Über uns

Statuten

In den Statuten sind das Betätigungsfeld von Switzerland Global Enterprise sowie seine Aufgaben und Kompetenzen festgehalten.

Statuten S-GE

1. Name, Sitz und Zweck

Artikel 1.1.

Unter dem Namen Switzerland Global Enterprise besteht mit Sitz in Zürich ein nichtgewinnorientierter Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Artikel 1.2.

1.2.1.Switzerland Global Enterprise bezweckt die Förderung der schweizerischen Aussenwirtschaft sowie der internationalen Tätigkeit schweizerischer Unternehmen, insbesondere durch Export-, Import- und Investitionsförderung sowie die Standortpromotion der Schweiz. Switzerland Global Enterprise kann in diesem Bereich öffentliche Aufgaben der schweizerischen Eidgenossenschaft sowie öffentliche und private Aufgaben anderer Organisationen wahrnehmen und ihr Wissen auch für den Auf- und Ausbau von Strukturen zur Förderung der Aussenwirtschaft in anderen Ländern einsetzen.

1.2.2.Switzerland Global Enterprise kann weitere Tätigkeiten erbringen und übernehmen, die geeignet sind, den oben beschriebenen Zweck zu fördern. Switzerland Global Enterprise kann Liegenschaften besitzen und juristische Personen gründen, erwerben, veräussern, beenden oder sich an solchen beteiligen.

2. Mitgliedschaft

Artikel 2.1.1.

Schweizerische und liechtensteinische natürliche und juristische Personen, Personenvereinigungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts und ausländische Organisationen, welche die Zwecke von Switzerland Global Enterprise unterstützen, können Mitglied von Switzerland Global Enterprise werden.

Artikel 2.1.2.

Es existieren verschiedene Mitgliederkategorien. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Artikel 2.2.

2.2.1. Die Aufnahme erfolgt durch die Geschäftsstelle aufgrund eines schriftlichen Gesuchs.
2.2.2. Abgewiesene Bewerberinnen und Bewerber können innert 30 Tagen nach Zugang des Entscheids verlangen, dass der Verwaltungsrat über die Aufnahme entscheidet.

Artikel 2.3.

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds; die Kündigung muss unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen;
b) mit dem Tod, der Auflösung der Personenvereinigung oder dem Verlust der Rechtspersönlichkeit des Mitglieds;
c) durch Ausschluss durch den Verwaltungsrat aus wichtigen Gründen. Bei Nichteinhaltung der Zahlungspflicht des Mitglieds kann die Geschäftsleitung die Mitgliedschaft per sofort auflösen oder sistieren. Spätere Wiedereintritte sind nur unter rückwirkender Bezahlung ausstehender Mitgliederbeiträge möglich.

3. Finanzielle Mittel

Artikel 3.1.

3.1.1. Der Finanzbedarf von Switzerland Global Enterprise wird gedeckt aus:

a) Beiträgen des Bundes und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts;
b) Einnahmen aus der Erbringung von Dienstleistungen und dem Verkauf von Produkten;
c) Beiträgen der Mitglieder;
d) Weiteren Einnahmen.

3.1.2. Für die Verbindlichkeiten von Switzerland Global Enterprise haftet allein das Vereinsvermögen; eine Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
3.1.3 Die Mitglieder haben kein Anrecht auf das Vereinsvermögen.

Artikel 3.2.

3.2.1. Switzerland Global Enterprise erstellt jährlich einen Geschäftsbericht, bestehend aus Jahresrechnung und Lagebericht. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
3.2.2. Der Standard der Rechnungslegung wird vom Verwaltungsrat im Rahmen der gesetzlichen Regelung festgelegt, wobei die Rechnungslegung dem Grundsatz "True and Fair" folgen soll.

4. Organe von Switzerland Global Enterprise

Artikel 4.1.

Die Organe von Switzerland Global Enterprise sind:

a) Generalversammlung der Mitglieder;
b) Verwaltungsrat;
c) Chief Executive Officer (CEO) und Geschäftsleitung;
d) Revisionsstelle.
 

