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Ursprungsnachweise

Ursprungsnachweise sind dazu da, den präferenziellen Warenursprung im Sinne der Freihandelsabkommen zu bestätigen. Mögliche Nachweise sind Warenverkehrsbescheinigungen oder Ursprungserklärungen auf der Rechnung.

Ursprungsnachweise

Je nach Freihandelsabkommen und Warenwert gibt es diesbezüglich unterschiedliche Bestimmungen.

Generell genügt bei Warenwerten bis zu CHF 10‘300 (oder EUR 6‘000) eine Ursprungserklärung auf der Rechnung oder einem anderen Handelsdokument mit handschriftlicher Unterzeichnung .

Es gibt jedoch einige Ausnahmen:

  • In den bilateralen Abkommen mit Japan und China dürfen nur Ermächtigte Ausführer (mehr dazu weiter unten) Ursprungserklärungen auf der Rechnung ausstellen.
  • Im Abkommen mit den arabischen Golfstaaten (GCC) sind vorderhand gar keine Ursprungserklärungen auf der Rechnung vorgesehen.
  • In den Abkommen mit Ecuador, Hong Kong, Indonesien, Kanada, Südkorea, Singapur und den Philippinen gibt es keine Wertgrenzen für die Ursprungserklärung auf der Rechnung.

Eine Ursprungserklärung gilt nur für eine einzelne Sendung und darf nur vom Exporteur selbst ausgestellt werden (nicht von Zollagenten oder Spediteuren). Nicht präferenzbegünstigte Drittlandwaren auf demselben Papier müssen als solche gekennzeichnet sein.

Der Standardsatz lautet wie folgt, kann aber je nach Abkommen leicht variieren:

Deutsch:

«Der Ausführer der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ……………………. Ursprungswaren sind.»
(Ort und Datum) ……………… (Unterschrift) ………………….
(Name des Unterzeichners in Druckschrift)

Informationen zu den Sprachversionen und verschiedenen Wortlauten finden Sie im Dokument Gemeinsame Bestimmungen Ursprungsnachweise.

Ermächtigte Ausführer (EA)
Ermächtigte Ausführer dürfen für alle Warenwerte Ursprungserklärungen auf der Rechnung (oder einem anderen Handelspapier) ausstellen; somit entfällt das Ausfüllen der Warenverkehrsbescheinigung (mehr dazu weiter unten). Des Weiteren sind sie von der handschriftlichen Unterzeichnung befreit, jedoch muss die EA-Registrierungsnummer vermerkt werden. Grundsätzlich kann sich jede Firma als Ermächtigter Ausführer beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit anmelden.

Spezialfall China:
Im Abkommen mit China werden von den Ermächtigten Ausführern mehr Angaben verlangt, und die Rechnungen müssen zusätzlich auf eine Plattform zum elektronischen Datenaustausch mit China (EACN) hochgeladen werden. Mehr dazu hier: BAZG – Ermächtigte Ausführer.

Spezialfall GCC:
Vorderhand sind auch für Ermächtigte Ausführer keine Rechnungserklärungen vorgesehen.

Fragen und Antworten zu den Abkommen mit China und GCC.

Warenverkehrsbescheinigung
Bei Exporten von Firmen, die nicht Ermächtigte Ausführer sind und bei denen die Wertgrenze von CHF 10‘300 überschritten wird (oder eine der oben genannten Ausnahmen zutrifft), muss für jede einzelne Lieferung eine Warenverkehrsbescheinigung beantragt werden, um von der präferenziellen Zollbehandlung profitieren zu können.
Namentlich sind dies die Formulare EUR.1, EUR.MED oder EUR.1 CN (nur für China); erhältlich beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit oder bei den kantonalen Industrie- und Handelskammern.

Warenverkehrsbescheinigungen müssen in der Vertragssprache des jeweiligen Abkommens abgefasst werden. Die Gültigkeit beträgt in den meisten Abkommen vier Monate ab Ausstellungsdatum. Bei den neueren Abkommen sind die Bescheinigungen 10 bis 12 Monate gültig. Das Formular muss vom Ausfuhrzollamt abgestempelt werden. 

Vor-Ursprungsnachweise von Lieferanten (Ausland und Schweiz)
Für Vormaterialien oder Handelswaren müssen Vor-Ursprungsnachweise von den Lieferanten vorliegen, um bei einer allfälligen Zollkontrolle alle erforderlichen Nachweise zur Hand zu haben.

Auch für aus der Schweiz bezogene Waren werden Ursprungsnachweise bzw. (Langzeit-) Lieferantenerklärungen benötigt. Die genauen Erfordernisse sind im Merkblatt Lieferantenerklärungen im Inland des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit zu finden.  

Aufbewahrungsfrist
Alle Belege zum Nachweis der Ursprungseigenschaft einer Ware müssen während mindestens drei Jahren aufbewahrt werden. Je nach Freihandelsabkommen kann die Frist aber auch länger sein.

Weitere Informationsquellen
Auf der Website des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit  sind Merkblätter und Publikationen zur genauen Handhabung von Ursprungsnachweisen publiziert.

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