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Grenzenlose Einfuhr mit Hindernissen

Werden Waren in die Schweiz eingeführt, so sind diese bekanntlich anzumelden. Mit den geplanten Anpassungen und der Digitalisierung müssen Privatpersonen und Unternehmen Schritt halten.

Eingeführte Waren müssen entsprechend angemeldet und verzollt werden.
Eingeführte Waren müssen entsprechend angemeldet und verzollt werden.

Das Zollgesetz in Artikel 7 spricht Klartext: «Waren, welche ins Zollgebiet [...] verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz veranlagt werden». Diese Warenanmeldungen an der Grenze können ganz unterschiedlich erfolgen und sind mitunter kostspielig und zeitaufwändig.

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung Mitte Februar 2017 die Botschaft zur Digitalisierung der Zollverwaltung verabschiedet. Mit einer Investition von 400 Millionen Franken sollen bis im Jahre 2026 sämtliche Anmeldungen, Abläufe und Prozesse vereinfacht, digitalisiert und in eine neue IT-Landschaft implementiert werden. Auf der einen Seite führt dies zu mehr Flexibilität und schnelleren Abläufen an der Grenze für Personen und Unternehmen, auf der anderen Seite kann der Zoll einfachere Risikoanalysen und Kontrollen durchführen. Fakt ist, dass durch diese geplante Änderung den Unternehmungen mehr Verantwortung und auch zollrechtliche Arbeiten übertragen werden. Aber an gewissen Grundsätzen kann auch die in Aussicht gestellte Digitalisierung nichts ändern: Die Waren müssen beim Grenzübertritt weiterhin angemeldet werden.

Für alles eine Nummer

In der Zollsprache werden sämtliche Waren in Nummern aufgeteilt. Mit diesem international harmonisierten System wird für jede Ware eine spezifische Zolltarifnummer vergeben. Diese ist dann auch die Basis für die Zollanmeldung, Bemessung allfälliger Zollabgaben und dient schliesslich auch als Berechnungsgrundlage für die Anwendung von Freihandelsabkommen. Für viele Unternehmungen ist die korrekte Tarifeinreihung ihrer Produkte eine sehr grosse Herausforderung und oftmals der Ursprung von diversen Zollproblemen.

Die Zuteilung einer Zolltarifnummer kann mitunter zu skurrilen Gegebenheiten führen: Denken wir zurück an den Lachanfall von Altbundesrat Merz mit seinem Bü-Bü-Bünderfleisch, damals ging es um die nicht ganz einfache Tarifeinreihung von gewürztem Fleisch. Im Textilbereich muss sich die Zollverwaltung oftmals damit auseinandersetzen, ob die eingeführten Kleider nun als Damen- oder Herrenbekleidung gilt. Diese - aus Zollsicht - sehr wichtige Unterscheidung ist auf die historische Gegebenheit zurückzuführen, dass Herrenkleider mit einem tieferen Zollansatz belegt sind und die Zollerhebung in der Schweiz - im Gegensatz zum Rest der Welt - auf dem Gewicht beruht. Männerkleider für die Feldarbeit waren viel schwerer als Frauenkleider für die Hausarbeit.

Die Zollabgaben beim Import werden reduziert oder ganz abgeschafft, wenn zwischen dem Produktionsland und dem Empfangsland ein Freihandelsabkommen besteht. Die Schweiz verfügt aktuell über 30 Abkommen, wobei in naher Zukunft weitere folgen werden. Doch deren Anwendung geschieht nicht automatisch. Es müssen verschiedene Schritte umgesetzt werden, um von den (freiwilligen) Vorzügen profitieren zu können. Wichtig sind insbesondere die Ermittlung des präferenzrechtlichen Ursprungs und der formell korrekte Nachweis dieser Ursprungseigenschaft. Der Freihandel ist also nicht ganz so frei, wie der Name dies vermuten lässt.

Der grosse Unterschied: online gekauft und selbst importiert

Als Privatperson können im Reiseverkehr Waren bis zu einem Wert von 300 Franken ohne Zollanmeldung abgabenfrei eingeführt werden. Zu beachten sind hier jedoch diverse Einschränkungen und die Zollfreimengen bei Lebensmittel, Alkohol und Tabak. Werden die Waren nicht «persönlich» über die Grenze verbracht sondern z. B. über ein Onlineportal bestellt und per Kurier zugestellt, so gelten komplett andere Regelungen: Es sind sämtliche Lieferungen vom Verzollungsdienstleister (Kurier, Post usw.) beim Zoll anzumelden und entsprechend zu deklarieren. Bei einem Online-Einkauf im Ausland führt die Einfuhr in die Schweiz zu Mehrkosten: Versand-, Verzollungs- und Zollprüfungskosten sowie auf dem addierten Gesamtbetrag noch die MWST von 8 %. Diesbezüglich wird es ab dem 1. Januar 2018 Änderungen geben: Das revidierte MWST-Gesetz sieht vor, dass sich sämtliche ausländischen Gesellschaften mit einer Geschäftsaktivität in der Schweiz im MWST-Register eintragen müssen. Somit werden Waren im Online-Handel zukünftig wohl durch den Händler in die Schweiz eingeführt und nicht mehr  durch die Privatperson (dies kann zu einer Reduktion der Verzollungskosten führen).

Vor Mehrwertsteuer-Entscheiden

Es ist durchaus möglich, dass auch der aktuelle MWST-Satz von 8 % auf den 1. Januar 2018 reduziert wird. Die temporäre Erhöhung von 7.6 % auf 8 % fällt nämlich per Ende Jahr weg (temporäre IV-Zusatzfinanzierung). Es wird aber eine Erhöhung von 0.1 % geben (Volksentscheid zur Finanzierung des Ausbaus der Bahninfrastruktur «FABI»). Nur wenn das Volk in der Abstimmung im Herbst der Reform der Altersvorsorge zustimmt, werden wieder 0.3 % dazukommen (was dann erneut die aktuellen 8 % ergeben würde). Somit haben wir es in der Hand, wie hoch der MWST-Satz ab dem nächsten Jahr schliesslich sein wird.

Für Firmen gibt es noch diverse weitere Änderungen. Voraussichtlich ab März 2018 müssen auch die Veranlagungsverfügungen bei der Wareneinfuhr, also die Zollquittungen für importierte Waren, elektronisch bezogen werden (bislang wurden diese vom Zoll in Papierform zugestellt). Im Rahmen der Sparmassnahmen verzichtet die Eidgenössische Zollverwaltung inskünftig darauf, die Veranlagungsverfügungen auszudrucken und zu verschicken.

Daher sollten sich Schweizer Unternehmen bereits jetzt Gedanken darüber machen, wie sie in Zukunft damit umgehen wollen und gegebenenfalls auch ihre Systeme darauf anpassen.

Damit alle Zollprozesse reibungslos laufen und auch von Vereinfachungen und reduzierten Zollansätzen profitiert werden kann, müssen Gesellschaften Zollkompetenz aufbauen. Eines ist sicher: Die Zollgrenzen bleiben in der Schweiz und anderen Ländern bestehen und eine grenzenlose Einfuhr wird es auch in absehbarer Zeit nicht geben.

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