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Freihandelsabkommen EFTA-GCC: Wie man EUR.1 korrekt ausfüllt

Wer die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nicht richtig ausfüllt, muss am Zoll in den GCC-Ländern mit Problemen rechnen. Zumindest Katar hatte im Jahr 2016 angekündigt, strengere Massstäbe anzulegen.

Skyline Doha, Hauptstadt von Katar.
Katar pocht auf korrektes Ausfüllen der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1.

Die Zollbehörden von Katar hatten im Jahr 2016 noch einmal in Erinnerung gerufen, dass die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 zur Nutzung der Zollvorteile im Rahmen des Freihandelsabkommens EFTA-GCC oft nicht korrekt ausgefüllt wird, und dabei gleich auch bekannt gegeben, dass sie nicht mehr gewillt seien, fehlerhafte Bescheinigungen zu akzeptieren. Mithin müssten Unternehmen, die Warenverkehrsbescheinigungen für Exportgüter mit Destination Katar nicht nach Vorschrift ausfüllen, mit administrativem Zusatzaufwand bei der Einfuhr ihrer Waren rechnen.

Die häufigsten Fehler, und wie man sie vermeidet:

  • Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 als Ursprungszeugnisse sind nur für Waren erforderlich, für die gemäss Freihandelsabkommen EFTA-GCC präferenzielle Zollsätze gelten. Vorderhand sind auch für Ermächtigte Ausführer keine Rechnungserklärungen vorgesehen.
  • Präferenzielle Zollsätze können nur für Ursprungswaren im Sinne des Freihandelsabkommens EFTA-GCC unter Einhaltung der Direktversandregel geltend gemacht werden.  
  • Die Warenverkehrsbescheinigung muss zwingend auf Englisch ausgefüllt sein, andere Sprachen werden nicht akzeptiert.
  • Die katarischen Zollbehörden bestehen darauf, dass die Warenverkehrsbescheinigungen maschinengeschrieben ausgefüllt sind, und nicht von Hand, obwohl dies eigentlich gemäss Freihandelsabkommen erlaubt wäre.
  • Beim „Ursprungsstaat“ (Feld 4) darf jeweils nur ein Land (und nicht mehrere Länder) angegeben werden. Das heisst: „Switzerland“ darf nicht mit anderen Länderangaben kombiniert werden. Beispielsweise "Switzerland/France" wird nicht akzeptiert.
  • Beim „Zielland“ (Feld 5) muss immer ein Land angegeben werden, also beispielsweise „Qatar“. „GCC“ alleine wird nicht mehr akzeptiert. Die Eidgenössische Zollverwaltung empfiehlt: "Qatar/GCC".
  • Es empfiehlt sich, diesen Reminder der katarischen Zollbehörden auch im Warenverkehr mit den anderen GCC-Staaten (Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate, Kuwait, Bahrain und Oman) zu beachten.

Warenverkehr mit GCC: Missverständnisse vermeiden

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