5. Generalversammlung

Artikel 5.1.

5.1.1.Die Generalversammlung wird vom Verwaltungsrat, nötigenfalls von der Revisionsstelle einberufen. Die Einladung erfolgt per Brief oder per E-Mail mit Angabe der Traktanden an alle Mitglieder. Sie muss spätestens 20 Tage vor der Generalversammlung versandt werden.

5.1.2.Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt. Ausserordentliche Generalversammlungen finden auf Beschluss der Generalversammlung oder des Verwaltungsrats statt. Eine Generalversammlung wird aber auch durchgeführt, wenn dies von mindestens einhundert Mitgliedern oder (falls diese Zahl geringer sein sollte) einem Fünftel der Mitglieder verlangt wird. Der entsprechende Antrag muss schriftlich und unter Angabe der Traktanden und der entsprechenden Anträge erfolgen; die Generalversammlung ist in diesem Fall innert eines Monats einzuberufen.

5.1.3.Mindestens einhundert Mitglieder oder (falls diese Zahl geringer sein sollte) ein Fünftel der Mitglieder können beim Verwaltungsrat unter Angabe der Traktanden und der entsprechenden Anträge verlangen, dass ein bestimmtes Geschäft an der ordentlichen Generalversammlung traktandiert werden soll. Ein solches Begehren muss spätestens zwei Monate vor der ordentlichen Generalversammlung schriftlich gestellt werden.

5.1.4.Die Generalversammlung wird vom Präsidenten des Verwaltungsrats geleitet. Im Falle der Verhinderung obliegt die Leitung dem Vizepräsidenten des Verwaltungsrats. Der Versammlungsleiter ernennt die Stimmenzähler und den Protokollführer.

Artikel 5.2.

Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

a) Festsetzung und Änderung der Statuten;
b) Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle;
c) Genehmigung der Jahresrechnung und des Lageberichts;
d) Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung;
e) Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresergebnisses;
f) Beschlussfassung über alle anderen der Generalversammlung durch Gesetz, Statuten oder den Verwaltungsrat überwiesenen Gegenstände.

Artikel 5.3.

5.3.1. Die Generalversammlung ist ungeachtet der Teilnehmerzahl beschlussfähig; vorbehalten bleibt Artikel 9.
5.3.2. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen; ein Fünftel der anwesenden Mitglieder kann geheime Stimmabgabe verlangen.
5.3.3. Ist ein Geschäft nicht traktandiert worden, so kann die Generalversammlung nur beschliessen, dieses an der nächsten ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung zu traktandieren. Überdies kann die Generalversammlung die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung beschliessen.

Artikel 5.4.

5.4.1. Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung eine Stimme.
5.4.2. Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen, vorbehalten bleibt Artikel 9. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute und — falls ein solches nicht zustande kommt — im zweiten Wahlgang das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen.
5.4.3. Bei Beschlüssen über die Entlastung des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung haben Personen, die im Verwaltungsrat vertreten sind oder in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht.
5.4.4. Ergibt sich bei einer Abstimmung Stimmengleichheit, so hat der Versammlungsleiter den Stichentscheid; bei Wahlen entscheidet das Los.

Artikel 5.5.

Die Generalversammlung ist berechtigt, die von ihr gewählten Organe sowie allfällige von ihr gewählte Bevoll¬mächtigte und Beauftragte mit sofortiger Wirkung abzuberufen.

Artikel 5.6.

Soweit der Verwaltungsrat dies für die Durchführung der jeweiligen Generalversammlung vorsieht, kann sich ein Mitglied durch den vom Verwaltungsrat gewählten unabhängigen Stimmrechtsvertreter mit schriftlicher Vollmacht an der Generalversammlung vertreten lassen. Sonstige Vertretungen sind ausgeschlossen.

Artikel 5.7.

5.7.1. In der Regel wird die Generalversammlung mittels physischer Teilnahme der Mitglieder abgehalten. Der Verwaltungsrat kann die Durchführung der Generalversammlung in anderer Form (z.B. elektronisch oder schriftlich) oder an mehreren Standorten anordnen.

