Rechtliche Hinweise

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Beratungs-, Informations-, Veranstaltungs-, Messe- und Vermietungsdienstleistungen.

Rechtliche Hinweise

1. Geltungsbereich 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Beratungs-, Informations-, Veranstaltungs- und Messedienstleistungen (AGB) finden auf sämtliche von Switzerland Global Enterprise über ihre Anlaufstellen sowie in Kooperation mit ihren Netzwerkpartnern im In- und Ausland kommerziell vertriebenen Beratungs- und Informationsdienstleistungen und die Teilnahme an von Switzerland Global Enterprise (mit-)organisierten Veranstaltungen/Messen (schweizerische Beteiligungen internationaler Messen und weitere offizielle Gemeinschaftsaktionen der Schweizer Wirtschaft sowie Schweizer Ausstellungen im Ausland) Anwendung. Zudem gelten die AGB für die Vermietung von Ausbildung-, Konferenz- und Ausstellungsräumen (nachfolgend: Räumlichkeiten) durch Switzerland Global Enterprise oder über einer ihrer Anlaufstellen. Die AGB bilden einen integrierenden Bestandteil jedes zwischen Switzerland Global Enterprise bzw. ihren Netzwerkpartnern und dem Kunden (worunter insbesondere Auftraggeber, Werkbesteller und Mieter bzw. Aussteller fallen) bestehenden Rechtsverhältnisses, insbesondere auch jeder möglichen im Bestimmungsland dem Kunden gegenüber gestellten Offerte.

2. Angebot und Vertragsabschluss 

2.1 Verträge für Beratungs- und Informationsdienstleistungen und für die Vermietung von Räumlichkeiten durch Switzerland Global Enterprise gelten als abgeschlossen, wenn die schriftliche Annahmebestätigung des Kunden für die gestellte Offerte innert Annahmefrist bei Switzerland Global Enterprise eintrifft. Offerten, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich. 

2.2 Bei der Teilnahme an einer Veranstaltung/Messe hat die Anmeldung innert dem in den Teilnahmeunterlagen angegebenen Anmeldetermin schriftlich bei Switzerland Global Enterprise einzutreffen. Die rechtzeitig eingegangene Anmeldung begründet keinen Anspruch auf Teilnahme oder auf eine bestimmte Grösse oder Lage des zugewiesenen Standes. Verspätete Anmeldungen können lediglich nach Möglichkeit berücksichtigt werden (Ziffer 7.1). Der Vertrag gilt erst mit der schriftlichen Bestätigung der Anmeldung durch Switzerland Global Enterprise als abgeschlossen.

3. Preise und Gebühren 

3.1 Für Beratungsdienstleistungen und Informationsvermittlungen gilt der für die Leistung von Switzerland Global Enterprise individuell und in der Regel schriftlich angebotene Preis. Dieser Preis umfasst alle definierten Leistungen, einschliesslich der durch Subunternehmer und/oder Subberater zu erbringenden Leistungen. Nicht im Angebot definierte Leistungen sind zusätzlich zu vergüten (vgl. Ziffer 6).

3.2 Für die Vermietung von Räumlichkeiten gilt ebenfalls der für die Leistung von Switzerland Global Enterprise individuell und in der Regel schriftlich angebotene Preis. Die Getränke sind von Switzerland Global Enterprise zu beziehen. Apéro und Hauptmahlzeiten werden durch Switzerland Global Enterprise über externes Catering organisiert. Mit Zustimmung von Switzerland Global Enterprise, kann der Veranstalter das Catering direkt einem Dritten übertragen. In diesem Fall hat Switzerland Global Enterprise Anspruch auf eine Servicegebühr sowie auf ein Korkengeld.

3.3 Für die Teilnahme an einer Veranstaltung/Messe gilt der in den Teilnahmeunterlagen Veranstaltungsausschreibung angegebene Preis. Mit Vertragsabschluss sind die in der Teilnahmeunterlagen genannte Einschreibegebühr und der Anteil des Teilnahmepreises geschuldet.

3.4 Für Publikationen mit Preisbindung, welche von Switzerland Global Enterprise vertrieben werden, gilt der angegebene Katalogpreis.

