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Section 301 (Zwangsarbeit) – neue US Zusatzzölle

ExportHelp

24. Juli 2026

Tariffs spelled with blocks on a U.S. map.

Die USA haben im Jahr 2026 umfassende Untersuchungen nach Section 301 gegen 60 Volkswirtschaften eröffnet. Die daraus abgeleiteten Zusatzzölle gelten ab 24. Juli 2026.

Im Fokus stand die Frage, ob diese Volkswirtschaften die Einfuhr von Waren, die ganz oder teilweise unter Einsatz von Zwangsarbeit hergestellt wurden, ausreichend verbieten beziehungsweise ein solches Verbot wirksam durchsetzen. Am 2. Juni 2026 kam der US Trade Representative (USTR) zum Schluss, dass die geprüften Handlungen, Politiken und Praktiken unangemessen sind und den US‑Handel belasten oder einschränken. 

Die Höhe des Zusatzzolls richtet sich nach dem Ursprungsland der Ware und kann je nach Herkunft variieren. Es gelten die folgenden Zollsatz‑Modelle:

Zusatzzoll (Section 301) – „netto nach MFN“ (all-in)

Für Waren aus der Schweiz, Japan und Korea gilt gemäss Section‑301‑Zölle ein Zoll von 12.5% (all in), dieser umfasst bereits den MFN-Satz und kommt nicht zusätzlich zur Anwendung

  • Wenn MFN < 12,5%: zusätzlicher Section‑301‑Zoll bis die Summe 12,5% erreicht
  • Wenn MFN >= 12,5%: Section‑301‑Zoll 0%

Für Waren aus der EU und Taiwan gilt gemäss Section‑301‑Zölle ein Zoll von 10% (all in), dieser umfasst bereits den MFN-Satz und kommt nicht zusätzlich zur Anwendung

  • Wenn MFN < 10%: zusätzlicher Section‑301‑Zoll bis die Summe 10.0% erreicht
  • Wenn MFN >= 10%: Section‑301‑Zoll 0%

Zusatzzoll (Section 301) – 10%

Für Waren aus Argentinien, Bangladesch, Kambodscha, Kanada, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Indien, Indonesien, Jordanien, Malaysia, Mexiko, Pakistan, Sri Lanka, dem Vereinigten Königreich sowie Trinidad und Tobago gilt gemäss Section‑301‑Zölle ein Zoll von 10% zusätzlich zum MFN.

Zusatzzoll (Section 301) – 12.5%

Für Waren aus allen oben nicht aufgeführten, untersuchten Volkswirtschaften gilt ein Zusatzzoll von 12.5% zusätzlich zum MFN.

Waren aus nicht unter die Untersuchung fallenden, kleineren Volkswirtschaften wie zum Beispiel Liechtenstein unterliegen keinen zusätzlichen Zöllen gemäss Section 301 im Zusammenhang mit der Zwangsarbeit.

Für die Erhebung länderspezifischen Zölle ist jeweils das Ursprungsland der Waren und nicht das Abgangsland entscheidend. Es gelten die nicht-präferenziellen Ursprungsregeln der USA. 

Ausnahmen 

Von den Zöllen nach Section 301 (Zwangsarbeit) sind folgende Produkte ausgeschlossen:

  • U.S. note 52(b) (Seite 16) - Allgemeine Produkte 
  • U.S. note 52(c) (Seite 19) - Spezifisch benannte Artikel, wie z.B. Saatgut und tropische Früchte 
  • U.S note 52(d) (Seite 20) - Produkte der zivilen Luftfahrt
  • U.S. note 52(e) (Seite 22) - Pharmazeutische Produkte 
  • U.S. note 52(f) (Seite 25)  - Waren welche aufgrund der Section 232 bereits mit einem zusätzlichen Zoll belegt sind; z.B. Aluminium, Stahl, Kupfer und Fahrzeuge
  • U.S. note 52(j3) (Seite 27) - Bestimmte Produkte mit Ursprung Schweiz

Transitregelung

Waren welche vor dem 24. Juli 2026 bereits auf ihrem endgültigen Verkehrsträger (Schiff) oder in einem Zollfreilager befinden und somit im Transit sind, sind von den Zusatzzöllen gem. Section 301 (Zwangsarbeit) ausgenommen. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nur, wenn die Waren bis spätestens 28. Juli 2026 in den USA in den freien Verkehr überführt werden.

Drawback

Die Rückerstattung über das sogenannte Duty-Drawback ist auch für die Zölle gemäss Section 301 (Zwangsarbeit) Zölle möglich. Ob die Voraussetzungen für das Duty Drawback gegeben sind, muss im Einzelfall über einen Experten geprüft werden.

Hinweis: Die aktuellen Zusatzzölle sind jederzeit in der Zolldatenbank abrufbar. Aktualisierungen erfolgen in der Regel stichtagsbezogen, können jedoch bei kurzfristigen Änderungen um bis zu einem Arbeitstag verzögert sein.

 

Quellen: 

Actions by the United States in the Investigations under Section 301 of the Trade Act of 1974 of the Acts, Policies, and Practices of 60 Economies Related to the Failure of Each Economy to Impose and Effectively Enforce a Prohibition on the Importation of Goods Produced with Forced Labor – The White House

CSMS # 69326983 - GUIDANCE: Section 301 Forced Labor Import Duties

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