Ratgeber

Diese Vorschriften müssen Schweizer Lebensmittelhersteller beim Export in die EU beachten

Trotz der weitgehenden EU-Kompatibilität des schweizerischen Lebensmittelrechts müssen Schweizer Lebensmittelexporteure im EU-Markt verschiedene rechtliche Besonderheiten beachten.

Lebensmittel

Beim Export in die EU müssen Schweizer Lebensmittelhersteller einerseits die allgemeinen, die für alle Anbieter von Konsumgütern in der EU geltenden Vorschriften beachten, wie beispielweise die Regeln zum Konsumentenschutz, zum Umweltschutz und zu Verpackungen oder zum Schutz von Kundendaten. Zum anderen finden spezifische Regelwerke für Lebensmittel Anwendung, wie beispielsweise die Regeln in bilateralen Verträgen über Zollbefreiungen oder die gegenseitige Anerkennung spezifischer Vorschriften, beispielsweise für Lebensmittel tierischer Herkunft.

Nebst zahlreichen produktspezifischen, vertikalen Bestimmungen wie zum Beispiel die Richtlinie über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse existieren im Lebensmittelrecht der EU eine Vielzahl horizontaler Bestimmungen, wie etwa die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittelinformations-Verordnung, LMIV).

Möchten Sie mehr über Lebensmittelvorschriften erfahren?

Seien Sie am 13. April mit dabei beim Gastreferat von Urs Furrer, Geschäftsführer Chocosuisse und Biscosuisse, im Rahmen des Webinar «Eine Wegleitung für den russischen Lebensmittelmarkt». Jetzt anmelden. 

Das Schweizer Lebensmittelrecht wird im Rahmen des autonomen Nachvollzugs regelmässig an das europäische Recht angepasst. Deshalb sind die lebensmittelrechtlichen Vorschriften, die bereits im Inlandmarkt beachtet werden müssen, weitgehend europakompatibel. Dennoch gibt es einige Besonderheiten, die es beim Eintritt in den EU-Markt zu beachten gilt. Erfahren Sie im Factsheet mehr zu den Pflichten beim Export in die EU und welche Deklarationsvorschriften gelten.

Downloads

Jetzt das Factsheet herunterladen (02/2021)

Links

Teilen

Official program