4. Zahlungsbedingungen

Im Allgemeinen 

4.1 Rechnungsbeträge (Einschreibe- und Teilnahmegebühren, Auftragshonorare etc.) sind grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Danach sind Verzugszinsen in der Höhe von 5% geschuldet.

4.2 Die Zahlungsmodalitäten für die Rechnungsbeträge können in den Beratungs- und Informationsdienstleistungsverträgen bzw. in den Messeteilnahmeunterlagen bzw. in den Verträgen über die Vermietung von Räumlichkeiten eingehender und abweichend von den AGB festgelegt werden. Insbesondere kann Switzerland Global Enterprise bei allen Vertragsverhältnissen die Leistungserbringung von einer Anzahlung abhängig machen.

4.3 Kommt der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug, so ist Switzerland Global Enterprise berechtigt, fristlos vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

Teilnahme an Veranstaltungen/Messen im Besonderen 

4.4 Der volle Teilnahmepreis muss bis vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung/Messe vollständig bezahlt sein, ansonsten erhält der Kunde keine Berechtigung zur Teilnahme.

4.5 Eventteilnehmer nehmen zur Kenntnis, dass am Anlass zu Dokumentations- und Werbezwecken fotografiert und gefilmt wird und akzeptieren, dass sie auf den Aufnahmen erkennbar sein können.

4.6 Kommt der Aussteller mit einer fälligen Zahlung in Verzug und tritt Switzerland Global Enterprise fristlos vom Vertrag zurück (Ziffer 4.3), sind in diesem Fall die Einschreibegebühren und der vereinbarte Teilnahmepreis als Konventionalstrafe zu bezahlen.

4.7 Die Kosten für Sonderleistungen (Ziffer 7.2) werden von Switzerland Global Enterprise nach Abschluss der Veranstaltung in Rechnung gestellt und sind ebenfalls innert 30 Tagen zahlbar.

4.8 Die Verrechnung von Gegenforderungen des Kunden mit Forderungen von Switzerland Global Enterprise ist ausgeschlossen.

5. Vorschriften/Qualitätsstandards und ethische Verhaltensnormen im Bestimmungsland 

5.1 Handelt es sich um eine Leistungserbringung im Ausland und ist mit Switzerland Global Enterprise nichts anderes schriftlich vereinbart, so hat der Kunde Switzerland Global Enterprise spätestens mit der Offertenannahme bzw. mit der Anmeldung alle für die Leistungserbringung notwendigen gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften und Normen schriftlich mitzuteilen.

5.2 Switzerland Global Enterprise bemüht sich stets, einen hohen Qualitätsstandard bei der Leistungserbringung zu garantieren. Hierfür werden die Partner von Switzerland Global Enterprise im In- und Ausland periodisch auf die Qualität ihrer Leistungen überprüft.

5.3 Switzerland Global Enterprise empfiehlt international tätigen Unternehmen, sich bei ihren Auslandgeschäften ethisch korrekt zu verhalten und insbesondere die einschlägigen Normen und Verhaltensregeln (z.B. Sozial- und Umweltstandards, Vermeidung von Korruptionspraktiken etc.) zu beachten. Nur ethisch korrektes Verhalten schafft Vertrauen und damit die Basis für eine erfolgreiche Tätigkeit in ausländischen Märkten. Auf Wunsch berät Switzerland Global Enterprise ihre Kunden gerne über ethisch korrektes unternehmerisches Handeln im Sinne des «Global Compact» und des «Swiss Code of Ethics».

6. Lieferung/Änderung/Verzug/Widerruf 

Beratungs- und Informationsdienstleistungen 

6.1 Die Leistungserbringung bei Beratungs- und Informationsdienstleistungen erfolgt nach den im Angebot bzw. in der Ausschreibung festgelegten Rahmenbedingungen.

6.2 Äussert der Auftraggeber nach Auftragserteilung Änderungs- und/oder Zusatzwünsche, so unterbreitet Switzerland Global Enterprise hierfür ein schriftliches Angebot. Die nachträglich offerierten Leistungen werden nach schriftlicher Rückbestätigung und allfälliger (Zusatz-)Vorauszahlung durch den Kunden ausgeführt. Für Dienstleistungen, welche Switzerland Global Enterprise im Rahmen ihres Mandats als notwendig erachtet, (z.B. Publikation von Inseraten, Einkauf von Verzeichnissen) unterbreitet Switzerland Global Enterprise dem Kunden vorgängig ein schriftliches Ergänzungsangebot.

