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EU-Richtlinien RoHS und WEEE: Das müssen Schweizer Firmen wissen

Die Richtlinien RoHS II (2011/65/EU) und WEEE (2012/19/EU) der Europäischen Kommission beschränken die Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt und fördern die umweltgerechte Verwertung und Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten. Schweizer Firmen müssen sich an sie halten, wenn sie in der EU geschäftlich aktiv werden.

Regulierung von Nutzung und Abfall von Elektrogeräten durch die EU

RoHS II

Die Richtlinie RoHS II (2011/65/EU, “Restriction of (the use of certain) Hazardous Substances in electrical and electronic Equipment”) legt die Vorschriften zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten fest, um zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt beizutragen und gleichzeitig die umweltgerechte Verwertung und Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu fördern.

Die Richtlinie 2011/65/EU ist die Neufassung der inzwischen aufgehobenen RoHS-I-Richtlinie (2002/95/EG), welche die Grundlagen für die Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten festlegte. Die Richtlinie 2011/65/EG selbst wurde durch nachfolgende Richtlinien geändert und ergänzt. Es ist daher notwendig, auf die letzte konsolidierte Fassung des verfügbaren Textes hier sowie auf alle nachfolgenden Änderungen Bezug zu nehmen.

Am 10. März 2022 startete die Europäische Kommission eine grosse Konsultation, die es allen interessierten Kreisen ermöglichen soll, Informationen bereitzustellen und ihre Ansichten zu den besten Optionen zur Verbesserung der RoHS-Richtlinie darzulegen. Diese Konsultation endete am 2. Juni 2022. 

Abgedeckte Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten (Artikel 2 und Anhang 1)

Die Richtlinie 2011/65/EU deckt nach einem Zeitplan für das Inkrafttreten der Fristen, alle folgenden Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten ab:

  • Grosse Haushaltsgeräte
  • Kleine Haushaltsgeräte
  • Computer- und Telekommunikationsgeräte
  • Geräte der Unterhaltungselektronik
  • Beleuchtungskörper
  • Elektrische und elektronische Werkzeuge
  • Spielzeug, Freizeit- und Sportgeräte
  • Medizinische Geräte
  • Überwachungs- und Kontrollinstrumente, einschliesslich industrieller Steuerungs- und Überwachungsinstrumente
  • Verkaufsautomaten
  • Andere Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht unter die oben genannten Kategorien fallen.

Letztlich betrifft die Richtlinie 2011/65/EU auch die Kabel und Ersatzteile (vorbehaltlich bestimmter in Artikel 4, Absatz 4 bis 6 der RoHS-II-Richtlinie beschriebener Ausnahmen)!

Die Richtlinie gilt nicht für

  • Geräte, die zum Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedsstaaten erforderlich sind, einschliesslich Waffen, Munition und Kriegsmaterial, die  speziell für militärische Zwecke bestimmt sind;
  • Geräte, die in den Weltraum geschickt werden sollen;
  • Geräte, die speziell für den Einbau als Teil eines  anderen Gerätetyps ausgelegt sind und die nicht in den Anwendungsbereich dieser  Richtlinie fallen oder von dieser ausgeschlossen sind, die ihre Funktion nur erfüllen können, wenn sie Teil dieser  anderen Geräte sind, und die nur durch dieselben speziell entwickelten Geräte ersetzt werden können;
  • grosse ortsfeste Industriewerkzeuge;
  • grosse ortsfeste Anlagen;
  • Beförderungsmittel für Personen oder Güter mit Ausnahme von zweirädrigen Elektrofahrzeugen, für deren Typ keine Genehmigung erteilt wurde;
  • nicht für den Strassenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, die  für den gewerblichen Gebrauch bestimmt sind;
  • Aktive implantierbare medizinische Geräte;
  • Photovoltaik-Anlagen, die für die Verwendung in einem konzipierten System bestimmt sind, von Fachleuten für den dauerhaften Einsatz an einem bestimmten Ort montiert und installiert wurden, für die Erzeugung von Energie aus Sonnenlicht, für  öffentliche, gewerbliche, industrielle und private Verwendungen;
  • Geräte, die ausschliesslich für Forschungs- und Entwicklungszwecke entwickelt wurden und nur im überbetrieblichen Kontext zur Verfügung stehen;
  • Orgelpfeifen

WEEE

Die erste Richtlinie, welche die Sammlung von Elektro- und Elektronikgeräten am Ende ihrer Lebensdauer sicherstellen und finanzieren sollte, trat am 13. Februar 2003 in Kraft (WEEE-Richtlinie 2002/96/EG). Sie wurde später durch die Richtlinie 2012/19/EU ersetzt, mit der höhere Ziele für die Sammlung und Verarbeitung von Elektro- und Elektronikgeräten eingeführt wurden.

