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17. Aug. 2026

Die USA führen auf bestimmte unbemannte Luftfahrtsysteme (UAS) und UAS-Komponenten zusätzliche Zölle gemäss Section 232 des Trade Expansion Act von 1962 ein.
Die Massnahmen werden mit nationalen Sicherheitsinteressen begründet. Nach Einschätzung der US-Regierung besteht eine zu starke Abhängigkeit der Vereinigten Staaten von ausländischen Lieferketten und Produktionskapazitäten bei UAS und deren Komponenten.
Die neuen Zusatzzölle gelten grundsätzlich ab 3. September 2026. Für bestimmte UAS-Komponenten wird der Zusatzzoll erst ab 9. Februar 2027 erhoben.
Für die in Annex I der Proklamation genannten Waren wird ein Zusatzzoll von 100 % erhoben. Dies betrifft insbesondere:
Für UAS mit einem maximalen Startgewicht von 25 kg oder weniger, die in Annex II aufgeführt sind, gilt ein Zusatzzoll von 25 %.
Für bestimmte weitere UAS-Komponenten gemäss Annex III wird ebenfalls ein Zusatzzoll von 25 % ad valorem eingeführt. Dieser wird jedoch erst ab 9. Februar 2027 erhoben.
Für Waren mit Ursprung in der Schweiz, Liechtenstein, Japan, Südkorea, Taiwan oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union besteht eine wichtige Begrenzung.
Der gesamte Zollsatz darf für diese Waren höchstens 15 % (all-in) betragen, einschliesslich des regulären US-Zollsatzes (MFN).
Voraussetzung ist, dass der Importeur zertifiziert, dass praktisch alle kritischen Komponenten und Technologien aus den USA, Japan, Südkorea, Taiwan, der Schweiz, Liechtenstein, einem EU-Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich stammen.
Wichtig: Die 15-%-Obergrenze ist nicht automatisch auf jede Ware mit Schweizer Ursprung anwendbar. Die in der Proklamation genannten Voraussetzungen hinsichtlich der Herkunft der kritischen Komponenten und Technologien müssen erfüllt und entsprechend zertifiziert werden.
Für Schweizer Hersteller mit einem hohen Anteil ausländischer Komponenten ist deshalb insbesondere die Lieferkette und der Ursprung der kritischen Komponenten zu prüfen.
Für Waren mit Ursprung im Vereinigten Königreich gilt eine Obergrenze von 10 % (all-in).
Für bestimmte Unternehmen und Produkte gelten besondere Übergangsregelungen.
Unter anderem wird für Unternehmen, deren Produkte am 2. September 2026 auf der DoW Blue UAS Cleared List, im Blue UAS Framework oder auf der FCC Conditional Approval List aufgeführt sind, der Beginn der neuen Massnahmen für bestimmte Produkte um 180 Tage (bis zum 9. Februar 2027) verschoben.
Für bestimmte Waren kann ein Duty Drawback der erhobenen Zusatzzölle möglich sein.
Die Proklamation beschränkt die Möglichkeit allerdings auf bestimmte Voraussetzungen. Unter anderem muss es sich um ein Produkt eines sogenannten Trade Agreement Partners handeln und mindestens 85 % des Inhalts müssen aus einem solchen Partnerland stammen.
Zu den genannten Trade Agreement Partners gehören unter anderem:
Ob die Voraussetzungen für einen Duty Drawback erfüllt sind, ist im Einzelfall zu prüfen.
Hinweis: Die aktuellen Zusatzzölle sind jederzeit in der Zolldatenbank abrufbar. Aktualisierungen erfolgen in der Regel stichtagsbezogen, können jedoch bei kurzfristigen Änderungen um bis zu einem Arbeitstag verzögert sein.
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