6.3 Widerruft der Kunde seinen Auftrag, hat Switzerland Global Enterprise Anspruch auf das Honorar für die erbrachten Leistungen bis zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Widerrufs durch Switzerland Global Enterprise. Der Widerruf hat schriftlich zu erfolgen (Schreiben, Telefax). Ein Widerruf mittels E-Mail ist unzureichend. Erfolgt ein Widerruf zur Unzeit, stehen Switzerland Global Enterprise die gesetzlichen Schadenersatzansprüche zu.

6.4 Switzerland Global Enterprise haftet nicht für Lieferverzug, der ohne ihr Verschulden eingetreten ist. Liegt ein von Switzerland Global Enterprise zu vertretender Lieferverzug vor, so verpflichtet sich der Kunde, Switzerland Global Enterprise eine Nachfrist von 60 Tagen, schriftlich einzuräumen, bevor er vom Vertrag zurücktreten kann. Schadenersatzansprüche, insbesondere auch allfällige Ansprüche aus Folgeschäden, werden – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen (Ziffer 13.3).

Teilnahme an Veranstaltungen/Messen 

6.5 Verzichtet ein Aussteller nach Vertragsschluss auf die Teilnahme oder wird die ursprünglich vereinbarte Beteiligung reduziert, bleiben die Einschreibegebühr und der volle Teilnahmepreis für die Grundleistungen – vorbehältlich der Einschränkung in Ziffer 6.6 – sowie Ersatz für bereits getätigter Auslagen von Switzerland Global Enterprise für Sonderleistungen geschuldet (Ziffer 7.2).

6.6 Ein Vertragswiderruf des Ausstellers ist nur schriftlich gültig (Schreiben, Telefax). Ein Widerruf mittels E-Mail ist unzureichend. Beim frühzeitigen schriftlichen Rückzug werden die folgenden Reduktionen vom Teilnahmepreis gewährt:
– beim Erhalt bis sechs Monate vor der Ausstellung: 30% Reduktion;
– beim Erhalt bis vier Monate vor der Ausstellung: 10% Reduktion.
Zieht der Aussteller seine Anmeldung weniger als vier Monate vor der Ausstellung zurück, sind der volle Teilnahmepreis sowie die gesamte Einschreibegebühr geschuldet. Stellt der Aussteller einen zumutbaren Ersatzaussteller, der den geschlossenen Vertrag zu den gleichen Konditionen übernimmt, ist der ursprüngliche Aussteller im Umfang der Bezahlung des Teilnahmepreises durch den Ersatzaussteller befreit. Die Einschreibegebühr sowie zusätzliche Auslagen von Switzerland Global Enterprise bleiben in jedem Fall geschuldet. Die Einschreibegebühr wird zusätzlich auch vom Ersatzaussteller erhoben.

6.7 Switzerland Global Enterprise kann jederzeit Reduktionen der angemeldeten Standfläche und einen Standortwechsel vornehmen (Ziffer 7.1). Der Aussteller ist in diesem Fall berechtigt, innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Mitteilung über eine derartige Änderung vom Vertragsverhältnis schriftlich zurückzutreten, wenn hierdurch seine Belange in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden. Ist eine Beeinträchtigung zumutbar, dann kann der Aussteller dennoch vom Vertragsverhältnis zurücktreten, wobei er hierfür kostenpflichtig ist. Die Kosten infolge solchen Widerrufs werden analog Ziffer 6.6 berechnet.

6.8 Kann eine geplante Messebeteiligung nicht realisiert werden, besteht seitens der angemeldeten Messeteilnehmer kein Anspruch auf Entschädigung bezüglich allfällig erwarteter Geschäftsabschlüsse im Rahmen des Messeauftritts.