Elektro- und Elektronikgeräte werden in der Richtlinie definiert als Geräte, die mit elektrischem Strom oder elektromagnetischen Feldern betrieben werden, sowie Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung dieser Ströme und Felder, die für den Betrieb bei einer Spannung von höchstens 1’000 Volt Wechselstrom und 1’500 Volt Gleichstrom ausgelegt sind.

Seit 2018 wurde der Geltungsbereich der Richtlinie auf alle Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten gemäss Anhang III ausgeweitet.

Abgedeckte Kategorien

  • Wärmeaustauschgeräte
  • Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Fläche von mehr als 100 cm² umfassen
  • Lampen
  • Grossgeräte (bei denen mindestens eine der Aussenabmessungen grösser als 50 cm ist), also u.a: Haushaltsgeräte; Computer- und Telekommunikationsgeräte; Unterhaltungsgeräte; Beleuchtungskörper; Ton- und Bildwiedergabegeräte; Musikgeräte; elektrische und elektronische Werkzeuge; Spielzeug, Freizeit- und Sportgeräte; medizinische Geräte; Überwachungs- und Kontrollinstrumente; Verkaufsautomaten; Geräte zur Erzeugung von elektrischem Strom. Diese Kategorie umfasst nicht die Geräte, die in den Kategorien 1 bis 3 enthalten sind.
  • Kleingeräte (bei denen alle Aussenabmessungen kleiner als 50 cm sind), also u.a.: Haushaltsgeräte; Unterhaltungsgeräte; Beleuchtungskörper; Ton- und Bildwiedergabegeräte; Musikgeräte; elektrische und elektronische Werkzeuge; Spielzeug, Freizeit- und Sportgeräte; medizinische Geräte; Überwachungs- und Kontrollinstrumente; Verkaufsautomaten; Geräte zur Erzeugung von elektrischem Strom. Diese Kategorie umfasst nicht die Geräte, die in den Kategorien 1 bis 3 und 6 enthalten sind.
  • Kleine Computer- und Telekommunikationsgeräte (alle Aussenmasse höchstens 50 cm).

Ausschlüsse von bestimmten Gerätefamilien

Die Richtlinie gilt nicht für die in Artikel 2 Absätze 3 und 4 aufgelisteten Elektro- und Elektronikgeräte. Ausgeschlossen sind: 

  • Geräte, die zum Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedsstaaten erforderlich sind;
  • Geräte, die speziell für den Einbau in eine andere Art von Gerät, das vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen ist oder nicht unter diese Richtlinie fällt, konzipiert und eingebaut wurden und die ihre Funktion nur erfüllen können, wenn sie Teil dieses Geräts sind;
  •  Glühlampen;
  • Geräte, die in den Weltraum geschickt werden sollen;
  • grosse stationäre Industrieanlagen;
  • grosse ortsfeste Anlagen, mit Ausnahme von Geräten, die in solchen Anlagen vorhanden sind, aber nicht speziell für die Integration in solche Anlagen konzipiert und eingebaut sind;
  • Beförderungsmittel für Personen oder Güter, mit Ausnahme von zweirädrigen Elektrofahrzeugen, für die keine Genehmigung erteilt wurde;
  • nicht für den Strassenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, die ausschliesslich für den gewerblichen Gebrauch bestimmt sind;
  • Geräte, die ausschliesslich für Forschungs- und Entwicklungszwecke entwickelt wurden und nur im überbetrieblichen Kontext zur Verfügung stehen;
  • medizinische Geräte und medizinische Geräte für die In-vitro-Diagnostika, wenn diese Produkte vor dem Ende ihres Lebenszyklus normalerweise infektiös werden, sowie aktive implantierbare medizinische Geräte.

Ausnahmen, Herstellerpflichten, Konformitätserklärung, CE-Zeichen / Piktogramm

Im unten stehenden Dokument erfahren Sie, welche Pflichten Hersteller gemäss der Richtlinie in der EU erfüllen müssen, sowie eine Vorlage für die Konformitätserklärung und das CE-Zeichen.

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