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UPDATE Ägypten: Ausnahme der Legalisierungspflicht von Ursprungszeugnissen unter dem FHA

Am 02. Mai 2016 berichteten wir über die Verschärfung der Einfuhr bestimmter Konsumgüter nach Ägypten. Das ägyptische Finanzministerium hat nun bekannt gegeben, dass diese Legalisierungspflicht des Ursprungszeugnissen nur auf Importe aus Ländern angewendet wird, die kein Freihandelsabkommen mit Ägypten unterhalten.
Skyline von Kairo am Tag.
Kairo ist die Wirtschaftsmetropole von Ägypten.

Ägypten hat in den letzten Monaten verschiedene Massnahmen erlassen, welche den Import erschweren (vgl. Informationsschreiben vom 28.4.2016 im Download). Das Circular No. (202) des ägyptischen Finanzministeriums (Ziff. C), sieht insbesondere eine Legalisierung des Ursprungszeugnisses durch ein ägyptisches Konsulat vor. Allerdings hat das ägyptische Finanzministerium nun bestätigt, dass diese Erfordernis nicht für Exporte aus Ländern gilt, mit welchen Ägypten über ein Freihandelsabkommen verfügt.

Demnach kann davon ausgegangen werden, dass sowohl präferenzielle als auch nichtpräferenzielle Exporte aus der Schweiz nach Ägypten von diesem Erfordernis ausgenommen sind.

Sollten die ägyptischen Behörden im Zusammenhang mit Exporten aus der Schweiz dennoch eine Legalisierung des Ursprungszeugnisses verlangen, können Sie das SECO (Kontaktperson: Frau Stéphanie Kaiser, stephanie.kaiser@seco.admin.ch, Tel. 058 462 71 14) unverzüglich informieren.

Artikel vom 02.05.2016 Ägypten verschärft Importvorschriften

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