Teilnahme an Veranstaltungen 

6.9. Der Teilnehmer nimmt zur Kenntnis, dass das Programm jederzeit geändert werden kann, ohne dass dies eine Berechtigung zur Annullation der Anmeldung oder (teilweisen) Rückerstattung der Kosten zur Folge hat. Der Anmeldende/Teilnehmer kann sich bei Verhinderung ohne Verrechnung von Zusatzkosten durch einen Dritten vertreten lassen.

Es gelten folgende Annullationsbedingungen:

  • Annullierungen der Anmeldung bis 30 Tage vor der Veranstaltung: kostenlos.
  • Annullierungen der Anmeldung 29 bis 10 Tage vor der Veranstaltung: Verrechnung von 50% des Gesamtpreises.
  • Annullierung der Anmeldung weniger als 10 Tage vor der Veranstaltung: Verrechnung von 100% des Gesamtpreises.

Vermietung von Räumlichkeiten 

6.10 Ein Vertragswiderruf des Mieters aus Gründen, die nicht in den Verantwortungsbereich von Switzerland Global Enterprise fallen, ist nur schriftlich gültig (Schreiben, Telefax). Ein Widerruf mittels E-Mail ist unzureichend. Beim frühzeitigen schriftlichen Rücktritt werden die folgenden Kosten in Rechnung gestellt, sofern die gemieteten Räumlichkeiten nicht anderweitig vermietet werden können:

  • bei Widerruf bis 20 Werktage vor der geplanten Veranstaltung: 100% Reduktion der vereinbarten Leistung;
  • bei Widerruf zwischen 19 und 6 Werktagen vor der geplanten Veranstaltung: 25% Reduktion der vereinbarten Leistung;
  • bei Widerruf ab 5 Werktagen und weniger vor der geplanten Veranstaltung: keine Reduktion.

7. Spezielle Bedingungen für die Teilnahme an Veranstaltungen/Messen 

Leistungen von Switzerland Global Enterprise

7.1 Grundleistungen: Mit der Übernahme der Organisation verpflichtet sich Switzerland Global Enterprise, dem Kunden optimale Voraussetzungen für seine Messebeteiligung zu bieten und alle Vorkehrungen zu treffen, um eine dem Ansehen der Schweiz entsprechend würdige und einheitliche Veranstaltung zu organisieren. Im Preis für die Grundleistungen (Teilnahmepreis) sind die Miete der Ausstellungsfläche sowie die in den Teilnahmeunterlagen aufgeführten Leistungen inbegriffen.
Switzerland Global Enterprise ist alleiniger Auftraggeber für die Grundleistungen gegenüber Dritten. Switzerland Global Enterprise nimmt im Zusammenhang mit der Messeleitung die Zuteilung des Standortes und der Standfläche vor. Switzerland Global Enterprise ist bestrebt, Platzierungswünschen der Aussteller zu entsprechen. Allfällige Zusagen betreffend Standort und Grösse der Ausstellungsfläche begründen keinen Rechtsanspruch. Switzerland Global Enterprise behält sich vor, dem Aussteller abweichend von der Bestätigung einen Stand in anderer Lage zuzuweisen, die Grösse seiner Ausstellungsfläche zu ändern (zum Beispiel bei Überzeichnung), Ein- und Ausgänge zum Messegelände und zu den Hallen zu verlegen oder zu schliessen und sonstige bauliche Veränderungen vorzunehmen, soweit sie wegen besonderer Umstände ein erhebliches Interesse an solchen Massnahmen hat.

7.2 Sonderleistungen: Alle über die Grundleistungen hinausgehenden Dienstleistungen werden
– sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart
– als Sonderleistungen nach Aufwand, inklusive Bearbeitungsgebühr, separat verrechnet. Darunter fallen insbesondere zusätzliche Einrichtungen und Mobiliar, Anschlüsse, Installationen sowie Betriebskosten für Elektrizität und Telekommunikation, Wasser, Druckluft, Gas etc., ebenso Leistungen wie zusätzliche Ausstellerausweise, Parkkarten etc.

Pflichten des Ausstellers 

7.3 Die von der Messeleitung aufgestellten Richtlinien und Vorschriften sind für jeden Aussteller verbindlich. Das Hausrecht steht dem verantwortlichen Projektleiter der Switzerland Global Enterprise bzw. dessen Stellvertreter zu. Switzerland Global Enterprise oder von ihr beauftragte Dritte vertreten die Interessen der schweizerischen Aussteller gegenüber der Messeleitung.

