2. Juli 2026

Ab 1. Juli 2026 ersetzen EU und Vereinigtes Königreich (UK) ihre bisherigen Stahlschutzmassnahmen durch neue, zeitlich unbeschränkte Stahlmassnahmen.
EU: Stahlmassnahmen ab 1. Juli 2026
Die EU wendet die Massnahmen auf alle Drittstaaten inklusive Schweiz an. Ausgenommen sind die EWR/EFTA-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen.
Was ändert sich?
Wie funktionieren die Kontingente?
Die EU teilt die Mengen pro Produktgruppe in verschiedene Kontingent-Typen auf:
Länderspezifische Kontingente
Für Produktkategorien, in denen ein Land in der Vergangenheit mindestens 5% EU-Importanteil hatte, werden exklusive Kontingente für dieses Land vorgesehen.
Für die Schweiz bestehen länderspezifische Kontingente in den Produktkategorien 12, 14, 16, 17, 26 und 27.
Nach Ausschöpfung dieser länderspezifischen Kontingente ist in den entsprechenden Kategorien der Import aus der Schweiz teilweise noch über zusätzliche FHA-Kontingente möglich. Dort gilt jedoch „first come, first served“, und Schweizer Exporteure stehen in Konkurrenz zu anderen Ländern, die ebenfalls ein Freihandelsabkommen mit der EU haben.
Restkontingente
Die übrigen Produktkategorien fallen unter Restkontingente, die grundsätzlich in zwei Teile gegliedert sind: Einerseits Kontingente, in denen Schweizer Ware mit allen WTO-Mitgliedern konkurriert, und andererseits FHA-Kontingente, in denen Schweizer Ware nur mit Ländern konkurriert, die mit der EU ebenfalls ein Freihandelsabkommen abgeschlossen haben.
Spezielle Kontingent im Rahmen des FHA-Kontingents für sonstige Länder
In den Produktkategorien 1A, 2, 4B, 9 und 21 erhält die Schweiz zugesicherte Kontingentsmengen, obwohl diese Kategorien grundsätzlich unter Restkontingente fallen würden. In den Produktkategorien 2, 4B, 9 und 21 besteht für Schweizer Waren zusätzlich Zugang zu einem Restkontingentteil, in dem alle WTO-Mitglieder miteinander konkurrieren.
Wie bisher werden die Kontingente quartalsweise bewirtschaftet. Restmengen können innerhalb des Jahres grundsätzlich ins nächste Quartal übertragen werden.
Operative Auswirkungen für Schweizer Exporteure
Es gilt weiterhin der nichtpräferenzielle Ursprung nach EU-Regeln, massgebend sind also nicht die präferenziellen Ursprungsregeln aus dem Freihandelsabkommen.
Zusätzlich wird ab 1. Oktober 2026 beim Import von Stahlprodukten in die EU ein Nachweis zum „melt and pour“ verlangt. In welcher Form dieser Nachweis zu erbringen ist, ist derzeit noch nicht abschliessend festgelegt.
UK: Stahlmassnahmen ab 1. Juli 2026
Auch das Vereinigte Königreich führt per 1. Juli 2026 neue, zeitlich unbeschränkte Stahlmassnahmen ein und ersetzt damit die Ende Juni 2026 ausgelaufenen Schutzmassnahmen. Die Regelung gilt auch für die Schweiz.
Die Zollfreikontingente werden gegenüber den bisherigen Schutzmassnahmen um 51% reduziert; Einfuhren ausserhalb der Kontingente unterliegen einem zusätzlichen Zoll von 50%.
Für die Schweiz ist im UK ein länderspezifisches Kontingent in der Produktkategorie 26 vorgesehen.
Mehr Informationen zu den UK-Stahlmassen finden Sie hier.
Für Fragen oder Anmerkungen steht Ihnen das Staatsekretariat für Wirtschaft SECO zur Verfügung: info.afwa@seco.admin.ch.
Quellen: