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24. Juli 2026

Die USA haben im Jahr 2026 umfassende Untersuchungen nach Section 301 gegen 60 Volkswirtschaften eröffnet. Die daraus abgeleiteten Zusatzzölle gelten ab 24. Juli 2026.
Im Fokus stand die Frage, ob diese Volkswirtschaften die Einfuhr von Waren, die ganz oder teilweise unter Einsatz von Zwangsarbeit hergestellt wurden, ausreichend verbieten beziehungsweise ein solches Verbot wirksam durchsetzen. Am 2. Juni 2026 kam der US Trade Representative (USTR) zum Schluss, dass die geprüften Handlungen, Politiken und Praktiken unangemessen sind und den US‑Handel belasten oder einschränken.
Die Höhe des Zusatzzolls richtet sich nach dem Ursprungsland der Ware und kann je nach Herkunft variieren. Es gelten die folgenden Zollsatz‑Modelle:
Für Waren aus der Schweiz, Japan und Korea gilt gemäss Section‑301‑Zölle ein Zoll von 12.5% (all in), dieser umfasst bereits den MFN-Satz und kommt nicht zusätzlich zur Anwendung
Für Waren aus der EU und Taiwan gilt gemäss Section‑301‑Zölle ein Zoll von 10% (all in), dieser umfasst bereits den MFN-Satz und kommt nicht zusätzlich zur Anwendung
Für Waren aus Argentinien, Bangladesch, Kambodscha, Kanada, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Indien, Indonesien, Jordanien, Malaysia, Mexiko, Pakistan, Sri Lanka, dem Vereinigten Königreich sowie Trinidad und Tobago gilt gemäss Section‑301‑Zölle ein Zoll von 10% zusätzlich zum MFN.
Für Waren aus allen oben nicht aufgeführten, untersuchten Volkswirtschaften gilt ein Zusatzzoll von 12.5% zusätzlich zum MFN.
Waren aus nicht unter die Untersuchung fallenden, kleineren Volkswirtschaften wie zum Beispiel Liechtenstein unterliegen keinen zusätzlichen Zöllen gemäss Section 301 im Zusammenhang mit der Zwangsarbeit.
Für die Erhebung länderspezifischen Zölle ist jeweils das Ursprungsland der Waren und nicht das Abgangsland entscheidend. Es gelten die nicht-präferenziellen Ursprungsregeln der USA.
Von den Zöllen nach Section 301 (Zwangsarbeit) sind folgende Produkte ausgeschlossen:
Waren welche vor dem 24. Juli 2026 bereits auf ihrem endgültigen Verkehrsträger (Schiff) oder in einem Zollfreilager befinden und somit im Transit sind, sind von den Zusatzzöllen gem. Section 301 (Zwangsarbeit) ausgenommen. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nur, wenn die Waren bis spätestens 28. Juli 2026 in den USA in den freien Verkehr überführt werden.
Die Rückerstattung über das sogenannte Duty-Drawback ist auch für die Zölle gemäss Section 301 (Zwangsarbeit) Zölle möglich. Ob die Voraussetzungen für das Duty Drawback gegeben sind, muss im Einzelfall über einen Experten geprüft werden.
Hinweis: Die aktuellen Zusatzzölle sind jederzeit in der Zolldatenbank abrufbar. Aktualisierungen erfolgen in der Regel stichtagsbezogen, können jedoch bei kurzfristigen Änderungen um bis zu einem Arbeitstag verzögert sein.
Quellen:
CSMS # 69326983 - GUIDANCE: Section 301 Forced Labor Import Duties
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