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Ursprungsregeln

Damit im Verkehr zwischen verschiedenen Freihandelspartnern Ursprungswaren von Drittlandwaren unterschieden werden können, benötigt man Ursprungsregeln.

Ursprungsregeln

Diese legen für jede Warengruppe bis ins Detail fest, welche Kriterien sie erfüllen muss, damit sie in den Genuss der Präferenzen kommt. Aus diesem Grund gibt es zu  jedem Freihandelsabkommen Ursprungsprotokolle bzw. Ursprungsanhänge. Folgende Waren können als Schweizer Ursprungswaren deklariert werden:

Vollständig in der Schweiz erzeugt (Urprodukt)
Z.B. Holz, Granit, lebende Tiere, Tierprodukte.

In der Schweiz ausreichend bearbeitet
Es muss in der Schweiz eine Bearbeitung stattfinden, die über eine Minimalbehandlung (z.B. Waschen, Anstreichen, Sortieren, Abfüllen, Mischen usw.) hinausgeht.

Ein Erzeugnis gilt als ausreichend bearbeitet, wenn bei dessen Herstellung die in der Liste des entsprechenden Ursprungsprotokolls aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.

Die Ursprungsprotokolle sind unter diesem Link im Dokument R-30 des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit zu finden (unter Punkt 3 das betreffende Abkommen anwählen und den Link unter Punkt V Liste der erforderlichen Bearbeitungen öffnen).

Ausserdem können die Ursprungsregeln in unserer Zolldatenbank auf produktebene abgefragt werden (siehe Kapitel Zolldatenbank).

In unverändertem Zustand wieder ausgeführt
Hier handelt es sich um Waren, die mit Ursprungsnachweis aus einem Vertragsstaat in die Schweiz importiert und in unverändertem Zustand wieder in einen Vertragsstaat desselben Abkommens oder derselben Kumulationszone exportiert werden.

Die Ursprungsweitergabe ist unter jenen Staaten möglich, zwischen denen die Kumulation vorgesehen ist.

Kumulation
Die Kumulation ermöglicht die Verwendung von Ursprungserzeugnissen eines Vertragsstaates, sofern sie aus den jeweiligen Herkunftsländern bereits mit Ursprungsnachweisen importiert wurden. Somit müssen Vormaterialien, die bereits Ursprungserzeugnisse eines anderen Vertragsstaates sind, nicht nochmals in der Schweiz genügend bearbeitet werden.

Ursprungserzeugnisse der Vertragsstaaten können in diesem Fall innerhalb eines Abkommens den schweizerischen Ursprungserzeugnissen gleichgestellt werden. Sie sind somit bei der Berechnung des zulässigen Anteils von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaften nicht zu berücksichtigen.

Beispiel: Sie haben Vormaterialien aus Deutschland verwendet und diese mit einem gültigen Ursprungsnachweis importiert. Die Ware wird in der Schweiz nur minimal bearbeitet und geht danach nach Frankreich. Beim Export kann durch die Kumulation ein Ursprungsnachweis ausgestellt werden.

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