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Änderungen im französischen Arbeitsrecht

Der französische Präsident Emmanuel Macron hat bereits während seiner Wahlkampagne betont, dass er das französische Arbeitsgesetzbuch revidieren möchte. Fünf neue Verordnungen sind nun vor einem Jahr in Kraft getreten. Doch was bedeuten diese für Schweizer Unternehmen, die in Frankreich tätig sind?

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Die fünf Verordnungen betreffen verschiedene Aspekte des Arbeitsrechts, welche von der Vertretung der Arbeitnehmer, über die Verhandlung und den Stellenwert der Gesamtarbeitsverträge bis zur Plafonierung der Kündigungsentschädigungen reichen. Was für Auswirkungen diese für Schweizer Firmen haben, die Personen in Frankreich beschäftigen, erklärt Marco Itin, Schweizer Anwalt in Paris:
Die vor einem Jahr eingeführte Plafonierung der Kündigungsentschädigungen steht für Schweizer Unternehmer, die Angestellte in Frankreich haben, im Vordergrund.  Dies insbesondere, weil das im Schweizer Obligationenrecht verankerte Arbeitsrecht nicht mit dem französischen Arbeitsgesetzbuch und insbesondere mit den Besonderheiten des französischen Kündigungsrechts vergleichbar ist. Das französische Arbeitsrecht erlaubt eine Kündigung eines Arbeitnehmers nur, wenn dafür ein seriöser beweisbarer wirtschaftlicher oder persönlicher Grund besteht. Falls eine Kündigung auf ungenügenden materiellen Gründen beruht, konnte der Arbeitsrichter bis anhin dem Arbeitnehmer eine weitgehend unbegrenzte Entschädigung zusprechen, in allerdings eher seltenen Fällen bis oder gar mehr als 24 Monatslöhne. Mit den neuen Verordnungen ist eine grundsätzliche Begrenzung aufgrund des Betriebsalters eingeführt worden. Bei einer ungerechtfertigten Kündigung kann gemäss dem revidierten Artikel L. 1235-3 des Arbeitsgesetzbuches die maximale Entschädigung nach einer Vertragsdauer nicht mehr als 2 Bruttomonatslöhne, nach fünf Jahren 6 Bruttomonatslöhne und nach zehn Jahren zehn Bruttomonatslöhne betragen.

Zahl der Prozesse nimmt ab

Wie Rechtsanwalt Marco Itin zudem erläutert, stellen die Arbeitsgerichte eine Tendenz fest, dass sich die Zahl von Arbeitsprozessen reduziert. Das Arbeitsministerium spricht von einer Reduktion von 15% der arbeitsrechtlichen Prozesse zwischen 2016 und 2017. Es ist offensichtlich, dass Streitigkeiten vermehrt einvernehmlich beigelegt werden. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Prozesszahlen schon seit der Einführung der einvernehmlichen Kündigung im Jahr 2008 abgenommen haben. Aber auch die schon im Jahr 2015 eingeführte Anhebung der formellen Anforderungen für die Einführung eines Arbeitsgerichtsverfahrens hat zweifellos zur Reduktion der Gerichtsverfahren beigetragen.

Weitere Informationen

Haben Sie Fragen zum Arbeitsrecht in Frankreich? Kontaktieren Sie Beat Kuster, Berater für Frankreich bei Switzerland Global Enterprise oder nehmen Sie an einem persönlichen Beratungsgespräch teil. Weitere Informationen

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