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Bilaterale Abkommen III: Was sich für Schweizer Lebensmittelexporteure ändert

Bastien Bovy

Bastien Bovy, Consultant Middle East + Africa

17. Juni 2026

Shopping cart in grocery aisle with shelves of packaged goods.

Mit dem Inkrafttreten der Bilateralen III würde für Schweizer Lebensmittelexporteure ein stärker an das EU-Recht angeglichener Regulierungsrahmen gelten. In diesem Artikel wird insbesondere das neue Food-Safety-Protokoll und seine Auswirkungen auf den Zugang zum EU-Markt beleuchtet. Mehr über die Geschäftsmöglichkeiten für Schweizer Lebensmittelhersteller in EU-Ländern erfahren Sie in den untenstehenden Länderberichten.

Warum das wichtig ist

Für Schweizer Lebensmittelproduzenten ist die EU mit einem Anteil von etwa der Hälfte der Ausfuhren des Sektors der wichtigste Exportmarkt. Da die Exporte von Lebensmitteln in die EU stetig zunehmen, gewinnt ein zuverlässiger und prognostizierbarer Zugang zu diesem Markt weiter an Bedeutung.

Line graph of Swiss exports to the EU from 2009 to 2020 in million CHF.

Im Rahmen der Bilateralen III würden die Lebensmittel-Sicherheitsvorschriften, Kontrollen und Informationsflüsse zwischen der Schweiz und der EU stärker aufeinander abgestimmt. Durch die Reduzierung von nichttarifären Handelshemmnissen, die den Marktzugang verzögern, erschweren oder verteuern können, könnte das Paket Schweizer Unternehmen dabei helfen, unter klareren Exportbedingungen zu arbeiten.

Was ändert sich rechtlich

Praktisch gesehen ist das Agrarübereinkommen in zwei Bereiche aufgeteilt. Für Lebensmittelexporteure ist das Kernstück das neue Food-Safety-Protokoll. Es baut auf dem bestehenden Übereinkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen von 1999 auf und schafft einen gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraum der EU und der Schweiz.

Im Rahmen des Food-Safety-Protokolls kann die entsprechende EU-Gesetzgebung durch Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses in das Schweizer Recht aufgenommen werden, d. h. mit ausdrücklicher Zustimmung der Schweiz. Anschliessend kann sie in der Schweiz unmittelbar anwendbar werden. Die betroffenen schweizerischen Rechtsvorschriften werden entsprechend angepasst, insbesondere um Doppelspurigkeiten zu vermeiden. Klärungen im Schweizer Recht sind auch dann erforderlich, wenn das EU-Recht für die direkte Anwendung nicht präzise genug ist.

Der Anwendungsbereich des Food-Safety-Protokolls ist breit gefasst. Er umfasst Pflanzenschutz, Tierfutter, Saatgut, lebende Tiere und tierische Erzeugnisse, darunter Lebensmittel tierischen Ursprungs. Zudem würde er auf nicht-tierische Lebensmittel und die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln ausgedehnt.

Was bleibt unverändert

Der landwirtschaftliche Teil des Abkommens – einschliesslich der Zollsätze, des freien Handels mit Käse, Wein, Spirituosen, Bioerzeugnissen, der Konformitätsprüfungen für frisches Obst und Gemüse sowie der geografischen Angaben – würde unverändert weitergelten und läge ausserhalb der dynamischen Übernahme des EU-Rechts.

Die Schweiz und die EU behalten auch in der Agrarpolitik ihre Autonomie, während die bestehenden Grenzbeschränkungen, einschliesslich Zölle und Quoten, unverändert bleiben.

Das Abkommen bewahrt zudem Elemente, die für Schweizer Produzenten kommerziell wichtig sind. Bestehende Ausnahmen bleiben bestehen und für sensible Bereiche wie Tierschutz und gentechnisch veränderte Organismen wurden zusätzliche Schutzmassnahmen ausgehandelt. In der Schweiz würden EU-zugelassene gentechnisch veränderte Lebensmittel nicht automatisch zugelassen und Schweizer Produzenten könnten weiterhin höhere Tierschutzstandards anwenden. Dies trägt dazu bei, die Positionierung, die auf Qualität und Vertrauen basiert und von der viele Schweizer Lebensmittelexporteure abhängig sind, zu schützen.