5.7.2. Der Beschluss zur Auflösung von Switzerland Global Enterprise und Beschlüsse zur Zweckveränderung unterliegen zwingend der physischen Generalversammlung.

6. Verwaltungsrat

Artikel 6.1.

6.1.1.Der Verwaltungsrat besteht einschliesslich des Präsidenten sowie des Vizepräsidenten aus sieben bis neun Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden. Mindestens sechs Mitglieder des Verwaltungsrates sind Wirtschaftsvertreter.

6.1.2.Die Amtsdauer beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig.

6.1.3.Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst. Die Wahl des Präsidenten muss vom Vorsteher des zuständigen Departementes der Bundesverwaltung genehmigt werden.

6.1.4.Der Verwaltungsrat versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern. Die Sitzungen werden vom Präsidenten geleitet. Im Falle der Verhinderung obliegt die Leitung dem Vizepräsidenten.

6.1.5.Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann unter Angabe von Gründen vom Präsidenten die unverzügliche Einberufung einer Sitzung verlangen.

6.1.6.Der Verwaltungsrat kann einen oder mehrere Beiräte bestimmen, deren Zusammensetzung und Aufgaben er definiert. Diese Beiräte sind keine Organe von Switzerland Global Enterprise, sondern haben nur eine unterstützende bzw. beratende Funktion.

6.1.7.Der Verwaltungsrat erlässt ein Organisationsreglement und kann weitere Reglemente erlassen.

Artikel 6.2.

Die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung müssen ihre Auf¬gaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen von Switzerland Global Enterprise in guten Treuen wahren.

Artikel 6.3.

Der Verwaltungsrat hat folgende unentziehbare Aufgaben:

a) Führung von Switzerland Global Enterprise auf strategischer Ebene und Erteilung der diesbezüglichen Weisungen;
b) Festlegung der Grundzüge der Organisation;
c) Festlegung von Grundsätzen zur Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzplanung sowie des Finanzcon¬trollings;
d) Ernennung und Abberufung des CEO sowie der Mitglieder der Geschäftsleitung und Bestimmung der zur Vertretung befugten Personen;
e) Genehmigung des Businessplans, der jährlichen Geschäftsplanung und des Budgets;
f) Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Leistungsaufträge, Statuten, Reglemente und Weisungen;
g) Festlegung von verschiedenen Mitgliederkategorien, der Mitgliederbeiträge und deren Fälligkeit;
h) Verabschiedung des Geschäftsberichts zu Handen der Generalversammlung, Durchführung der Generalversammlung und Umsetzung ihrer Beschlüsse;
i) Entscheid über den Ausschluss von Mitgliedern aus wichtigen Gründen sowie die Aufnahme von Mitgliedern (Artikel 2.2.2);
j) Entscheid über Massnahmen bei einer Überschuldung des Vereins.
k) Festlegung von Datum, Ort(e) (mehrere sind zulässig), Form und Durchführung der Generalversammlung;
l) Wahl des unabhängigen Stimmrechtsvertreters.

Der Verwaltungsrat kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen.

Der Verwaltungsrat delegiert die operative Geschäftsführung nach Massgabe von Art. 7 und gemäss dem Organisationsreglement an die Geschäftsleitung.

Artikel 6.4.

6.4.1. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von wenigstens fünf Verwaltungsratsmitgliedern erforderlich. Die Beschlussfassung erfolgt offen und durch das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Zirkularbeschlüsse sind zulässig, soweit kein Mitglied eine Beratung verlangt. Zirkularbeschlüsse sind in das Protokoll der nächsten Sitzung aufzunehmen.
6.4.2. Die Mitglieder des Verwaltungsrates können sich an den Sitzungen nicht vertreten lassen.

Artikel 6.5.

6.5.1. Die zur Vertretung von Switzerland Global Enterprise befugten Personen werden durch den Verwaltungsrat bestimmt.
6.5.2. Die zur Vertretung befugten Personen zeichnen kollektiv zu zweien.

Artikel 6.6.

