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Warum Exportkontrollgesetze der USA für Schweizer Unternehmen relevant sind

Die USA sind zwar ein sehr exportfreundliches Land, kontrollieren aber, wie und in welche Länder ihre Produkte direkt oder indirekt exportiert werden. Schweizer (und andere nicht US-amerikanische) Unternehmen sind daher gut beraten, die Exportkontrollgesetze der USA genau zu beachten, insbesondere wenn es um die Wiederausfuhr von ursprünglich aus den USA stammenden Waren oder Komponenten oder den Export von Schweizer Produkten mit US-Komponenten geht.

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Die Exportkontrollgesetze der USA, die für Waren, Software und Technologie gelten, haben einen weiten extraterritorialen Geltungsbereich. Die US-Regierung ahndet Verstösse gegen diese Gesetze durch Unternehmen und Einzelpersonen ungeachtet von deren Standort mit Sanktionen. Durch das Hinzufügen von neu entstehenden und grundlegenden Technologien («emerging und foundational technologies») zur Liste der unter Kontrolle stehenden Produkte (durch den Export Control Reform Act 2018) wird der Anwendungsbereich der Exportkontrollgesetze der USA noch einmal erweitert.

Es gibt viele Gründe dafür, warum die USA Exporte kontrollieren: Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Terrorismus, nukleare Nichtverbreitung, Kontrolle chemischer und biologischer Waffen, aussenpolitische Bedenken und Sorgen um die regionale Stabilität sowie auch Aspekte der nationalen Sicherheit. In die Exportkontrolle sind mehrere US-amerikanische Ministerien und Agenturen involviert. Die drei wichtigsten Behörden sind:

  • das Directorate of Defense Trade Controls (DDTC) des Aussenministeriums, das für die Anwendung und Durchsetzung der Vorschriften für internationalen Waffenhandel (International Traffic in Arms Regulations, ITAR) zuständig ist,
  • das Bureau of Industry and Security (BIS) des Handelsministeriums, das für die Umsetzung und Durchsetzung der Exportvorschriften (Export Administration Regulations, EAR) zuständig ist, und
  • das Office of Foreign Assets Control (OFAC) des Finanzministeriums, das die US-amerikanischen Embargos und Sanktionen gegen bestimmte Länder und Personen verwaltet und durchsetzt.

Export Administration Regulations (EAR)

Während sich die ITAR auf Verteidigungsartikel, Verteidigungsdienste und damit verbundene technische Daten beziehen, umfassen die unter die EAR fallenden Artikel (i) Waren aus dem zivilen Bereich, (ii) Waren, die sowohl für zivile als auch militärische Zwecke nutzbar sind und (iii) Waren, die ausschliesslich für militärische Anwendungen verwendet werden, aber nicht unter die Kontrolle nach den ITAR fallen, d. h. weniger sensible Militärgüter (hierbei ist auch zu beachten, dass 2013 bestimmte Artikel von den ITAR zu den EAR verlegt wurden). In diesem Artikel wird hauptsächlich auf die EAR eingegangen.

Unter die EAR fallen die Kategorien Waren/Güter, Software und Technologie. Zu den EAR gehört die Handelskontrollliste (Commerce Control List, CCL), in der alle Waren aufgelistet sind, die einer Exportkontrolle durch das BIS unterliegen. Alle diese Artikel haben eine Exportkontrollklassifizierungsnummer (Export Control Classifcation Number, ECCN), die den Grad der Kontrolle anzeigt, der sie unterliegen. Davon hängt wiederum ab, ob für den Export eines Artikels in ein bestimmtes Land die Genehmigung des BIS erforderlich ist. Für die Fälle, in denen eine Genehmigung erforderlich ist, sind in den EAR eine Reihe von Ausnahmen von der Genehmigung festgelegt, die in Abhängigkeit von dem Produkt, dem Bestimmungsland und anderen Faktoren gelten.

In den EAR wird zwischen Export, Wiederausfuhr (Reexport) und Freigabe unterschieden. Export bezeichnet den tatsächlichen Versand von Artikeln ausserhalb der USA. Wiederausfuhr bezeichnet den tatsächlichen Versand von Artikeln, die unter die EAR fallen, von einem Land (nicht USA) in ein anderes Land (nicht USA). Freigabe bezeichnet die Freigabe von Technologie oder Software für eine Nicht-US-Person in den USA.

Wiederausfuhr von US-Waren nach den EAR

Unternehmen können nicht davon ausgehen, dass der genehmigte Export von Waren aus den USA bedeutet, dass diese Waren ohne weitere Beachtung der Exportkontrollgesetze der USA in ein Drittland reexportiert werden können. Vielmehr ist es nach den EAR erforderlich, dass der Export und die Wiederausfuhr von Waren separat betrachtet werden. Für Reexporte gelten dieselben Genehmigungsbestimmungen wie für Exporte, da die Exportkontrollgesetze der USA Produkte aus den USA regulieren, unabhängig davon, wo sie sich befinden.