Was das für Exporteure bedeutet

Nicht nur das Endprodukt an der Grenze muss den Vorschriften entsprechen, es greifen auch die Regulierungen für Produktionsprozesse, wie beispielsweise Tier- und Pflanzenschutzvorschriften, Rückstände und Verunreinigungen, Kennzeichnung sowie, falls zutreffend, Materialien, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen sollen.

Ein klarer Vorteil ist der Zugang zur EU-Infrastruktur für Lebensmittelsicherheit. Die Schweiz könnte sich stärker an den einschlägigen EU-Ausschüssen und Expertengruppen, an der Arbeit der EFSA sowie an Schnellwarnsystemen wie RASFF beteiligen.


 

Hinweis: Das RASFF ist das EU-Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Futtermittel. Im Rahmen des Food-Safety-Protokolls würde die Schweiz vollen Zugang zu den EU-Schnellwarnsystemen erhalten. Somit würden die Schweizer Behörden Lebensmittelwarnungen zur gleichen Zeit wie die EU-Mitgliedstaaten erhalten. Das ist operativ von Bedeutung. Bei Kontaminationen, Betrug, falscher Kennzeichnung oder unsicheren Inhaltsstoffen könnte ein früherer Zugang zu EU-Warnungen Unternehmen dabei helfen, Lieferungen zu stoppen, Rückrufe zu begrenzen und schneller zu reagieren. Zudem würde sich die frühzeitige Erkennung von Trends verbessern: Schweizer Behörden und indirekt auch Schweizer Unternehmen könnten regulatorische und wissenschaftliche Entwicklungen früher erkennen.

 


 

Das Abkommen belohnt Unternehmen, die Compliance nicht als finale Exportkontrolle betrachten, sondern als permanenten Aspekt der Produktentwicklung, Beschaffung und des Risikomanagements.

Bastien Bovy

Bastien Bovy

Branchenexperte Food

Ein weiterer konkreter Bereich sind Pflanzenschutzmittel. Gemäss dem Food-Safety-Protokoll würde die Schweiz in das EU-System zur Zulassung von Pflanzenschutzmitteln integriert werden. Sie könnte Risikobewertungen vollständig überprüfen, an Bewertungen mitwirken und Produkte aus der sogenannten zentralen Zone, an deren Bewertung sie mitgewirkt hat, ohne Verzögerung auf nationaler Ebene zulassen.


 

Anmerkung: Das EU-Zulassungssystem für Pflanzenschutzmittel ist nach geografischen Zonen organisiert. Die Schweiz würde in der zentralen Zone mitwirken, die mehrere Nachbarländer der EU mit ähnlichen landwirtschaftlichen und klimatischen Bedingungen umfasst.


 

Was noch unklar ist oder von der Umsetzung abhängt

Erst nach dem Inkrafttreten der Bilateralen III wird sich endgültig zeigen, wie der neue Rahmen in der Praxis umgesetzt wird und was das konkret für die Lebensmittelhersteller bedeutet.

Für Schweizer Lebensmittelexporteure ist die praktische Schlussfolgerung eindeutig: Das Bilaterale III sollte den Marktzugang zur EU durch die Reduzierung vermeidbarer regulatorischer Reibungsverluste, die Verbesserung des Zugangs zu Risikoinformationen der EU und die stärkere Verankerung der Schweiz im europäischen Lebensmittelsicherheitssystem planbarer machen.

Bastien Bovy

Bastien Bovy

Branchenexperte Food
Conveyor belt with packaged fruits, person holding control device.

Vorbereitung auf die Vorschriften der Bilateralen III

Schweizer Lebensmittelexporteure sollten den politischen Prozess verfolgen und einschätzen, welche Produkte, Lieferanten und Compliance-Prozesse betroffen sein könnten. S-GE unterstützt Schweizer Lebensmittelexporteure bei der Vorbereitung auf den neuen Rahmen – von der regulatorischen Beratung über ExportHelp bis hin zu massgeschneiderter Marktzugangsbegleitung. Unsere Experten helfen Unternehmen, regulatorische Entwicklungen zu verstehen, Anforderungen für den Marktzugang in der EU zu prüfen und konkrete nächste Schritte für ihr Exportgeschäft zu identifizieren.

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