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Grenzgänger im Homeoffice – Wunsch und Realität

Die Corona-Pandemie hat die Arbeitswelt umgekrempelt: Für viele Arbeitgeber war das Thema «grenzüberschreitendes Homeoffice» aufgrund bürokratischer Hürden und steuerlicher Risiken lange ein Tabuthema. Dann kam die Pandemie und mit ihr die Homeoffice-Pflicht. Doch was bleibt davon bestehen?

Frau arbeitet im Homeoffice

Landesgrenzen innerhalb Europas sind schon lange kein Hindernis mehr für internationale Arbeitsverhältnisse. Allein in der Region Basel sind rund 58.000 Grenzgänger beschäftigt. Ihr arbeitstäglicher Grenzübertritt blieb selbst während der Grenzschliessungen im letzten Jahr gewährleistet. Im Laufe der Pandemie verlagerte sich aber auch ihre Arbeit, wo immer möglich, ins Homeoffice.

Nun stehen die Diskussionen an, ob, wann und unter welchen Umständen die Mitarbeiter in die verwaisten Büros zurückkehren. Durch die positiven Erfahrungen mit dem pandemiebedingt angeordneten Homeoffice äussern viele Arbeitnehmer den Wunsch nach mehr Flexibilität. Die Arbeitgeber sind oft bereit, diesem Wunsch zu entsprechen.

Was gilt für Grenzgänger?

In Bezug auf die im Betrieb beschäftigten Grenzgänger verhindern die rechtlichen Rahmenbedingungen jedoch ein ungetrübtes Homeoffice-Erlebnis. Werden Grenzgänger in ihrem Wohnsitzstaat für ein ausländisches Unternehmen tätig, kann dies sowohl sozialversicherungsrechtliche als auch steuerrechtliche Folgen haben.

Bei internationalen Arbeitsverhältnissen stellt sich zunächst die Frage, welchem Sozialversicherungsrecht der Arbeitnehmer unterstellt ist. Das europäische Recht, das über das Freizügigkeitsabkommen auch im Verhältnis zur Schweiz gilt, sieht vor, dass eine Person immer nur dem Sozialversicherungsrecht eines Staates unterstehen kann. Unter normalen Umständen, d.h. ohne Berücksichtigung der Corona-Pandemie, ändert sich für Grenzgänger der sozialversicherungsrechtliche Status, wenn sie mehr als 25 % ihrer regelmässigen beruflichen Tätigkeit nicht am Sitz des Arbeitgebers (z.B. in der Schweiz), sondern an ihrem Wohnsitz (z.B. in Deutschland) erbringen. Sie müssen dann sämtliche Sozialabgaben im Wohnsitzstaat erbringen. Für die Betriebe bedeutet dies erheblichen bürokratischen Aufwand in der Lohnbuchhaltung und ein zusätzliches Haftungsrisiko. Für den Arbeitnehmer hat der Wechsel unter Umständen vor allem Einbussen in der Altersvorsorge zur Folge.

Aktuelle Situation

Aktuell verzichten sowohl die Schweizer als auch die deutschen Behörden aufgrund der Corona-Pandemie darauf, die 25 % - Regelung konsequent umzusetzen. Die Ausnahme gilt zunächst bis zum Ende dieses Jahres. Falls die Tätigkeit im Homeoffice auch danach fortgesetzt werden soll, muss der Arbeitgeber unbedingt prüfen, ob er den Arbeitsumfang am Wohnsitz vertraglich begrenzt. Auch die lohnsteuerliche Seite spielt bei der Entscheidung für oder gegen das grenzüberschreitende Homeoffice eine Rolle. Die rechtliche Basis für die Besteuerung der Grenzgänger ist das jeweils geltende Doppelbesteuerungsabkommen (z.B. das DBA Schweiz-Deutschland).

Folgen von Homeoffice

Die Ausübung der Arbeitstätigkeit im Wohnsitzland und die wegfallenden Fahrten vom Wohn- zum Arbeitsort können Folgen für die Grenzgängereigenschaft der betroffenen Arbeitnehmer haben. Besonders aufpassen müssen diesbezüglich die sog. Wochenaufenthalter, die ihren Lohn in der Schweiz versteuern. Während einer Tätigkeit im deutschen Homeoffice besteht die Gefahr des Verlustes der Eigenschaft als internationaler Wochenaufenthalter, weil die Grenze von mindestens 60 Nichtrückkehr-Tagen möglicherweise nicht eingehalten werden kann. Dadurch würde die Besteuerung des Arbeitslohns in das Wohnsitzland, d.h. nach Deutschland, fallen. Aufgrund einer befristeten Vereinbarung zwischen der deutschen und der Schweizer Steuerverwaltung haben die coronabedingten Homeoffice-Tage zunächst zwar keine steuerlichen Auswirkungen auf den Status des Arbeitnehmers. Dies ändert sich aber, sobald eine der Parteien die entsprechende Vereinbarung kündigt. Dies ist jeweils zum Monatsende mit einer Frist von 7 Tagen möglich.

Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass eine langfristig angelegte Tätigkeit im «grenzüberschreitenden Homeoffice» zur Begründung einer steuerlichen Betriebsstätte des Arbeitsgebers im Wohnsitzland des Arbeitnehmers führen kann. Der Arbeitgeber würde dann mit den der Betriebsstätte zurechenbaren Gewinnen im Wohnsitzland des Arbeitnehmers steuerpflichtig. Problematisch kann es insbesondere dann werden, wenn der Mitarbeiter aus dem Homeoffice heraus Verträge für das Unternehmen abschliesst.

Derzeit müssen zwar weder die Arbeitgeber noch die betroffenen Grenzgänger für den coronabedingten Homeoffice-Einsatz steuer- oder sozialversicherungsrechtliche Folgen befürchten. Für Grenzgänger, die unabhängig von der Pandemie (weiter) im Homeoffice eingesetzt werden sollen, sollten allerdings die beschriebenen Regeln beachtet werden, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden. Betroffene Arbeitgeber sollten sich daher bereits jetzt eingehend informieren.

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