Exportwissen

Rechtliche Schlüsselfragen im grenzüberschreitenden E-Commerce

E-Commerce ist für Schweizer KMU längst zu einem unverzichtbaren Vertriebskanal geworden. Das Internet bietet Unternehmen die Möglichkeit, mit einer einzigen Webseite Nutzer auf der ganzen Welt anzusprechen. Sobald eine Website aber nicht nur auf Kunden im heimischen Markt ausgerichtet ist, muss sich der Onlinehändler mit grundlegenden rechtlichen Fragen auseinandersetzen. Welche das sind erfahren Sie hier!

E-Commerce Recht Schluesselfragen

1. Spricht Ihre Webseite auch ausländische Kunden an?

Eine Webseite kann direkt oder indirekt ausländische Kunden ansprechen. In der Regel führt dies dazu, dass zwingend auch die Vorgaben ausländischer Rechtsordnungen befolgt werden müssen. Entscheidend ist, ob im rechtlichen Sinne eine "Ausrichtung" auf bestimmte ausländische Kunden vorliegt. Neben offensichtlichen Anhaltspunkten, wie zum Beispiel der Angabe von bestimmten Lieferländern, weisen auch die folgenden Kriterien einzeln oder zumindest in Kombination auf eine solche Ausrichtung auf ausländische Kunden hin. Beispielhaft genannt seien: 

  1. Schalten von Inseraten in Suchmaschinen, um ausländischen Konsumenten den Zugang zur Website zu erleichtern
  2. Internationaler Charakter der Tätigkeit (z.B. Tourismus)
  3. Angabe der Telefonnummer mit internationaler Vorwahl
  4. Verwendung einer anderen Top-Level-Domain als .ch, länderneutral (.com) oder länderspezifisch (.de)
  5. Anfahrtsbeschreibungen von mehreren Ländern zum Ort der Dienstleistung
  6. Erwähnung internationaler Kundschaft, insbesondere durch die Wiedergabe von Kundenbewertungen
  7. Möglichkeit, eine andere Sprache zu wählen.

Tipp: Eine englischsprachige Version der Website ohne weitere Anhaltspunkte für eine internationale Ausrichtung führt für sich allein noch nicht zur Anwendung der Gesetze von Grossbritannien. Die Gerichte gehen allerdings sehr rasch von einer Ausrichtung aus. Sofern Lieferungen ins Ausland nicht explizit und deutlich ausgeschlossen werden, ist daher bei deutschsprachigen Anbietern zumindest eine Überprüfung nach EU- oder wenigstens nach deutschem Recht durchzuführen.

2. Verkaufen Sie an Geschäftskunden oder Privatkunden?

Die explizite Abgrenzung der Angebote für Geschäfts- von Privatkunden kann beim Export in EU-Länder empfehlenswert sein. Denn im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen (B2B) bestehen grundsätzlich etwas mehr Freiheiten in der Vertragsgestaltung und unter Umständen auch etwas weniger Aufwand bezüglich Mehrwertsteuer, da gewerbliche Abnehmer diese im Zielland selber abrechnen.

Tipp: Wenn Sie eine Lieferung an private Käufer ausschliessen wollen, so empfiehlt sich ein deutlicher Vermerk, dass Ihr Angebot ausschliesslich für gewerbliche Abnehmer bestimmt ist. Fehlt ein solcher Hinweis, können die (strengeren) Vorschriften für den B2C-Verkehr gleichwohl zur Anwendung gelangen.

3. Ist Ihr Liefergebiet im Ausland klar definiert?

Anders als im B2B-Verkehr gilt es bei Auslandlieferungen an Privatkunden zu beachten, dass regelmässig das Vertragsrecht des Landes anwendbar ist, in dem der Kunde seinen Wohnsitz hat. Es kann also nicht vertraglich, z.B. in den AGB, festgelegt werden. Sobald Sie Produkte und Dienstleistungen direkt oder indirekt international bewerben und anbieten möchten, ist es daher notwendig, Ihre Website auf die jeweiligen Landesregelungen abzustimmen. Es ist ratsam, das Liefergebiet auf diejenigen Länder zu begrenzen, deren Vorschriften Sie geprüft haben und einhalten können.

Tipp: Eine Zertifizierung der Online-Präsenz oder Webshop nach Länderrecht kann durch spezialisierte Anbieter zu vertretbaren Kosten durchgeführt werden (z.B. Trusted Shops). Für komplexere Fragestellungen ist eine individuelle juristische Beurteilung durch einen Fachanwalt lohnenswert.

4. Welche Informationen müssen dem Kunden bereitgestellt werden?

Auch im Onlinehandel mit dem Ausland sind den Kunden namentlich die folgenden Informationen bereitzustellen:

  1. Impressum (Angaben zum Anbieter, inkl. E-Mail-Adresse)
  2. Datenschutz (Informationen über die Datenverarbeitungen, inkl. Zweck)
  3. Produktinformationen (Angabe der wesentlichen Eigenschaften der Ware)
  4. Preisangaben (inkl. Informationen zu den Versandkosten)
  5. Liefer- bzw. Erfüllungsinformationen (insb. Liefergebiet und -zeit)
  6. Zahlungsmöglichkeiten
  7. Widerrufsrecht (inkl. Modalitäten der Ausübung und Ausnahmen)
  8. Bestellschritte (Beschreibung der einzelnen Schritte bis zum Vertragsschluss)
  9. Bestellbestätigung (inkl. aller wesentlichen Elemente der Bestellung)

Tipp: Zur Erfüllung von Informationspflichten genügt es oftmals nicht, wenn die erforderlichen Angaben nur in den AGB enthalten sind. Halten Sie für die Kunden deshalb auch zusätzliche Informationsseiten bereit. Stellen Sie die Informationen zudem nicht nur auf der Webseite zur Verfügung, sondern auch bei Bestellungen per E-Mail, Telefon oder Fax.