7.4 Die Gestaltung und der Betrieb der angemieteten Fläche müssen sich dem Gesamtbild anpassen. Der Aussteller hat entsprechende Weisungen von Switzerland Global Enterprise oder der Messeleitung zu beachten. Für die Gestaltung und den Betrieb der Stände gelten subsidiär die Richtlinien und Weisungen von Switzerland Global Enterprise.

7.5 Der Aussteller verpflichtet sich zur Fertigstellung des Messestandes bis zur Ausstellungseröffnung. Der Aussteller ist gehalten, seinen Messestand während den gesamten Öffnungszeiten der Ausstellung durchgehend zu betreuen sowie mit Ausstellungsgut zu belegen und mit dem Standabbau erst nach Ausstellungsschluss zu beginnen.

7.6 Vorführungen jeglicher Art und Spezialaktionen (z.B. lärmige oder sonst störende Demonstrationen, Verkauf oder Gratisverteilung von Waren) bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung durch Switzerland Global Enterprise. Visuelle und akustische Belästigungen der benachbarten Stände oder Behinderungen auf den Stand- und Gangflächen sind unzulässig. Bei Zuwiderhandlung ist Switzerland Global Enterprise nach eigenem Ermessen berechtigt, belästigende oder behindernde Präsentationen zu untersagen und bei erneuter Zuwiderhandlung den Standmietvertrag fristlos zu kündigen.

7.7 Die Anstellung örtlicher Hilfskräfte, Dolmetscher etc. ist grundsätzlich Sache jedes Ausstellers, kann aber auf Wunsch und Kosten des Ausstellers über Switzerland Global Enterprise erfolgen. Jeder Aussteller ist dafür verantwortlich, dass alle von ihm im Rahmen der Veranstaltung Beschäftigen über die notwendigen Ausweise und Bewilligungen verfügen. Transport, Versicherung und Sicherheitsmassnahmen.

7.8 Verpackung, Hin- und Rücktransport, Zollabfertigungen, Lagerung und Versicherung des Ausstellungsgutes sowie des Leergutes obliegen, sofern nicht anders vereinbart, jedem einzelnen Aussteller.

7.9 Die Beteiligung umfasst keinen Versicherungsschutz. Der Abschluss von Haftpflicht-, Unfall-, Kranken-, Sachschaden-, Heimschaffungsversicherungen etc. ist Sache jedes Ausstellers. Auch wenn Switzerland Global Enterprise in einzelnen Fällen einen alleinzuständigen Spediteur, Versicherer oder ein Verbindungsglied für irgendwelche Tätigkeiten verbindlich vorschreibt, richten sich die Rechtsverhältnisse allein nach den zwischen den Ausstellern und dem Vertragspartner getroffenen Vereinbarungen. Switzerland Global Enterprise ist in diesem Fall nur Vermittlerin. Gibt Switzerland Global Enterprise zugunsten von Ausstellern gegenüber Behörden Garantien für die temporäre Einfuhr von Gütern ab, verpflichtet sich der Aussteller, die damit verbundenen Auflagen zu beachten und Switzerland Global Enterprise schadlos zu halten.

8. Spezielle Bedingungen für die Vermietung von Räumlichkeiten 

8.1 Die reservierten Tagungsräume stehen dem Leistungsnehmer von Montag bis Donnerstag von 08.00 Uhr bis 17.30 Uhr und am Freitag von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr zur Verfügung. Eine Inanspruchnahme der Tagungsräume über den vereinbarten Zeitraum hinaus bedarf der vorherigen Absprache mit Switzerland Global Enterprise.

8.2 Der Veranstalter trägt die Verantwortung für die feuerpolizeiliche, vorschriftliche Verwendung des Dekorationsmaterials.

8.3 Der Veranstalter haftet für die Verluste und Beschädigungen, die durch ihn, seine Hilfspersonen sowie Veranstaltungsteilnehmer verursacht werden. Switzerland Global Enterprise lehnt jede Haftung für den Verlust, Diebstahl oder die Beschädigung der vom Veranstalter eingebrachten Gegenstände ab.