Der Präsident des Verwaltungsrates und der CEO vertreten Switzerland Global Enterprise nach aussen.

Artikel 6.7.

Der Verwaltungsrat kann die von ihm bestellten Beiräte, Ausschüsse, Delegierten und andere Bevollmächtigte und Beauftragte jederzeit abberufen. Er regelt ihre Kompetenzen.

7. CEO und Geschäftsleitung

Artikel 7.1.

7.1.1. Zur Erfüllung der Aufgaben verfügt Switzerland Global Enterprise über eine Geschäftsleitung.
7.1.2. Der CEO führt die Geschäftsleitung. Er nimmt in der Regel an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil.
7.1.3. Organisation und Kompetenzen des CEO und der Geschäftsleitung werden vom Verwaltungsrat im Organisationsreglement festgelegt.

8. Revisionsstelle

Artikel 8.1.

8.1.1. Als Revisionsstelle wählt die Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr ein nach den Vor¬schriften des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) zugelassenes und von Switzerland Global Enterprise unabhängiges Revi¬sionsunternehmen. Wiederwahl ist möglich.
8.1.2. Die Revisionsstelle prüft, ob die Jahresrechnung und die Bilanz in sachlicher und formeller Hinsicht Gesetz, Leistungsauftrag und Statuten entsprechen. Die Revision erfolgt nach den Bestimmungen von Artikel 727-731a des Schweizerischen Obligationenrechts.
8.1.3. Die Revisionsstelle erhält vom Verwaltungsrat bzw. vom CEO alle erforderlichen Unterlagen und Auskünfte.
8.1.4. Die Revisionsstelle erstattet der Generalversammlung schriftlich einen zusammenfassenden Bericht über das Ergebnis der Revision. Die Revisionsstelle erstellt zudem zuhanden des Verwaltungsrates einen Bericht, worin sie die Durchführung und das Ergebnis ihrer Prüfung erläutert.

Artikel 8.2.

Stellt die Revisionsstelle bei der Durchführung ihrer Prüfung Verstösse gegen das Gesetz, die Leistungsaufträge, die Statuten oder die Reglemente fest, so meldet sie dies schriftlich dem Verwaltungsrat. Bei offensichtlicher Überschuldung schlägt sie diesem Sanierungsmassnahmen vor.

9. Schlussbestimmungen

Artikel 9.1.

9.1.1. Die Statuten können jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.
9.1.2. Für die Änderung der Statuten ist ein Beschluss der Generalversammlung nötig, bei der mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Statutenänderung zustimmen.

Artikel 9.2.

9.2.1. Die Auflösung von Switzerland Global Enterprise muss durch eine Generalversammlung beschlossen werden, an der mindestens 25 % der Mitglieder anwesend sind, von denen mindestens zwei Drittel der Auflösung zustimmen.
9.2.2. Kommt keine beschlussfähige Generalversammlung zustande, so ist, nicht früher als zwei und nicht später als vier Wochen nach der ersten, eine zweite Generalversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Wahl der anwesenden Mitglieder mit einfachem Mehr der gültigen Stimmen die Auflösung von Switzerland Global Enterprise beschliessen kann.
9.2.3. Die Liquidation wird durch die Geschäftsleitung vorgenommen, falls die Generalversammlung nicht be¬sondere Liquidatoren beauftragt. Ergibt sich bei der Liquidation ein Überschuss, fällt dieser dem zuständigen Departement der Bundesverwaltung zu.

Artikel 9.3.

Switzerland Global Enterprise ist im Handelsregister einzutragen.

Artikel 9.4.

Diese Statuten ersetzen die Statuten vom 22. April 2021. Sie treten nach Verabschiedung durch die Generalversammlung am 26. April 2023 in Kraft.

Artikel 9.5

Mitteilungen an die Vereinsmitglieder erfolgen per Brief oder E-Mail an die im Mitgliederverzeichnis verzeichneten Adressen.

Genehmigt von der Generalversammlung Zürich, den 26. April 2023.

Die Präsidentin Frau Ruth Metzler-Arnold

Die Protokollführerin Corinne Niklaus Schlagmüller

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