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Rechtliche Überlegungen beim Export von Waren in die EU

Es ist von entscheidender Bedeutung, sich Gedanken über die rechtlichen Bestimmungen im Land Ihrer Kunden zu machen

Bei jedem Export von Waren gilt es, Gesetze und Vorschriften zu beachten. Für Schweizer Unternehmen, die ihre Waren online in die EU verkaufen, kommen jedoch hauptsächlich drei Bereiche der Gesetzgebung zum Tragen.

Rechtliche Überlegungen

1. Verbraucherschutz
Da gibt es zunächst einmal die Verbraucherrechte. Dazu gehören etwa die Kennzeichnungsvorschriften, die festlegen, welche Informationen über Produkte und Preise bereitgestellt werden müssen, sowie beispielsweise Rechte im Zusammenhang mit Retouren oder Stornierungen.

2. Verpackung und Umweltauflagen
Der zweite Bereich betrifft Verpackungen und Umweltauflagen. In einigen EU-Ländern gelten diesbezüglich strenge Vorschriften. Das deutsche Verpackungsgesetz beispielsweise sieht eine Online-Registrierungspflicht für alle Unternehmen vor, die Verpackungen in Verkehr bringen, die beim Endverbraucher anfallen.

3. Datenschutzbestimmungen
Drittens gibt es die Datenschutzbestimmungen – die bekannteste davon ist die EU-weit gültige Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die den Betreibern von Websites, deren Nutzer sich in der EU befinden, Datenschutz- und Meldepflichten auferlegt.

Trotz einiger Bemühungen, bestimmte Vorschriften innerhalb der EU zu vereinheitlichen, unterscheiden sich die anwendbaren Gesetze in der Praxis von einem EU-Mitgliedsstaat zum anderen erheblich.

Diese Vielzahl von Vorschriften stellt für in der EU ansässige Unternehmen, die in andere EU-Mitgliedsstaaten exportieren, kein allzu grosses Problem dar. Denn in den meisten Fällen, etwa beim Verbraucherschutz, wird es als ausreichend angesehen, sich an die Gesetzgebung im eigenen Land zu halten. Eine solche Ausnahmeregelung gilt aber nicht für Unternehmen in Ländern ausserhalb der EU, wie beispielsweise der Schweiz.

Schweizer Unternehmen, die in die EU exportieren wollen, haben daher zwei Möglichkeiten: Sie können entweder ein eigenes Unternehmen in einem EU-Mitgliedsstaat anmelden, um ihre Waren innerhalb der EU gemäss der dort geltenden Gesetzgebung zu vertreiben, oder darauf achten, dass die Vorschriften jedes EU-Mitgliedslandes, in das sie Waren verkaufen, eingehalten werden.

Ist es sinnvoll, eine Europäische Gesellschaft anzumelden?

Die Anmeldung einer Europäischen Gesellschaft statt einfach einen steuerlichen Vertreter zu benennen oder aus steuerlichen Motiven einen separaten Geschäftsbereich zu gründen, ist mit erheblichem Aufwand verbunden und daher eine Option, die sich wohl nur für grössere Unternehmen rechnet. Für die meisten kleineren Unternehmen wird die Lösung eher darin bestehen, die für sie wichtigsten EU-Märkte zu identifizieren und sicherzustellen, dass die notwendige rechtliche Konformität für diese Länder gegeben ist – sei es Deutschland, Italien, Frankreich oder ein anderes EU-Land.

Beschliesst ein Unternehmen, in bestimmte EU-Länder zu exportieren und deren rechtliche Anforderungen einzuhalten, muss es anschliessend die nötigen Massnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass es nicht als Anbieter seiner Waren in anderen Ländern angesehen werden kann. Die eigenen Waren in anderen EU-Ländern einfach nur nicht zu bewerben, reicht dazu nicht aus. Stattdessen empfiehlt es sich, Lieferungen in diese anderen Gebiete explizit zu verhindern, beispielsweise durch das Angebot eines Versands nach Deutschland und Italien, jedoch nicht nach Spanien oder Polen, sodass Lieferanschriften in diesen Ländern nicht ausgewählt werden können.

Dabei gilt es ebenfalls zu bedenken, dass die hier besprochenen EU-Richtlinien auch gegen Unternehmen ausserhalb der EU durchgesetzt werden können. Sollte sich ein Wettbewerber in der EU über einen nicht konformen Online-Shop beschweren, der aus der Schweiz exportiert, kann eine Unterlassungserklärung vorgelegt und schliesslich eine in der Schweiz vollstreckbare gerichtliche Verfügung erlassen werden.

HAUPTASPEKTE

  • Zu den EU-Bestimmungen, die es zu beachten gilt, gehören Verbraucherrechte sowie Umwelt- und Datenschutzgesetze.
  • Unternehmen, die ausserhalb der EU ansässig sind, haben alle Gesetze der jeweiligen EU-Länder einzuhalten, in die sie exportieren.
  • Sollte ein Wettbewerber Beschwerde wegen Nichteinhaltung einreichen, sind die EU-Vorschriften auch in der Schweiz durchzusetzen.

Über den Autor

Lukas Bühlmann ist Partner und Head of Digital, Data Privacy and E-Commerce bei Meyerlustenberger Lachenal und Spezialist für rechtliche Fragen rund um den Online-Handel in der Schweiz. Er ist von seinem Büro in Zürich aus tätig.

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