Um von der PAN-Pflicht für die steuerliche Erfassung von Einkommen aus Dienstleistungen entbunden werden zu können, müssen die ausländischen Unternehmen folgende Angaben den zuständigen Steuerbehörden zukommen lassen:
-
Name, E-Mail-Adresse, Telefonnr.
-
Adresse
-
Steuersitzzertifikat
-
steuerliche Identifikationsnummer.
Zu beachten ist, dass die PAN-Befreiung nur für Einkommen aus Zinsen, Lizenzgebühren, technischen Diensten und dem Transfer von Anlagewerten gilt. In allen anderen Dienstleistungsbereichen ist PAN nach wie vor erforderlich.
Für weitere Informationen über PAN und die Lockerung der PAN-Pflicht seit dem 1. Juni 2106): Swiss Business Hub India / SKP Group India: Permanent Account Number (PAN) – Information and Procedure
Länderberatung Indien (diverse Termine im September und November)