
Die Schweiz hat 34 Freihandelsabkommen mit 44 Partnern – zusätzlich zum EFTA-Übereinkommen und dem Freihandelsabkommen mit der EU. Welchen Nutzen haben Freihandelsabkommen (FHA) und wo müssen Sie als KMU genau hinschauen?
Damit im Verkehr zwischen zwei Freihandelspartnern Ursprungswaren von Drittlandwaren unterschieden werden können, sind Ursprungsregeln sehr wichtig. Was müssen Sie als KMU dazu beachten?
Antworten auf die wichtigsten Fragen sowie relevante Dokumente.
Zusammen mit unserem Partner Swissmem haben wir einen Flyer zur optimalen Nutzung von Freihandelsabkommen für Sie erstellt.
Als «Ab-Werk-Preis» gilt der Preis der Ware einschliesslich dem Wert aller verwendeten Vormaterialien, der dem Hersteller bezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist. Nicht eingeschlossen im «Ab-Werk-Preis» sind alle internen Abgaben, die rückerstattet werden, wenn die Ware ausgeführt wird (z.B. MwSt) sowie alle nach Verlassen der Fabrik anfallenden Kosten wie beispielsweise für Transport und Versicherung.
Ermächtigte Ausführer (EA) dürfen für alle Warenwerte Ursprungserklärungen auf der Rechnung (oder einem anderen Handelspapier) ausstellen; somit entfällt das Ausfüllen der Warenverkehrsbescheinigung. Des Weiteren sind sie von der handschriftlichen Unterzeichnung befreit, jedoch muss die EA-Registrierungsnummer vermerkt werden.
Grundsätzlich kann sich jede Firma als Ermächtigter Ausführer bei der Zollverwaltung anmelden.
Weitere Informationen unter: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) – Ermächtigter Ausführer
Die Kumulation ermöglicht die Verwendung von Ursprungserzeugnissen eines Vertragsstaates, sofern diese bereits mit Ursprungsnachweisen aus den jeweiligen Herkunftsländern importiert wurden. Somit müssen Vormaterialien, die bereits Ursprungserzeugnisse eines anderen Vertragsstaates sind, nicht nochmals in der Schweiz genügend bearbeitet werden.
Arten der Kumulation:
• Bilaterale Kumulation
Nur mit Vormaterialien beider (bilateraler) Freihandelspartner (z.B. Schweiz-Japan oder EFTA-Kolumbien).
• Diagonale Kumulation
Mit Vormaterialien mehrerer Freihandelspartner möglich, sofern alle die gleichen Ursprungsregeln anwenden (z.B. EU-EFTA-Türkei).
• Euro-Med-Kumulation
Auch mit Vormaterialien aus Mittelmeerstaaten oder Westbalkanländer möglich, sofern alle involvierten Freihandelspartner die gleichen Ursprungsregeln anwenden und untereinander Abkommen bestehen.
• Pan-Europäische Kumulation
Mit Vormaterialien aus der EFTA, der EU oder der Türkei.
• Voll-Kumulation
Die genügende Bearbeitung muss nicht im Zollgebiet eines einzigen Landes erfolgen, sondern kann insgesamt im Territorialgebiet eines FHA erfolgen. Im FHA unter Beteiligung der Schweiz ist die Voll-Kumulation nur im FHA EFTA-Tunesien vorgesehen.
Eine aus der Schweiz ausgeführte Ware muss grundsätzlich direkt in das Bestimmungsland geliefert werden. Sie kann also nicht zuerst in einem anderen (Dritt-)Land in den freien Verkehr gebracht werden und danach in das Bestimmungsland gelangen. Dadurch würde die Ware den präferenziellen Ursprung verlieren.
Bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen in der Schweiz dürfen keine Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaften verwendet werden, die Gegenstand einer Rückerstattung oder Nichterhebung von Zöllen sind (z.B. im Veredelungsverkehr ein- und wieder ausgeführte Waren).
Nicht alle Freihandelsabkommen enthalten ein Drawback-Verbot.
Die meisten (nicht alle) Freihandelsabkommen der Schweiz enthalten eine solche Regel. Danach werden bei der Beurteilung der Ursprungseigenschaft einer Ware Vormaterialien drittländischen Ursprungs nicht berücksichtigt, sofern ihr Wert 10 Prozent des Ab-Werk-Preises nicht überschreitet. Wenn jedoch in der Liste eine Prozentregel vorgeschrieben ist, darf diese durch die Anwendung der allgemeinen Werttoleranz nicht überschritten werden. Diese Toleranz hat deshalb vor allem bei jenen Waren Bedeutung, für die gemäss Liste ein Positionssprung vorgesehen ist.
Die allgemeine Werttoleranz kann für Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems nicht angewendet werden und gilt auch nicht für Erzeugnisse, die nur eine Minimalbehandlung in der Schweiz erfahren haben.
Als Minimalbehandlung gelten die folgenden Behandlungen (nicht abschliessend):
Zusammenstellen von Packstücken, Waschen, Reinigen, Bügeln, Anstreichen, Polieren, Schälen, Färben von Zucker, Schleifen, Sieben, Sortieren, Abfüllen, Aufdrucken, einfaches Mischen, Schlachten von Tieren.
Drittlandwaren, die in der Schweiz nur die oben erwähnten Behandlungen erfahren, gelten nie als Ursprungswaren, auch wenn die Bedingungen der Liste erfüllt sind.
Position jump means that all utilised primary materials which do not meet the country of origin criteria must be included under other numbers than the final product. For this purpose, the numbers of the primary products as well as that of the final product must first be known. The numbers are the first four digits of the customs tariff numbers of the harmonised system (HS).
Der präferenzielle Ursprung dient dazu, der Ware beim Export in ein FTA-Land eine Zollbefreiung oder Zollreduktion zu verschaffen. Dies wird mit einer Warenverkehrsbescheinigung oder Ursprungserklärung auf der Rechnung belegt.
Die Erfüllung der nicht-präferenziellen Ursprungsvorschriften gibt der Ware beim Import in ein Drittland keine Zollfreiheit – diese Ursprungsregeln kommen nur dann zur Anwendung, wenn das Bestimmungsland für die Einfuhr ein Ursprungszeugnis verlangt.
Dies ist nicht zu verwechseln mit der Swissness-Thematik («Made in Switzerland»); dort gelten wiederum andere Regeln.
Die Vertragspartner eines Freihandelsabkommens bilden eine Freihandelszone (z.B. Schweiz-EU). Es handelt sich dabei nicht um eine Zollunion, was bedeutet, dass die Vertragspartner ihre eigenen Aussenzölle behalten.
Demgegenüber gibt es bei der Zollunion nur einen gemeinsamen Aussenzoll. Hat eine Ware diese Grenze passiert und ist in den freien Warenverkehr gelangt, kann sie frei – ohne weitere Entrichtung von Zöllen – zwischen den einzelnen Ländern zirkulieren.
Beispiele für Zollunionen: Europäische Union oder Schweiz-Liechtenstein.