8.4 Störungen an den von Switzerland Global Enterprise zur Verfügung gestellten, technischen und sonstigen Einrichtungen werden vom technischen Personal sofort behoben. Solche Störungen berechtigen nicht zur Reduktion des Preises.

9. Eigentumsvorbehalt 

Switzerland Global Enterprise behält sich das Eigentum an durch sie gelieferten Waren und Rechten bis zu deren vollständigen Bezahlung vor. Der Kunde ist verpflichtet, zum Schutz des Eigentums von Switzerland Global Enterprise alle erforderlichen Massnahmen zu treffen.

10. Datenschutz und lauterer Wettbewerb 

10.1 Die für die Beratungs-, Informations-, Veranstaltungs- und Messedienstleistungen notwendigen Kundendaten werden von Switzerland Global Enterprise, ihren Anlaufstellen sowie den mit Switzerland Global Enterprise kooperierenden Netzwerkpartner im In- und Ausland gespeichert, für den Vertragszweck verarbeitet und für interne Markforschungszwecke genutzt. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Kundendaten an Dritte weitergegeben werden können. Kundendaten werden dabei nur zur Ausführung der gewünschten Dienstleistungen verwendet. Jede Person, über die Kundendaten erhoben werden, hat das Recht darüber Auskunft zu verlangen, welche Daten über sie bearbeitet werden. Jede Person kann die Berichtigung von Daten sowie die Streichung aus dem Datenregister verlangen. Wenden Sie sich dazu an: data@s-ge.com. Unter Kundendaten fallen Informationen wie Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail. Betroffen sind dabei sowohl natürliche als auch juristische Personen.

10.2 Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass ihn Switzerland Global Enterprise, ihre Anlaufstellen sowie die mit Switzerland Global Enterprise kooperierenden Netzwerkpartner im In- und Ausland während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses brieflich, telefonisch oder mittels fernmeldetechnischer Übertragung über eigene und allgemeine wirtschaftliche Aktivitäten informiert. Dabei beachtet Switzerland Global Enterprise jeweils die gesetzlichen Regelungen des Datenschutzgesetzes (DSG) und jene des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), sowie die äquivalenten ausländischen Gesetze. Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Kundendaten werden von Switzerland Global Enterprise, ihren Anlaufstellen sowie die mit Switzerland Global Enterprise kooperierenden Netzwerkpartner im In- und Ausland gespeichert, für den Vertragszweck verarbeitet und für interne Marktforschungszwecke genutzt. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass diese Kundendaten an Dritte weitergegeben werden.

11. Urheberrecht 

Das Urheberrecht sowie alle immateriellen Güterrechte an den von Switzerland Global Enterprise im Rahmen seiner Beratungs-, Informations- und Veranstaltungsdienstleistungen erbrachten Leistungen liegen bei Switzerland Global Enterprise.

12. Übertragbarkeit/Beteiligung Dritter 

12.1 Switzerland Global Enterprise kann im Rahmen der Beratungs- und Informationsdienstleistungserbringung weitere Personen – insbesondere Netzwerkpartner – einsetzen oder beiziehen.

12.2 Bei der Teilnahme an Veranstaltungen/Messen bedarf die Beteiligung von Mitausstellern an der vom Aussteller gemieteten Ausstellungsfläche der schriftlichen Zustimmung von Switzerland Global Enterprise sowie einer zusätzlichen Anmeldung. Als Mitaussteller gelten Teilnehmer, die in irgendeiner Form auf dem Stand eines Ausstellers in Erscheinung treten, namentlich durch Beschriftungen, Exponate oder durch Eintrag in den Messekatalog. Für jeden Mitaussteller wird eine separate Einschreibegebühr verrechnet. Bei der Aufnahme von Mitausstellern haftet der Aussteller gegenüber Switzerland Global Enterprise für die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen, allfälliger Einzelabreden sowie für jeglichen durch den Mitaussteller verursachten Schaden. Die Präsentation von ausländischen Exponaten oder Lizenznehmern schweizerischer Firmen bedarf der Bewilligung durch Switzerland Global Enterprise.

