4. Nov. 2025

Zur Erinnerung: Das Zollverfahren 42 (EU-Verzollung) ermöglicht es, Waren aus einem Drittstaat umsatzsteuerfrei in einen EU-Mitgliedstaat einzuführen. Danach sind diese Waren Gegenstand einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung. Frankreich hat seit dem 1. Januar 2025 die einmalige Fiskalvertretung bei Einfuhren im Rahmen des Verfahrens 42 eingestellt. Diese Entwicklung wirkt sich direkt auf Unternehmen mit Sitz ausserhalb der EU aus, darunter Schweizer Unternehmen, die diese Regelung bisher genutzt haben, um Waren umsatzsteuerfrei über Frankreich in ein anderes EU-Land einzuführen.
Konkret können Nicht-EU-Unternehmen, z. B. Schweizer Unternehmen, keine einmalige Fiskalvertretung mehr in Frankreich benennen, um Waren umsatzsteuerfrei nach Frankreich einzuführen. Frankreich verlangt neu folgende Punkte:
Diese Änderung ist Teil des Bestrebens, die Steuerkontrollen zu verstärken und die französische Praxis an die der anderen Mitgliedstaaten anzugleichen.
Das Verfahren 42 an sich bleibt in Frankreich anwendbar. Es ermöglicht weiterhin die umsatzsteuerfreie Einfuhr, wenn die Waren anschliessend in ein anderes EU-Land versandt werden. Ohne zusätzliche Auflagen davon profitieren können aber nur Unternehmen, die:
oder
Schweizer Unternehmen (und Unternehmen aus anderen Drittstaaten)
Schweizer Unternehmen können weiterhin über die sogenannte EU-Verzollung («EU Clearance») Waren umsatzsteuerfrei in die Europäische Union einführen, sofern sie sich an die neue französische Regelung anpassen. In Frankreich bedeutet das:
Als Alternative können Schweizer Unternehmen ihre EU-Verzollung in einem anderen Mitgliedstaat wie Deutschland, Österreich oder Italien durchführen, wo die einmalige Fiskalvertretung noch akzeptiert wird. Die Waren können dann unter Einhaltung der innergemeinschaftlichen Liefervorschriften frei in die EU geliefert werden, auch nach Frankreich.
Die Steuerverwaltung hat eine Ausnahmeregelung angekündigt, die eine Verlängerung der einmaligen Fiskalvertretung bis zum 31. Dezember 2025 ermöglicht. Mit dieser Massnahme sollen ausserhalb der EU ansässige Unternehmen mehr Zeit erhalten, um sich anzupassen, insbesondere um ein Einfuhrmandat einzurichten oder die Formalitäten für die Mehrwertsteuer-Registrierung zu erledigen. Die den punktuellen Steuervertretern zugewiesenen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern bleiben somit bis zu diesem Datum gültig.
Source: RES - Taxe sur la valeur ajoutée | bofip.impots.gouv.fr