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Neue Verordnung in Malaysia: Dienstleistungssteuer auf importierte digitale Leistungen

Um innerhalb der Branche eine Gleichbehandlung zu gewährleisten, fallen steuerpflichtige Dienstleistungen, die von ausländischen Dienstleistern erworben werden, ab 1. Januar 2020 in den Anwendungsbereich der importierten steuerpflichtigen Dienstleistungen. Unternehmen müssen diese Dienstleistungssteuer auf importierte steuerpflichtige Dienstleistungen erfassen und entrichten.

Steuerverordnung

Ab 1. Januar 2020 wird auf jegliche digitale Dienstleistungen, die von einer im Ausland registrierten Person für einen Verbraucher in Malaysia erbracht werden, eine Dienstleistungssteuer berechnet und eingehoben. Der Steuersatz beträgt 6 %.

Eine «digitale Dienstleistung» ist jegliche Dienstleistung, die über das Internet oder ein anderes elektronisches Netzwerk geliefert oder bestellt wird, die nicht ohne den Einsatz von Informationstechnologie erhalten werden kann und deren Erbringung im Wesentlichen automatisiert erfolgt.

Ein «ausländischer Dienstleister» ist jegliche Person, die sich ausserhalb von Malaysia befindet und eine digitale Dienstleistung für einen Verbraucher erbringt und umfasst jegliche Person, die sich ausserhalb Malaysias befindet und eine Online-Plattform für den Verkauf und den Kauf von Waren betreibt oder Dienstleistungen erbringt (unabhängig davon, ob diese Person digitale Dienstleistungen erbringt) und Transaktionen für die Bereitstellung digitaler Dienstleistungen im Namen jeglicher Person durchführt.

Ein «Verbraucher» ist jegliche Person, auf die zumindest zwei der folgenden Punkte zutreffen:

  • Die Person erbringt Zahlungen für digitale Dienstleistungen über Kredit- oder Debitfazilitäten, die von jeglichem Finanzinstitut oder Unternehmen in Malaysia angeboten werden;
  • Die Person erwirbt digitale Dienstleistungen über eine in Malaysia registrierte IP-Adresse oder eine in Malaysia registrierte Telefonnummer;
  • Die Person ist in Malaysia wohnhaft.

Bei der Bestimmung, ob ein Verbraucher in Malaysia wohnhaft ist, kann eine ausländische registrierte Person die folgenden Informationen oder eine Erklärung des Verbrauchers wie folgt in Betracht ziehen:

  1. Die Rechnungsadresse des Verbrauchers ist in Malaysia
  2. Die Wohnadresse des Verbrauchers ist in Malaysia
  3. Länderauswahl des Empfängers

Diese Dienstleistungen umfassen die Bereitstellung des Folgenden (Liste ist nicht erschöpfend):

  1. Software, Anwendungen & Videospiele (z.B. Online-Lizenzierung von Software, Aktualisierungen und Add-On Website-Filter, Firewalls, Bereitstellung von mobilen Anwendungen);
  2. Musik, E-Books und Film (z.B. Bereitstellung von Musik, Live-Streaming-Diensten einschliesslich Abonnements von Medien bzw. Mitgliedschaften auf Basis von Abonnements);
  3. Werbung und Online-Plattformen (z.B. Angebot von Online-Werbeflächen auf immateriellen Medienplattformen, Angebotsplattformen für den Handel mit Produkten oder Dienstleistungen);
  4. Suchmaschinen und soziale Netzwerke (z.B. massgeschneiderte Suchmaschinen-Dienstleistungen);
  5. Datenbanken und Hosting (z.B. Website-Hosting, Online-Daten-Warehousing, File-Sharing und Cloud-Storage-Dienste);
  6. Internetbasierte Telekommunikation (z.B. Cloud-PABX, VOIP-Telefon);
  7. Online-Kurse (z.B. Bereitstellung von Fernunterricht, E-Learning, Online-Kursen, Webinars);
  8. Anderes (z.B. Abonnements von Online-Zeitungen und Zeitschriften, Bereitstellung von anderen digitalen Inhalten wie Bildern, Texten, Informations- und Zahlungsabwicklungs-Dienste).

Ausländische Dienstleister, die Verbrauchern in Malaysia digitale Dienstleistungen anbieten, deren Wert innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten oder weniger die Schwelle von RM 500’000 (über rund CHF 118’000) überschreitet, müssen registriert sein. Der Wert einer digitalen Dienstleistung für einen Zeitraum von zwölf Monaten kann entweder mit Hilfe des historischen oder des zukünftigen Verfahrens bestimmt werden.

Ausländische Dienstleister, die im Rahmen der Umsetzung der Dienstleistungssteuer registriert werden müssen, können bis spätestens am letzten Tag des Monats nach dem Monat, an dem die Schwelle überschritten wurde, um Registrierung ansuchen. Der ausländische Dienstleister muss das Formular DST-01 online ausfüllen.

Da die Dienstleistungssteuer mit 1. Januar 2020 in Kraft tritt, gibt es am 1. Oktober 2019 ein Programm zur frühzeitigen Registrierung.

Die Rechnung oder das Dokument, das sich auf die Erbringung digitaler Dienstleistungen für Verbraucher bezieht, muss die folgenden Informationen enthalten:

  1. Rechnungsdatum;
  2. Registrierungsnummer der ausländischen registrierten Person;
  3. eine angemessene Beschreibung der erbrachten digitalen Dienstleistungen;
  4. den gesamten zu zahlenden Betrag ohne Dienstleistungssteuer, den Satz der Dienstleistungssteuer und den Gesamtbetrag der zu zahlenden Dienstleistungssteuer (muss getrennt ausgewiesen werden).

Da viele ausländische Unternehmen nicht über Standorte in Malaysia verfügen, hat die Regierung Malaysias die Botschaften aufgefordert, diese Informationen weiterzugeben. Momentan sind keine Ausnahmen vorgesehen, die Regierung Malaysias hat die entsprechenden Branchen aufgefordert, das Finanzministerium über die Zollbehörde Royal Customs zu kontaktieren, wenn sie um Ausnahmeregelungen ansuchen möchten

Möchten Sie mehr über diese neue Verordnung erfahren?

Für weitere Informationen zu der Verordnung und ihren Auswirkungen kontaktieren Sie bitte unsere Senior Consultant Malaysia, Angela Di Rosa.

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