13. Gewährleistung und Haftung 

13.1 Switzerland Global Enterprise erbringt ihre Leistungen mit der branchenüblichen Sorgfalt und nach bestem Wissen. Switzerland Global Enterprise haftet nicht für Ereignisse, auf die sie bzw. die von ihr beigezogenen Personen keinen Einfluss ausüben können. Switzerland Global Enterprise ist in diesem Fall berechtigt, entschädigungslos vom Vertrag zurückzutreten und bei Verschulden der anderen Vertragspartei Schadenersatz zu verlangen. Beratungs- und Informationsdienstleistungen.

13.2 Switzerland Global Enterprise übernimmt keine Gewähr für den Erfolg. Insbesondere haftet Switzerland Global Enterprise nicht dafür, dass ein Geschäftspartner gefunden werden kann oder dass der Markterfolg des Kunden im gewünschten Ausmass eintritt. Switzerland Global Enterprise haftet nicht für die Schlecht- oder Nichterfüllung von Leistungen durch ihre Netzwerkpartner. Der Kunde hat sich bei der Nicht- oder Schlechterbringung solcher fremden Leistungen direkt an den Netzwerkpartner zu halten. Switzerland Global Enterprise teilt dem Kunden auf Anfrage mit, ob es sich um eigene oder fremde Leistungen handelt. Macht der Kunde Ansprüche aus fremden Leistungen geltend, dann teilt ihm Switzerland Global Enterprise den Namen und die Adresse des Netzwerkpartners mit, damit der Kunde seine Ansprüche gegen den Netzwerkpartner durchsetzen kann.

13.3 Eine Haftung für allfälligen beim Kunden eingetretenen Schaden, insbesondere infolge Nichteintretens des gewünschten Erfolgs, Schlechterfüllung, Lieferverzug oder durch Folgeschäden, werden – soweit gesetzlich zulässig – wegbedungen (vgl. auch Ziffer 6.4). Teilnahme an Veranstaltungen/Messen.

13.4 Switzerland Global Enterprise haftet nicht für verspätetes Eintreffen von Ausstellungsgütern, mangelnde Unterstützung durch die Vertretungen schweizerischer Firmen auf dem Platz, Diebstahl oder Beschädigung von Ausstellungsgütern und Effekten, Ereignisse höherer Gewalt, Beschlagnahmung durch Behörden etc.

13.5 Switzerland Global Enterprise schliesst die Haftung für Nachteile und Schäden aus, die dem Aussteller durch dessen vertragswidriges Verhalten entstehen. Für einen nachgewiesenermassen vorsätzlich oder grobfahrlässig durch Switzerland Global Enterprise bzw. deren Vertragspartner (Standbauer, Messeleitung, Grafiker etc.) verursachten unmittelbaren Schaden haftet Switzerland Global Enterprise gegenüber dem Aussteller. Jede darüber hinausgehende Haftung von Switzerland Global Enterprise ist ausgeschlossen.

13.6 Falls die Durchführung einer Veranstaltung oder die geplante Beteiligung aus unvorhergesehenen zwingenden Gründen nicht zustande kommt, trifft Switzerland Global Enterprise keine Verantwortung. Die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Kosten für Grundleistungen werden den angemeldeten Ausstellern anteilsmässig verrechnet. Auslagen für Sonderleistungen werden den Ausstellern individuell in Rechnung gestellt.

13.7 Switzerland Global Enterprise haftet gegenüber dem Aussteller nicht für irgendwelche Folgen, die sich aus der Lage oder Umgebung des Standes ergeben.

13.8 Der Veranstalter behält sich das Recht vor, das Programm von Veranstaltungen jederzeit zu ändern, ohne dass der Teilnehmer Kostenreduktion geltend machen kann.

13.9 Wird eine Veranstaltung annulliert bzw. kann diese nicht durchgeführt werden, so haftet Switzerland Global Enterprise oder der Veranstalter nicht für Aufwendungen und Nachteile der Teilnehmer, die im Zusammenhang mit der geplanten Teilnahme an der Veranstaltung entstanden sind.

14. Anwendbares Recht 

Soweit diese AGB keine oder keine anders lautenden Bestimmungen enthalten, ist für die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisse ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.

15. Gerichtsstand 

Ausschliesslicher Gerichtsstand für das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis ist Zürich.

Zürich, 2007

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