5. DSGVO: Welche Grundsätze gelten und was sind die wichtigsten Konsequenzen?

Bekanntlich gilt in der EU seit Mai 2018 die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Diese brachte eine Vielzahl von neuen oder strengeren Vorgaben mit sich, die für die Unternehmen mit einem hohen Compliance-Aufwand verbunden sind. Betroffen davon sind auch Schweizer Unternehmen und zwar selbst dann, wenn sie über keine Niederlassung in der EU bzw. im EWR verfügen. So gelangt die DSGVO namentlich bereits zur Anwendung, wenn Personen in der EU bzw. im EWR Waren oder Dienstleistungen angeboten werden. Nach der DSGVO ist jede Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Grundsatz verboten und sie ist deshalb nur erlaubt, wenn ein sog. Erlaubnistatbestand (wie z.B. eine Einwilligung) gegeben ist. Darüber hinaus gelten auch strenge Vorgaben für die Information der betroffenen Personen und werden diesen weitgehende Rechte zugestanden (z.B. Auskunft, Löschung oder Widerspruch). Bei Verstössen gegen diese Vorgaben drohen Bussen von bis zu 20 Mio. EUR oder bis 4% des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes – je nach dem welcher der beiden Werte höher ist.

Tipp: Prüfen Sie sorgfältig, ob Ihre Geschäftsprozesse und Datenverarbeitungen den Vorgaben der DSGVO entsprechen. Eine Vielzahl der Vorgaben wird im Übrigen auch in das neue Schweizer Datenschutzgesetz übernommen werden.

6. Auf welche unterschiedlichen Vorschriften ist besonders zu achten?

Da die Schweiz bekanntlich weder der Europäischen Union noch dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) beigetreten ist, weicht das Schweizer Recht auch im Bereich des E-Commerce teilweise erheblich von den Vorgaben des EU-Rechts ab. Auch wenn viele Vorschriften auch in der Schweiz in ähnlicher Form existieren, bestehen zumindest in Detailfragen wichtige Unterschiede. Dies gilt nach wie vor auch innerhalb der Mitgliedstaaten der EU bzw. des EWR. Umso grösser sind die Unterschiede im Vergleich zu Ländern ausserhalb von Europa. Deshalb müssen im grenzüberschreitenden E-Commerce stets sämtliche lokalen Vorgaben geprüft werden. Wichtige Themen sind dabei zum Beispiel:

  1. Preisangaben (z.B. Einbezug und/oder transparente Angabe aller Zusatzkosten, fremde oder lokale Währung, Vorgaben über Preisvergleiche oder Werbung mit Preisreduktionen)
  2. Produktbeschreibungen (insb. Einhaltung der lokalen produktspezifischen Vorschriften, z.B. Warnhinweise oder Informationen betr. Entsorgung)
  3. Registrierungspflichten (z.B. für Datensammlungen oder beim Vertrieb bestimmter Produkte)
  4. Widerrufsrecht (s. dazu unten)

Tipp: Starten Sie erst mit der Belieferung ausländischer Kunden, wenn Sie die Einhaltung der nationalen Vorschriften sichergestellt haben. Andernfalls riskieren Sie kostspielige Verfahren vor ausländischen Gerichten und Aufsichtsbehörden.

7. Gelten im Ausland andere Widerrufs- und Rücknahmepflichten?

Im Gegensatz zur Schweiz bestehen für Konsumenten beim Online-Vertragsabschluss in allen EU- bzw. EWR-Mitgliedsstaaten gesetzliche Widerrufsrechte und damit verbundene Informationspflichten. Wenn Ihre Online-Präsenz auf einen EU- bzw. EWR-Mitgliedsstaat ausgerichtet ist, müssen Sie den Kunden aus diesem Land eine mindestens 14-tägige Frist einräumen, um den Vertrag zu widerrufen. Es müssen daher auch Geschäftsprozesse vorhanden sein, welche die Rücknahme der Waren tatsächlich ermöglichen und die Website muss entsprechend den jeweiligen formellen Vorgaben gestaltet werden. Wegleitung hierfür erhalten Sie bei spezialisierten Anbietern (Bsp. Trusted Shops) sowie in komplexeren Fällen bei spezialisierten Anwälten.

Über Meyerlustenberger Lachenal AG
Im Bereich E-Commerce greifen wir in ausgewählten Bereichen auf das Know-how von Experten zurück. Lukas Bühlmann, LL.M., ist Partner bei der international renommierten Wirtschaftskanzlei Meyerlustenberger Lachenal AG. Michael Schüepp ist Associate im Team von Lukas Bühlmann.

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