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Fragen Freihandelsabkommen Ecuador

Hier finden Sie die richtigen Dokumente und die häufigsten Fragen rund um das Freihandelsabkommen (FHA) mit Ecuador, das ab dem 01.11.2020 in Kraft tritt.

Quito - Hauptstadt von Ecuador

Das Freihandelsabkommen (FHA) mit Ecuador deckt zahlreiche Sektoren ab. Es verbessert den Marktzugang und die Rechtssicherheit für den Warenhandel (Industrie- und Agrarprodukte), den Dienstleistungshandel, die Investitionen und das öffentliche Beschaffungswesen. Darüber hinaus umfasst es Bestimmungen zum Schutz des geistigen Eigentums, zum Abbau nichttarifärer Handelshemmnisse, einschliesslich sanitärer und phytosanitärer Massnahmen, zum Wettbewerb, zu den Handelserleichterungen sowie zu Handel und nachhaltiger Entwicklung.

Werden die Präferenzansätze noch gewährt?

Ab Inkrafttreten des Freihandelsabkommen, werden Ecuador die Zollpräferenzen nach dem Allgemeinen Präferenzsystem für Entwicklungsländer nicht mehr gewährt und durch die vereinbarten präferenziellen Ansätze ersetzt.

Ursprungskumulation

Im Rahmen des Abkommens EFTA-Ecuador ist die Kumulation von Ursprungswaren der EFTA-Länder und Ecuadors vorgesehen. Zudem kann mit Vormaterialien aus Kolumbien und Peru kumuliert werden. Bei diesen Vormaterialien muss es sich um Ursprungserzeugnisse im Rahmen des jeweiligen Abkommens handeln, die in den EFTA-Ländern oder Ecuador bearbeitet oder in ein Erzeugnis integriert werden; die Weitergabe des Ursprungs für unverändert (weder bearbeitet noch in ein Erzeugnis integriert) weitergeleitete Waren aus Kolumbien und Peru ist nicht möglich. Eine Kumulation mit Vormaterialien anderer Länder ist nicht erlaubt.

"Non-alteration"-Regel

Dieses Abkommen sieht die "Non-alteration"-Regel vor, d.h. die eingeführten Ursprungswaren müssen dieselben sein, die aus der Vertragspartei ausgeführt worden sind. Sie dürfen unterwegs nicht in unerlaubter Art und Weise be- oder verarbeitet worden sein. Die Aufteilung von Sendungen in Drittstaaten ist erlaubt.

Ursprungsnachweis aus der Schweiz

Die Ursprungserklärung kann unabhängig vom Warenwert durch den Ausführer auf der Rechnung ausgefertigt werden. Die Ursprungserklärung ist in Englisch oder Spanisch auszufertigen.

Zollabbau bei der Einfuhr nach Ecuador

Für die meisten Erzeugnisse der Kapitel 25-97 ist der Zollabbau asymmetrisch. Während die EFTA-Länder ihre Zölle mit Inkrafttreten in einem Schritt aufheben, erfolgt die Zollermässigung/-befreiung in Ecuador schrittweise.

Übergangsbestimmungen

Ursprungswaren, welche sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens im Durchgangsverkehr, in vorübergehender Verwahrung in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden, können dennoch in den Genuss einer präferenziellen Veranlagung im Rahmen des Abkommens gelangen. In diesen Fällen besteht bis zum 31.10.2021 die Möglichkeit, im Ausfuhrland einen Ursprungsnachweis (Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder Ursprungserklärung) auszustellen/auszufertigen. Dieser muss nach dem Inkrafttreten des Abkommens ausgestellt/ausgefertigt werden.

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