Auch wenn derzeit noch die Möglichkeit besteht, dass sich die Umsetzung dieser Bestimmungen verzögert, sollte man durchaus bereits jetzt darüber nachdenken, welche Auswirkungen sich dadurch für Schweizer Händler ergeben könnten, um auf alle Eventualitäten vorbereitet zu sein.
Mehrwertsteuerbefreiung für geringwertige Waren fällt weg
Die wichtigste Änderung für Schweizer Unternehmen, die in die EU exportieren, wird vermutlich der Wegfall der Einfuhrmehrwertsteuerbefreiung für geringwertige Waren sein. Bisher sind Waren mit einem Wert unter 22 Euro, die in die EU exportiert werden, von der Einfuhrmehrwertsteuer befreit – was Verkäufer geringwertiger Waren innerhalb der EU benachteiligt – und in einigen Fällen natürlich auch zu einer gewissen Kreativität mancher Händler im Hinblick auf die Kennzeichnung geführt hat.
Die Änderung bedeutet, dass für sehr viel mehr Sendungen Mehrwertsteuer anfallen wird. Um jedoch einen Rückstau der Päckchen an der Grenze zu verhindern, werden Händler in Zukunft die Mehrwertsteuer auf elektronischem Wege über das sogenannte «Import One Stop Shop System» melden und abführen können.
Wer ist auf Online-Marktplätzen verantwortlich für die Entrichtung der Mehrwertsteuer?
Eine weitere Säule der Reform wird Unternehmen betreffen, die ihre Waren über Online-Marktplätze wie Amazon anbieten. Für Waren mit einem Wert unter 150 Euro, die aus einem Land ausserhalb der EU importiert werden, wird in Zukunft der Marktplatz selbst für den Einzug und die Zahlung der Mehrwertsteuer im Namen der Händler verantwortlich sein. Da auf diese Weise die Zahlung der Mehrwertsteuer durch die Händler gewährleistet ist, können die Produkte dann ohne weitere Zahlungen eingeführt werden.
Rückgang der Mehrwertsteuerregistrierungen dank Mini-One-Stop-Shop (MOSS)
Die dritte Säule der neuen Gesetzgebung bezieht sich nur auf Konsumgüter, die von einem EU-Land in ein anderes verkauft werden – ab Januar werden diese Sendungen im Einfuhrland mehrwertsteuerpflichtig, und die Steuer wird über das sogenannte Mini-One-Stop-Shop (MOSS) System entrichtet. Auf diese Weise dürfte die Anzahl der erforderlichen Mehrwertsteuerregistrierungen zurückgehen, zu denen bestimmte EU-Unternehmen verpflichtet sind. Für Schweizer Unternehmen, die in die EU exportieren, sollten sich dadurch aber keine nennenswerten Auswirkungen ergeben.
Hauptaspekte:
- Ab Januar 2021 entfällt die Befreiungsgrenze von 22 Euro für die Einfuhrmehrwertsteuer
- Auch die Entrichtung der Mehrwertsteuer beim Verkauf von Waren unter 150 Euro über Marktplätze wird vereinfacht
- Die Umsetzung dieser Gesetzesänderung könnte sich allerdings verzögern
Über den Autor
Alan Rhode ist Mitbegründer von TaxMen, einem Unternehmen, das Online-Händlern in Europa umfassende Rechts- und Steuerberatungsleistungen und entsprechende Lösungen rund um Mehrwertsteuer, Zoll und Umweltauflagen aus einer Hand und auf Flatrate-Basis anbietet. Er berät ausserdem den Online-Händlerverband Ecommerce Europe zu Fragen der EU-Besteuerung und ist Mitbegründer des Online-Weinversands Libiamo.