S-GE Newsroom
25. März 2025

Die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln 2025 (PEM-Übereinkommen) sind ein Regelwerk, das den Ursprung von Waren definiert, die im Handel zwischen den Ländern der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone bevorzugt behandelt werden.
Im Oktober 2024 hat Switzerland Global Enterprise (S-GE) in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Zoll- und Grenzsicherheit (BAZG) zur aktuellen Situation zum PEM-Übereinkommen informiert. Aufgrund der unklaren Situation konnten einige Fragen im ersten Webinar nicht abschliessend beantwortet werden.
Der gemischte Ausschuss des PEM-Übereinkommens hat nun Mitte Dezember 2024 getagt. Welche Beschlüsse wurden verabschiedet und was gilt ab dem 1. Januar 2025?
Damit die revidierten Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens Anwendung finden, müssen die Freihandelsabkommen in der PEM-Zone eine sog. "dynamische Referenz" auf das PEM-Übereinkommen enthalten. Die EFTA-Konvention sowie die Freihandelsabkommen der Schweiz/EFTA mit der EU, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien und der Türkei sehen bereits eine dynamische Referenz auf das PEM-Übereinkommen vor. Für diese Abkommen gilt grundsätzlich, dass die revidierten Regeln des PEM-Übereinkommens per 1. Januar 2025 automatisch anwendbar sein werden.
Zahlreiche Freihandelsabkommen in der PEM-Zone enthalten jedoch noch keine dynamische Referenz auf das PEM-Übereinkommen. Das bedeutet, dass es auch nach dem 1. Januar 2025 noch zwei Sets an Regeln (d.h. das aktuelle bzw. ‘alte’ PEM-Übereinkommen sowie die revidierten Regeln) in der PEM-Zone geben wird.
Die neuen Regeln sollen den Handel zwischen den 24 Vertragsparteien des PEM-Übereinkommens fördern und sind flexibler sowie unternehmensfreundlicher gestaltet.