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News für EFTA-Lebensmittelexporteure

Fortschritte bei präferenzieller Einfuhr bestimmter Waren in den GCC-Staaten

Das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA- und den GCC-Staaten sah die zollfreie Einfuhr bestimmter Waren ab 1. Juli 2019 vor. Nach Verzögerungen hat nun auch Saudi-Arabien gegenüber der Schweiz bestätigt, dass der vereinbarte Zollabbau umgesetzt wird (rückwirkend ab dem 1. Juli 2020). Die Umsetzung des Zollabbaus betrifft die Produkte der Kategorie B im Freihandelsabkommen zwischen GCC- und EFTA-Staaten.

Vor allem Lebensmittelexporteure sind von der Verzögerung beim Zollabbau in den GCC-Staaten betroffen.
Vor allem Lebensmittelexporteure sind von der Verzögerung beim Zollabbau in den GCC-Staaten betroffen.

Betroffen sind verschiedene vom Freihandelsabkommen abgedeckte Produkte, insbesondere für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse in Kategorie B des Anhangs III. Gleiches gilt für Produkte der Kategorie B im parallel zum Freihandelsabkommen abgeschlossenen Agrarabkommen zwischen der Schweiz und den GCC-Staaten.

Schweizer Firmen, die die Produkte unter der Kategorie B exportieren, müssen die Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 beilegen um von einer Präferenz in den GCC-Staaten profitieren zu können. Nach der Bestätigung des Zollabbaus durch Saudi-Arabien sollte der zollfreie Import von Kategorie B-Produkten nun in alle GCC-Staaten, ausser in die Vereinten Arabischen Emirate, möglich sein.

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