Aktuell

Anwendung des PEM-Übereinkommens in den Freihandelsabkommen EFTA-Türkei und EFTA-Serbien

Wie die eidgenössische Zollverwaltung mitteilt, werden die Ursprungsregeln der "Regionalen Übereinkommens über die Paneuropa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln" (PEM-Übereinkommen), ab dem 1. Dezember 2019, bzw. dem 1. Januar 2020 angewendet werden.

Administration

1. EFTA-Türkei

Mit Beschluss 1/2017 des gemischten Ausschusses wird das Protokoll B dahingehend geändert, dass die Ursprungsregeln des "Regionalen Übereinkommens über die Paneuropa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln" (PEM-Übereinkommen) angewendet werden. Der Beschluss tritt am 1. Dezember 2019 in Kraft.

Dies bewirkt, dass neu die diagonale Kumulation zwischen den EFTA-Staaten, der EU, der Türkei sowie Serbien und Nordmazedonien möglich sein wird.

Wenn allerdings gleichzeitig sowohl die EU wie die Türkei sowie Serbien und/oder Nordmazedonien von der Kumulation betroffen sind, ist diese vorderhand nicht möglich für Waren, welche nicht von der Zollunion EU-Türkei gedeckt sind. Namentlich sind dies:

  • gewisse Waren aus dem Agrarbereich sowie
  • gewisse Erzeugnisse der HS-Kapitel 26, 27, 72 und 73 (siehe Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über den Handel mit unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen - Protokoll Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs "Ursprungserzeugnisse"> Anhang I).

Andere Kombinationen der diagonalen Kumulation, z.B. EFTA-Staaten/EU/Türkei, unterliegen dieser Beschränkung nicht.

2. EFTA-Serbien

Mit Beschluss 1/2018 des gemischten Ausschusses wird das Protokoll B dahingehend geändert, dass die Ursprungsregeln des "Regionalen Übereinkommens über die Paneuropa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln" (PEM-Übereinkommen) angewendet werden. Der Beschluss tritt am 1. Januar 2020 in Kraft, hat aber keine materiellen Änderungen zur Folge.

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