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Deutschland: Temporäre Senkung der Mehrwertsteuer – was ist zu beachten?

Die Bundesregierung Deutschland senkt im Rahmen des Covid-19 Konjunkturpakets die Umsatzsteuer.  Um die Kaufkraft zu stärken und den Konsum anzukurbeln, wird in Deutschland vom 01. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 der Steuersatz von 19% auf 16% respektive von 7% auf 5% gesenkt. Was müssen export-orientierte Schweizer Firmen dazu wissen?

Mehrwertsteuer

Zu beachten gilt folgendes:

  • Diese verminderten Steuersätze sind für Leistungen im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis Ende Jahr gültig.
  • Im Falle von Anzahlungen, welche vor dem 1. Juni getätigt werden, die Leistungen jedoch im Übergangszeitraum ausgeführt werden, unterfällt das gesamt Entgelt dem verminderten Steuersatz.
  • Auch im Falle von Jahresleistungen ergeben sich Änderungen: Für den Übergangszeitraum gilt der verminderte Steuersatz, selbst wenn die Zahlung bereits für das ganze Jahr geleistet wurde. Eine Anpassung der Zahlung ist erforderlich.
  • Die Steuersätze sind für sämtliche Ausgangsrechnungen mit deutscher Steuer anzupassen.
  • Für die neuen Steuersätze werden neue Konten in der Buchhaltung benötigt.
  • Die bestehenden Steuerkennzeichen sollten in der Übergangszeit nicht verwendet werden. Es werden kurzfristig neue Steuerkennzeichen benötigt. Ausserdem sind neue Kennzeichen auch für Spesen notwendig.
  • Die Steuersatzänderungen betreffen sowohl den Regel- als auch den reduzierten Steuersatz. Daher sollte ein besonderes Augenmerk auch auf Reisekostenabrechnungen gelegt werden. Buchungen von Übernachtungen, Bahnfahrten, etc. für Zeiträume ab dem 01.07.2020 sollten bereits bei Vorabzahlung mit verminderten Steuersätzen berechnet werden.
  • Bei der Rechnungseingangsprüfung ist sicherzustellen, dass auch die Rechnungen der Lieferanten für Leistungen im Übergangszeitraum nur die verminderte Umsatzsteuer ausweisen. Sofern die Umsatzsteuer hingegen auf Basis der bislang gültigen Steuersätze abgerechnet wird, ist zu beachten, dass es sich anteilig um einen Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG handelt. Die zu hoch ausgewiesene Steuer darf daher nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden.

Kurzfristige Anpassungen für Schweizer Firmen mit deutscher Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nr.) notwendig

Im Zuge dessen müssen Schweizer Firmen, die nach Deutschland exportieren, ihre Buchhaltung, die Prozesse und allfällige Verträge anpassen. Dies unter dem Aspekt, dass die Änderungen nach sechs Monaten rückgängig gemacht werden können.

ExportHelp

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