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Vereinbarkeit der Kennzeichnungspflicht und Swissness-Gesetzgebung im Export

KMU, die zum Beispiel nach Saudi-Arabien, USA oder Südkorea exportieren, stehen vor einem Problem: Die Zollregeln der Länder verpflichten zur Kennzeichnung des Warenursprungs, wohingegen diese Bezeichnung für Schweizer KMU eine Verletzung der Swissness-Gesetzgebung darstellen könnte.

swissness

Unterscheidung zwischen Ursprung und Herkunft

Zollrechtliche Ursprungsregeln legen fest, ob ein Produkt bei einem Grenzübertritt berechtigt ist Zollvergünstigungen zu erhalten. Die Berechnung des Ursprungs unterliegt anderen Regeln, als die Berechnung der Herkunft im Sinne der Swissness-Gesetzgebung.

Die Swissness-Regeln gehören zum Kennzeichenrecht (Herkunftsangaben) und bringen zum Ausdruck, dass eine Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten geografischen Gebiet stammt. Herkunftsangaben ermöglichen die freiwillige Kennzeichnung von Gütern und Dienstleistungen zu «Werbezwecken», müssen aber zutreffend sein. Sie sollen die Konsumenten vor Täuschungen schützen.

Wegen der verschiedenen Zielsetzungen und Berechnungskriterien von Ursprung und Herkunft ist es deshalb möglich, dass ein Produkt nicht (werbemässig) mit der Angabe «Made in Switzerland» angepriesen werden darf, obwohl es die zollrechtlichen Ursprungskriterien der Schweiz erfüllt.

Angabe des zollrechtlichen Ursprungs als Vorschrift im Export

Wie muss sich nun ein KMU verhalten, dass ein Produkt exportiert, welches laut Swissness-Gesetzgebung nicht als «Made in Switzerland» bezeichnet werden darf, aber zur Erfüllung der Importvorschriften des Abnehmerlandes eben den zollrechtlichen Ursprung am Etikett oder auf der Verpackung der Ware anbringen muss?

Schweizer Exporteure müssen die Regeln des Exportlandes einhalten. Saudi-Arabien, die USA und Südkorea verlangen beispielsweise, dass die importierten Produkte mit dem «zollrechtlichen Ursprung» bezeichnet werden, unabhängig davon, ob das Produkt auch die Herkunftsregeln gemäss Swissness-Gesetzgebung erfüllt. Das Institut für geistiges Eigentum (IGE) empfiehlt:

«So lange die nach dem entsprechenden ausländischen Zollrecht notwendige ‚Ursprungsangabe‘ so ausgestaltet oder angebracht ist, dass sie nicht als werbemässige (kennzeichen- bzw. markenrechtliche) Anpreisung des Produkts mit dem Label „Schweiz“ aufgefasst wird, ist sie aus der „Swissness“-Perspektive unbedenklich. (…) Gleich verhält es sich, wenn die zollrechtliche Ursprungsangabe auf dem Ursprungszeugnis für das Einfuhrland nicht reicht, und zwingend eine Angabe auf der Verpackung oder einem Etikett verlangt wird.»

Checkliste für exportierende KMU

KMU sollten aber darauf achten, dass:

  • der Hinweis auf die Schweiz nicht in ein Label (Markenzeichen) integriert ist

  • das Schweizerkreuz nicht verwendet wird

  • die Kennzeichnung so positioniert ist, dass sie nicht als Bewerbung der Schweizer Herkunft der Ware angesehen werden kann

  • sich die Kennzeichnung nicht durch Schriftgrösse, Farbgestaltung oder abgesetzte Präsentation von den übrigen Produktangaben abhebt.

Ob ein KMU diese Voraussetzungen erfüllt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (Wirkung des Etiketts im Rahmen der gesamten Warenpräsentation) und kann letztlich nur durch einen Richter abschliessend festgelegt werden.

Allgemeine Informationen zum Thema Swissness

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