Exportieren aus der Schweiz

Häufigste Fragen im Export

Haben Sie Fragen zu Zoll, Mehrwertsteuer oder Ursprungsbezeichnungen?

Häufigste Fragen im Export

Als erste Anlaufstelle bietet Ihnen das ExportHelp-Team Hand zu Fragen exporttechnischer Art.

Häufigste Fragen im Export

Wir haben einen deutschen Kunden mit der Incoterms-Klausel DDP beliefert und die deutsche Einfuhrumsatzsteuer von 19% bezahlt. Können wir diese zurückfordern?

Um als Schweizer Unternehmen die Einfuhrumsatzsteuer zurückfordern zu können, ist eine vorgängige Registrierung im Bestimmungsland notwendig. Diese zieht aber auch einige Pflichten nach sich.

Sofern es sich beim Importeur um eine Firma handelt, sollte deshalb, wenn möglich auf die Klausel DDP verzichtet oder diese mit dem Zusatz «unversteuert» ergänzt werden. Der Importeur bleibt in diesem Fall Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer und kann diese ohne Probleme zurückfordern. Weitere Informationen erhalten Sie auch in unserem Mehrwertsteuer-Dossier.

Wir möchten die Ware von unserem Lieferanten in Österreich direkt an unseren Kunden in Deutschland liefern lassen. Was müssen wir beachten?

Solche Reihengeschäfte mit der EU sind aus mehrwertsteuerlicher Sicht nicht so einfach wie man auf den ersten Blick denken könnte. Bei diesen Geschäften kommt es immer auf die verwendeten Incoterms an und ob es sich um eine Lieferung oder Abholung handelt. Je nachdem ist die Lieferung im Bestimmungs- oder im Abgangsland steuerbar; dies hat meistens eine MWST-Registrierungspflicht in einem der EU-Länder zur Folge. Wir empfehlen frühzeitig den Beizug eines MWST-Experten.

Weitere Informationen erhalten Sie auch in unserem Mehrwertsteuer-Dossier

Unter welchen Umständen kann der Empfänger meine Waren zollfrei oder zollbegünstigt einführen?

Damit Waren präferenzbegünstigt im Bestimmungsland eingeführt werden können, müssen unter anderem folgende Anforderungen erfüllt sein:

  • Es existiert ein Freihandelsabkommen (FHA) zwischen den beiden Staaten.
  • Die Waren entsprechen den im FHA vereinbarten Ursprungsregeln.
  • Eine entsprechende Ursprungserklärung liegt vor, zum Beispiel eine Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 oder eine Ursprungserklärung auf einem Handelsdokument.
  • Der Versand erfolgt zwischen den beiden Vertragsstaaten (Direktversandregel).

Informationen zum Ursprung und den Ursprungsnachweisen erhalten Sie hier.

Es kann sein, dass trotz bestehenden Freihandelsabkommen nicht alle Waren zu 100% zollbefreit sind.

Welcher Zollsatz für Ihre Waren im Bestimmungsland angewendet wird, kann in unserer kostenlosen Zolldatenbank abgerufen werden.

Können Waren, welche «Made in Switzerland» sind, im Bestimmungsland zollfrei eingeführt werden?

Made in Switzerland oder Swiss Made sind Herkunftsangaben für deren Verwendung es spezielle Regeln gibt. Die Bezeichnung Swiss Made auf einem Produkt hat jedoch nichts mit dem Ursprung im Sinne von Freihandelsabkommen zu tun. 

Die Regeln für die Verwendung der Marke «Schweiz» unterscheiden sich wesentlich von den Ursprungsregeln der Freihandelsabkommen. Sie dürfen nicht miteinander verwechselt werden.

Weitere Informationen zum Thema Swissness erhalten Sie hier.

Für unsere Lieferung nach Saudi-Arabien wird ein Konformitätsbescheinigung (SABER) benötigt. Wie funktioniert das?

Das elektronische Zertifizierungs- und Konformitätsbewertungszertifikat «SABER» hat im Jahr 2019 das «Certificate of Conformity CoC» abgelöst. Über die SABER-Plattform können sowohl Produkt- (Product Certification of Conformity, PCoC) als auch Konformitätsbescheinigungen für Versand (Shipment Certificate of Conformity, SCoC) durchgeführt werden. Die Registrierung erfolgt jeweils über den Importeur, welcher hierfür allfällig Informationen und Dokumente vom Exporteur benötig.

Detaillierte Informationen sowie einen Link zu Erklärvideos finden Sie hier.

Wie wird der Warenwert berechnet?

Der für die Verzollung benötigte Warenwert setzt sich aus dem Verkaufspreis an den Empfänger zuzüglich der Transportkosten und abzüglich allfälliger Rabatte zusammen. Dadurch kann der Wert der Ware, je nach vereinbartem Verkaufspreis unterschiedlich sein. Bei Sendungen ohne Entgelt ist der statistische Wert der Ware bei Grenzübertritt zu deklarieren.

Wir möchten unsere Waren an einer Messe präsentieren, danach kommt diese wieder zurück in die Schweiz. Gibt es hierfür ein spezielles Zollverfahren?

Damit Waren, welche nur für eine begrenzte Zeit im Ausland verwendet werden, abgabefrei ein- und ausgeführt werden, kann eines der folgenden Verfahren angewendet werden.

  • Carne ATA 
  • ZAVV / Vorübergehende Ausfuhr

Es wird jedoch empfohlen vorgängig zu prüfen, ob eine definitive Ausfuhr mit einer anschliessend normalen Einfuhr im Verhältnis zu den Kosten & Aufwänden günstiger ausfällt.

Detaillierte Informationen erhalten Sie in unserem Merkblatt «Zollformalitäten für die Vorübergehende Ausfuhr»

Benötigt unser Mitarbeiter für die Montage in einem EU-Land eine Aufenthaltsgenehmigung?

Solange die Dauer von 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr nicht überschritten wird, geniessen CH-Staatsangehörige Freizügigkeit innerhalb der EU. Eine Aufenthaltserlaubnis ist deswegen nur erforderlich, wenn die Dauer der Entsendung mehr als 90 Tag pro Kalenderjahr beträgt.

Bei jeder geschäftlichen Entsendung eines Mitarbeiters (zum Beispiel auch bei Messebesuchen) von max. 24 Monaten in einen EU-Staat ist eine Entsendungsbescheinigung (Bescheinigung A1) bei der zuständigen Ausgleichskasse zu beantragen. Eine A1 Bescheinigung ist gegenwärtig auch für ein Arbeitsmeeting von wenigen Stunden, zum Beispiel in Deutschland, notwendig.

Weitere Informationen zur Entsendung von Arbeitnehmern erhalten Sie hier.

Das Vereinigte Königreich ist aus der EU ausgetreten. Was bedeutet das für uns als Schweizer Exporteur?

Informationen erhalten Sie in unserem Brexit-Dossier.

EXW (EX Works, ab Werk) ist angeblich eine effektive nationale Bedingung. Weshalb wird diese noch in den Incoterms behandelt?

Es gibt begründete Fälle, in welchen die EXW-Klausel durchaus Sinn macht. Zum Beispiel, wenn die MWST verrechnet wird, eine Abholung vor Ort erfolgt und keine Bewilligungspflichten vorliegen. Die EXW-Klausel ist schwerpunktmässig für den Binnenmarktverkehr vorgesehen, wie zum Beispiel für innergemeinschaftliche Lieferungen innerhalb der EU, in Interamerika und in weiteren regionalen Wirtschaftszonen. Die Klausel hat also international gesehen eine weitaus grössere Wichtigkeit als in der Schweiz bekannt ist.

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