1. Apr. 2026

Das Wirtschafts- und Handelspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Indien ist nach der Ratifizierung durch alle beteiligten Länder am 1. Oktober 2025 in Kraft getreten. Ziel dieses Abkommens ist es, den Handel zu stärken und bilaterale Investitionen zu fördern.
Das Abkommen sieht die Abschaffung oder Reduzierung der Zölle für rund 95 % der schweizerischen Industriegüterexporte nach Indien vor. Diese Liberalisierung gilt jedoch nicht sofort für alle Produkte. Einige HS-Codes (Harmonisiertes System) profitieren von einer sofortigen Reduzierung, während für andere die Zölle schrittweise über einen Zeitraum von fünf bis zehn Jahren gesenkt werden. Daher ist es entscheidend, den spezifischen HS-Code jedes Produkts zu überprüfen, um den geltenden Zeitplan zu ermitteln.
Mehr dazu: EFTA-India - Appendix 2.C.3 - IN Schedule of Tariff Commitments on Goods to CH.xlsx
Bedeutung des «Marktzugangsangebots»: (Auflistung nicht abschliessend):
Zusammenfassend lässt sich sagen, je grösser die Zahl nach dem «E» ist, desto länger dauert die Phase der schrittweisen Zollsenkung.
Beispiel E7:
Die Zölle auf dieses Produkt werden ab Inkrafttreten des Abkommens in sieben gleichen Jahresschritten reduziert. Jedes Jahr wird der Zoll um 1/7 des ursprünglichen Tarifs (vom Base Rate) gesenkt und ab dem 1. Januar des 7. Jahres fallen keine Zölle mehr an.
Die vollständige Vereinbarung ist hier abrufbar: India | European Free Trade Association
Um die im Freihandelsabkommen vorgesehenen Zollpräferenzen in Anspruch nehmen zu können, müssen Exporteure die Ursprungsregeln des Abkommens einhalten. Das bedeutet, dass die Produkte bestimmte Kriterien hinsichtlich Herkunft und Verarbeitung erfüllen müssen.
Die Ursprungsregeln können in unserer kostenlosen Zolldatenbank oder im R-30 nachgeschlagen werden.
Für Ausfuhren nach Indien sind zwei Arten von Ursprungsnachweisen vorgesehen:
Die Ausstellung einer Ursprungserklärung ist ausschliesslich Ermächtigen Ausführer (EA) vorbehalten.
Vorgehensweise für die elektronische Signatur:
Im Anhang 2.A Absätze 16–19 wird präzisiert, dass die elektronische Signatur sowohl die Identität des Unterzeichners überprüfen als auch die Integrität des Dokuments sicherstellen muss.
Weitere Informationen erhalten Sie auch im FAQ zum Handelsabkommen Indien und in der Checkliste bezüglich Exporte nach Indien.