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Ursprungsnachweise im FHA EFTA-GCC neu geregelt

Die Regelung zu den Ursprungsnachweisen im Freihandelsabkommen zwischen der EFTA und den arabischen Golfstaaten ist gemäss einem Zirkular der EZV angepasst worden.

Ursprungsnachweise im FHA EFTA-GCC neu geregelt

Schweizer Unternehmen wird in diesem Zirkular bei Exporten nach den sechs Ländern des Golfkooperationsrats (Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate, Kuwait, Katar, Oman und Bahrain) empfohlen, die sechsstellige HS-Nummer (Rubrik 8) und die Rechnungsnummer (Rubrik 10) auf der Warenverkehrsbescheinigung anzugeben. Dies sollte die Einfuhrabfertigung in den arabischen Golfstaaten erleichtern helfen.

Ausserdem geht die EZV (Eidgenössische Zollverwaltung) in ihrem Schreiben davon aus, dass die zuständigen Behörden in den GCC-Staaten ab dem 1. Juli 2015 Ursprungszeugnisse validieren werden, so dass präferentielle Einfuhrveranlagungen in der Schweiz vorgenommen werden können. Anstelle der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 dürfen gemäss der vom Gemischten Ausschuss des Freihandelsabkommen EFTA-GCC beschlossenen Anpassungen die Unternehmen in den GCC-Staaten als Ursprungsnachweise auch Ursprungszeugnisse verwenden.

Zirkular der Eidgenössischen Zollverwaltung: Freihandelsabkommen EFTA-GCC; Ursprungsnachweise

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