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Ursprung

Um von einer Präferenzbehandlung (Zollbefreiung oder Zollreduktion) im Bestimmungsland zu profitieren, müssen die folgenden Bedingungen erfüllt werden

Ursprung

Durch das betreffende Abkommen gedeckt
Beispiel: Gewisse Getreide sind von den meisten Abkommen nicht erfasst.

Ursprungserzeugnis gemäss Abkommen
Beispiel: Eine Ware, die aus den USA importiert und unverändert oder nur mit einer Minimalbehandlung in der Schweiz wieder exportiert wird, kann kein Ursprungserzeugnis sein.

Territoriale Erfordernisse (u.a. Direktversand)
Beispiel: Eine aus der Schweiz ausgeführte Ware muss grundsätzlich direkt in die EU geliefert werden und kann nicht z.B. zuerst in den USA in den freien Verkehr und dann erst in den EU-Raum gelangen.

Einhaltung der «No-Drawback-Regel»
Bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen in der Schweiz dürfen keine Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaften verwendet werden, die Gegenstand einer Rückerstattung oder Nichterhebung von Zöllen sind (z.B. im Veredelungsverkehr ein- und wieder ausgeführte Waren). Gewisse Abkommen kennen Spezialregelungen.

Vorlage eines gültigen Ursprungsnachweises
Beispiel: Ware, die ohne gültigen Ursprungsnachweis nach Japan geliefert wird, erhält keine Zollpräferenz, selbst wenn es sich um Ursprungsware handelt.

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