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Regionales Übereinkommen über die Pan- Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

Informationsnotiz zuhanden der Wirtschaftskreise

Der Gemischte Ausschuss des Regionalen Übereinkommens über die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln1 (PEM-Übereinkommen) hat am 27. November 2019 getagt, um den Beschluss zur Änderung des PEM-Übereinkommens zu verabschieden. Leider konnten sich die Vertragsparteien nicht auf einen Kompromisstext einigen, weshalb das revidierte PEM-Übereinkommen nicht genehmigt werden konnte.

Administration

Das revidierte Übereinkommen enthält deutliche Verbesserungen gegenüber dem heutigen Text. Angesichts der Tatsache, dass Verhandlungen zwischen Vertragsparteien mit sehr heterogenen Interessen schwierig sind, stellt es einen Fortschritt dar und gewährleistet eine bessere Abstimmung zwischen den Ursprungsregeln und den Produktionsketten der PEM-Zone.

Das revidierte Übereinkommen sieht insbesondere die Möglichkeit vor, den Ab-Werk-Preis sowie den Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft anhand von Durchschnittswerten eines Steuerjahres zu berechnen. Ausserdem wird für Industrieerzeugnisse die Werttoleranzwert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die bei der Herstellung eines Produkts verwendet werden können, von 10 auf 15 Prozent des Ab-Werk-Preises erhöht. Für Agrarerzeugnisse wird die Toleranz von 10 Prozent des Ab-Werk-Preises auf 15 Prozent des Nettogewichts angehoben. Des Weiteren weitet das revidierte Übereinkommen die buchmässige Trennung auf Zucker aus und sieht vor, dass die Regel der unmittelbaren Beförderung durch die Nichtveränderungsregel ersetzt wird. Zudem werden die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED und die Rechnungserklärung EUR-MED aufgehoben.

Die allgemeine diagonale Vollkumulation für alle Erzeugnisse ausser Textilien und Kleider der Kapitel 50–63 des Harmonisierten Systems (HS) wird eingeführt und parallel dazu das Verbot der Zollrückvergütung aufgehoben. Für Textilien der Kapitel 50‒63 des HS beschränkt sich die Vollkumulation auf den bilateralen Handel.

Die Listenregeln für Industrieerzeugnisse wurden generell vereinfacht. Bei Verwendung des Wertkriteriums wird der zulässige Anteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft von 40 auf 50 Prozent des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses erhöht und auf die kumulativen Kriterien des Tarifsprungs bzw. des Werts verzichtet. Zudem wurden Verfahren mit Zellkulturen und Fermentierung zu den ursprungsverleihenden Be- oder Verarbeitungen hinzugefügt, um mit der Entwicklung der Technologien sowie der Biotechnologie Schritt zu halten. Dank der Listenregeln für Textilien kann die Ursprungseigenschaft nun anhand einer grösseren Palette von Verarbeitungsschritten erlangt werden.

Bei den Agrarerzeugnissen wird der zulässige Anteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht mehr nach dem Wert, sondern nach dem Gewicht bemessen. Beim Zucker ist angesichts des fortschreitenden Preiszerfalls nun in einem Produkt ein Gehalt an Drittlandzucker von 40 Prozent gemessen am Gewicht des Endproduktes zulässig, damit es die Ursprungseigenschaft erlangt. Zuvor lag der zulässige Gehalt bei 30 Prozent gemessen am Ab-Werk-Preis des Endproduktes. Bei den verarbeiteten Zuckererzeugnissen wie Zuckerwaren der Position 1704 und Schokolade der Position 1806 des HS, für die die Schweiz starke Exportinteressen hat, bleiben die Bedingungen hingegen unverändert.

Da an der erwähnten Tagung des Gemischten Ausschusses des PEM-Übereinkommens kein Konsens erzielt wurde, können die in der revidierten Version des Übereinkommens vorgesehenen Verbesserungen nicht wie ursprünglich vorgesehen per 1. Januar 2021 in Kraft treten. Zumal in naher Zukunft wohl kein Konsens erreicht werden dürfte, die Umsetzung der revidierten Regeln aber nicht auf unbestimmte Zeit verschoben werden soll, wollen diejenigen Vertragsparteien, die das revidierte Übereinkommen möglichst rasch anwenden möchten - insbesondere die EFTA-Länder, die EU und eine Mehrheit der anderen Vertragsparteien - prüfen, ob die Umsetzung einer Übergangslösung möglich ist. Bei dieser Übergangslösung, die auch als «bilateraler Ansatz» bezeichnet wird, würden die Gemischten Ausschüsse der Freihandelsabkommen aller interessierten Vertragsparteien einen Beschluss verabschieden, mit dem sie sich verpflichten, untereinander die Regeln des revidierten Übereinkommens anzuwenden. Gleichzeitig bliebe die aktuelle Version des Übereinkommens in Kraft. Exporteure der Vertragsparteien, die sich dem «bilateralen Ansatz» angeschlossen haben, könnten somit wählen, ob sie die revidierten Regeln anwenden möchten oder nicht. Damit würden die Vertragsparteien des Übereinkommens in zwei Gruppen aufgespaltet. Das Ziel dabei ist allerdings nicht, die Länder auszuschliessen, die das revidierte Übereinkommen momentan noch ablehnen, sondern sie dazu zu ermutigen, dieses ebenfalls anzunehmen, da die neuen Regeln besser auf die aktuellen Produktionsketten abgestimmt sind als die bisherigen.

Die Arbeiten zur Prüfung der Möglichkeit eines bilateralen Ansatzes werden gleich Anfang 2020 aufgenommen und erfolgen in Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission und den interessierten Ländern. Idealerweise können die revidierten Regeln des bilateralen Ansatzes dann ab Mitte 2021 umgesetzt werden. Der Kompromisstext des revidierten Übereinkommens, der für den bilateralen Ansatz verwendet wird, ist unter diesem Link verfügbar.

Für weitere Auskünfte stehen Ihnen die folgenden Personen gerne zur Verfügung: Ralf Aeschbacher, Eidg. Zollverwaltung und Jean-Pierre Lattion, Staatssekretariat für Wirtschaft.

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