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Informations-Webinar: PEM 2025 Update - Welche Entscheide wurden Mitte Dezember 2024 im gemischten Ausschuss des PEM-Übereinkommens getroffen?

S-GE Newsroom

25. März 2025

Die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln 2025 (PEM-Übereinkommen) sind ein Regelwerk, das den Ursprung von Waren definiert, die im Handel zwischen den Ländern der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone bevorzugt behandelt werden.

Im Oktober 2024 hat Switzerland Global Enterprise (S-GE) in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Zoll- und Grenzsicherheit (BAZG) zur aktuellen Situation zum PEM-Übereinkommen informiert. Aufgrund der unklaren Situation konnten einige Fragen im ersten Webinar nicht abschliessend beantwortet werden.

Der gemischte Ausschuss des PEM-Übereinkommens hat nun Mitte Dezember 2024 getagt. Welche Beschlüsse wurden verabschiedet und was gilt ab dem 1. Januar 2025?

Hintergrundinformation zum PEM-Übereinkommen:

Damit die revidierten Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens Anwendung finden, müssen die Freihandelsabkommen in der PEM-Zone eine sog. "dynamische Referenz" auf das PEM-Übereinkommen enthalten. Die EFTA-Konvention sowie die Freihandelsabkommen der Schweiz/EFTA mit der EU, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien und der Türkei sehen bereits eine dynamische Referenz auf das PEM-Übereinkommen vor. Für diese Abkommen gilt grundsätzlich, dass die revidierten Regeln des PEM-Übereinkommens per 1. Januar 2025 automatisch anwendbar sein werden.

Zahlreiche Freihandelsabkommen in der PEM-Zone enthalten jedoch noch keine dynamische Referenz auf das PEM-Übereinkommen. Das bedeutet, dass es auch nach dem 1. Januar 2025 noch zwei Sets an Regeln (d.h. das aktuelle bzw. ‘alte’ PEM-Übereinkommen sowie die revidierten Regeln) in der PEM-Zone geben wird. 

Die neuen Regeln sollen den Handel zwischen den 24 Vertragsparteien des PEM-Übereinkommens fördern und sind flexibler sowie unternehmensfreundlicher gestaltet.

Wichtige Änderungen:

  • Der bisherige Ursprungsnachweis EUR-MED entfällt.
  • Unternehmen können den Ab-Werk-Preis sowie den Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft anhand von Durchschnittswerten des vorangegangenen Rechnungsjahres berechnen.
  • Die allgemeine Toleranz für drittländische Vormaterialien, welche die Listenregel nicht erfüllen, wurde erhöht (Industrieerzeugnisse: 15 % des Ab-Werk-Preises, Agrarerzeugnisse: 15 % des Nettogewichts).
  • Bei Verwendung des Wertkriteriums sind nun i.d.R. 50 % des Ab-Werk-Preises für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zulässig.

Webinar: PEM 2025 Update

Alfonso Orlando

Director ExportHelp + Regional Support

Zürich, Schweiz

aorlando@s-ge.com

+41 44 365 53 34

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