4. Nov. 2025

Wenn Sie als Arbeitgeber Ihre Mitarbeitenden in die EU entsenden, ist es wichtig, dass Sie die Bestimmungen des Gastlandes einhalten. Was Sie dabei beachten müssen, haben wir für Sie zusammengestellt.
Mit den bilateralen Verträgen zwischen der Schweiz und der EU ist es für Schweizer Firmen einfacher geworden, Bau-, Nebenbau- oder Montageleistungen in der EU zu erbringen. Einige bürokratische Hürden bleiben jedoch.
Staatsangehörige der Schweiz geniessen Freizügigkeit für die Arbeitsausübung innerhalb der EU, solange die tatsächliche Dauer von 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr nicht überschritten wird. Bei mehr als 90 Arbeitstagen muss eine spezielle rein deklaratorische “Aufenthaltserlaubnis-Schweiz” in der entsprechenden lokalen Ausländerbehörde beantragt werden.
Arbeitgeber müssen alle Vorschriften des Aufnahmelandes einhalten, wenn sie Mitarbeitende für eine befristete Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen ins Ausland entsenden. Dies gilt sowohl für Einsätze bei einem Geschäftspartner als auch bei einer eigenen Niederlassung. In jedem Fall muss ein Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und seinen entsandten Mitarbeitenden bestehen.
Während der Entsendung gelten für die entsandten Beschäftigten die Arbeitsbedingungen des Aufnahmelandes, zum Beispiel im Hinblick auf folgende Bereiche:
In bestimmten Fällen können die Anforderungen für Lohn und Urlaub entfallen, etwa bei Entsendungen von weniger als acht Tagen pro Jahr oder bei Erstmontage.
Dauert eine Entsendung länger als 12 Monate (bzw. 18 Monate, wenn offiziell eine Begründung eingereicht wurde), gelten sämtliche Arbeitsbedingungen des Aufnahmelandes, mit Ausnahme der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der betrieblichen Zusatzrenten.
Entsandte Arbeitnehmer können im Sozialversicherungssystem ihres Heimatlandes versichert bleiben. Hierfür ist in der EU das sogenannte A1-Formular erforderlich, das vorab bei der AHV Ausgleichskasse beantragt werden muss. Im Merkblatt unseres Partners Auren finden Sie die Details dazu. Bei Entsendungen über 24 Monate ist eine Verlängerung nur möglich, wenn eine entsprechende Vereinbarung zwischen den beteiligten Ländern besteht.
Als Arbeitgeber müssen Sie in der Regel den Behörden im Aufnahmeland vor (oder spätestens zu Beginn) der Entsendung zudem eine Erklärung mit folgenden Angaben übermitteln:
Beachten Sie, dass die Aufnahmeländer weitere Angaben anfordern können. Zudem sollten Sie die zuständige Behörde des Aufnahmelandes über Änderungen informieren, etwa wenn die Entsendung nicht stattfindet oder unterbrochen wird.
Die Erklärung ist in einer der Amtssprachen des Aufnahmelandes oder in einer anderen von ihm akzeptierten Sprache einzureichen.
Dienstreisen, etwa für Konferenzbesuche oder Schulungen, fallen nicht unter die Entsendebestimmungen, da keine Dienstleistungen im Aufnahmeland erbracht werden. Dennoch muss in der EU auch hier das A1-Formular mitgeführt werden.
Für Messen gelten in einigen Ländern besondere Bestimmungen, die wir für Sie in einem eigenen Artikel zusammengefasst haben.
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