Analyse

Weshalb US-Sanktionen auch Schweizer Unternehmen tangieren

Aufgrund von politischen Entscheidungen haben die USA gegen verschiedene Länder Sanktionen verhängt. Diese können auch für Schweizer Unternehmen relevant werden. In welchem Zusammenhang, zeigt ein Bericht der Zoll Revue.

Weshalb US-Sanktionen auch Schweizer Unternehmen tangieren
Bereitgestellt von
Zoll Revue

Damit Unternehmen ausserhalb der USA – und damit beispielsweise Schweizer Firmen -  dem US-Sanktionsrecht unterfallen, müssen sie grundsätzlich folgende Verbindungen zu den USA haben:

  • US-Güter (in den USA hergestellt oder aus den USA importiert, bestimmter Warenanteil aus den USA oder US-Technologie)
  • Geschäfte, welche in US-Dollar abgewickelt werden
  • Geschäfte, die auf US-Territorium ausgeführt werden
  • Beteiligungen von «US persons»: dazu gehören alle nach US-Recht gegründeten oder eingetragenen Gesellschaft, US-Staatsangehörige, Green Card-Inhaber und alle anderen Personen während ihres Aufenthalts in den USA  

Die USA kennen allerdings auch Sekundärsanktionen. Die Besonderheit dieser Sekundärsanktionen ist, dass sie auch Konsequenzen für ausländische Unternehmen haben, die zu den USA keine der oben aufgeführten Anknüpfungspunkte haben.

Für internationale Unternehmen lohnt es sich deshalb, die Aussenpolitik der USA genau zu verfolgen und die verschiedenen Sanktionen zu unterschieden. Denn die Einhaltung der US-(Re-)Exportkontrollen wird von US-Diplomanten oder Behördenvertreter auch bei nicht-amerikanischen Unternehmen kontrolliert und Verstösse werden geahndet. Ausländische Unternehmen können aber nicht nur bei neuen Sanktionen der USA betroffen sein, sondern auch davon profitieren, wenn die USA Sanktionen aufheben.

Übersicht über ausgewählte Entwicklungen im Embargo- und Sanktionsbereich

Russland: Die USA haben ihre Sanktionen gegen Russland Ende 2017 nochmals deutlich verschärft. Unternehmen, welche beispielsweise erhebliche Transaktionen mit Organisationen aus dem russischen Verteidigungs- und Geheimdienstsektor tätigen, russische Pipeline-Projekte direkt unterstützen oder Geschäfte von Personen mittragen, die von den USA im Zusammenhang mit den Russland-Sanktionen gelistet wurden, können mit Sanktionen belegt werden.

Kuba: Zwar besteht das US-Handelsembargo gegen Kuba nach wie vor, es gibt aber Handelserleichterungen für den privaten Sektor. Diese gelten unter anderem für Ausrüstungen für den Bau sowie die Renovierung von privaten Gebäuden oder für privatwirtschaftliche Aktivitäten. Auch gewisse Telekommunikationsdienste und die Konsumentenelektronik profitieren davon. Die Erleichterungen gelten auch für nicht-amerikanische Unternehmen, welche US-Produkte nach Kuba re-exportieren. Zum Beispiel Maschinen aus der Schweiz mit einem US-Wertanteil von bis zu 25 Prozent dürfen aus US-Sicht grundsätzlich nach Kuba geliefert werden.  

Sudan: Im Oktober 2017 haben die USA das Embargo gegen den Sudan endgültig aufgehoben. Damit dürfen sogar US-Unternehmen zivile Produkte, ohne Dual-use-Klassifizierung, in den Sudan (re-)exportieren. Auch Transaktionen mit der sudanesischen Regierung und Staatsunternehmen sind gestattet.

Ausführlicher Bericht

Möchten Sie eine detaillierte Übersicht über die aktuelle Entwicklung in der US-(Re-)Exportkontrolle? Dann lesen Sie den Bericht der Zoll Revue, den Sie am Ende des Artikels downloaden können.  

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