Beispiel: Ein Schweizer Unternehmen hat von einem US-Unternehmen mechanische Hochgeschwindigkeitskameras erworben. Der US-Verkäufer bestimmte, dass die betreffenden Kameras zwar den EAR unterliegen, aber für den Export der Kameras in die Schweiz aufgrund der CCL und der Commerce Country Chart, einer Übersichtstabelle innerhalb der EAR mit allen Ländern, keine Genehmigung erforderlich war. Das Schweizer Unternehmen plant nun, diese mechanischen Hochgeschwindigkeitskameras an einen Kunden in Brasilien zu verkaufen. Dies stellt nach den EAR einen Reexport dar. Auch wenn für den ersten Export in die Schweiz keine Genehmigung erforderlich war, benötigt das Schweizer Unternehmen für die Wiederausfuhr der Kameras nach Brasilien eine Genehmigung vom BIS (ausser es liegt ein gesetzlicher Ausnahmefall vor), da die Genehmigungsbedingungen für dieses Produkt für Brasilien anders aussehen als für die Schweiz.

Export Schweizer Produkte mit US-Komponenten oder -Technologie

Die EAR gelten auch für Schweizer Unternehmen, die Waren herstellen, die US-Komponenten oder US-Technologie enthalten. In den EAR werden Schwellenwerte für die Bestimmung festgelegt, ob ein nicht in den USA hergestelltes Produkt den EAR unterliegt. Diese Schwellenwerte richten sich nach dem Wert der in dem Produkt verbauten US-Komponenten oder -Technologien. Die Schwellenwerte kommen zur Anwendung, wenn:

  • eine nicht in den USA hergestellte Ware unter die Kontrolle fallende Güter aus den USA enthält oder mit unter Kontrolle stehender Software aus den USA gekoppelt ist;
  • eine nicht aus den USA stammende Software unter die Kontrolle fallende Software aus den USA enthält; oder
  • nicht aus den USA stammende Technologie mit unter die Kontrolle fallender Technologie aus den USA vermischt oder aus dieser bezogen wird.

Für die meisten Bestimmungsländer und Waren unterliegen nicht in den USA hergestellte Produkte oder Software den EAR, wenn der Wert des unter die Kontrolle fallenden Inhalts aus den USA 25 % des Gesamtwerts des Endprodukts übersteigt. Für einige Bestimmungsländer (z. B. Iran, Syrien) liegt der Schwellenwert bei 10 %. Die Anwendung des Schwellenwerts hängt von der ECCN des unter die Kontrolle fallenden Inhalts aus der USA und dem endgültigen Bestimmungsland ab, wohin der nicht in den USA hergestellte Artikel exportiert wird. Für Hochleistungscomputer sowie Verschlüsselungsartikel und -Software gelten besondere Regeln. Zum Vergleich, für Verteidigungsartikel, Verteidigungsdienstleistungen und verbundene technische Daten gibt es unter den ITAR keine Schwellenwerte. Sobald eine einzelne ITAR-Komponente in einem nicht in der USA hergestellten Produkt installiert wird, gelten die ITAR.

Beispiel: Ein Schweizer Unternehmen hat von einem US-Unternehmen Software für den Betrieb digital kontrollierter Werkzeugmaschinen erworben. Der US-Verkäufer bestimmte, dass die betreffende Software zwar den EAR unterliegt, für den Export in die Schweiz aber keine Genehmigung erforderlich war. Das Schweizer Unternehmen möchte nun die Software aus den USA mit seiner eigenen Hardware verwenden und diese als gebündeltes Produkt an ein Unternehmen in der Ukraine verkaufen (gebündelt bedeutet, dass die Software, die zusammen mit dem Artikel reexportiert wird, für den Artikel konfiguriert wird, aber nicht zwingend physisch in den Artikel integriert ist). Übersteigt der Wert der Software 25 % des Werts des gebündelten Produkts, braucht das Schweizer Unternehmen eine Genehmigung des BSI, bevor es das Produkt rechtmässig exportieren kann (ausser es liegt ein gesetzlicher Ausnahmefall vor), da sich die Exportgenehmigungsbedingungen für diese Software für die Schweiz und für die Ukraine unterscheiden.

Vollzugsbestimmungen

2017 wurden 31 Personen und Unternehmen verurteilt und es gab 52 Verwaltungsverfahren, die zu hohen Bussgeldern führten. In den letzten Jahren hat die US-Regierung den Druck auf Unternehmen ausserhalb der USA, die Exportkontrollgesetze der USA einzuhalten, mehr und mehr erhöht. Im März 2017 hat sich zum Beispiel das chinesische Telekommunikationsunternehmen ZTE Corporation schuldig bekannt, gegen die Exportkontrollgesetze der USA verstossen zu haben, indem es Artikel aus den USA unrechtmässig in den Iran und nach Nordkorea versandt hat, und hat der Zahlung einer Rekord-Geldstrafe in Höhe von 1,19 Milliarden US-Dollar nach Zivil- und Strafrecht an die US-Regierung zugestimmt. Im April 2017 hat sich ein chinesisches Staatsunternehmen für schuldig bekannt, gegen US-Gesetze verstossen zu haben und zwar im Zusammenhang mit einem System zum illegalen Export von hochwertiger Kohlefaser, die hauptsächlich in der Raumfahrt und in militärischen Anwendungen zum Einsatz kommt, nach China ohne Genehmigung. Im Oktober 2015 wurden drei Personen wegen konspirativem unrechtmässigem Export von unter die Kontrolle fallender Technologie nach Russland verurteilt. 

Schweizer Unternehmen, die in die Wiederausfuhr von US-Waren oder -Technologie involviert sind oder Komponenten oder Technologie aus den USA in ihren Produkten verwenden, wird empfohlen, sich mit den Exportkontrollgesetzen der USA vertraut zu machen und sich rechtlich beraten zu lassen.

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