Welche Tier- und Pflanzenarten hiervon betroffen sind, kann in der CITES-Artenliste überprüft werden. Die Regelungen gelten auch für Erzeugnisse aus Tier- und Pflanzenarten der CITES-Artenliste, wie zum Beispiel Musikinstrumente aus geschütztem Holz oder Uhrenarmbänder aus Leder von geschützten Tieren.
Import
Für die Einfuhr von geschützten Arten benötigt es eine artenschutzrechtliche Einfuhr-bewilligung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV). Bei gewerbsmässigem Handel mit betroffenen Produkten kann eine Dauerbewilligung beantragt werden, damit nicht jedes Mal eine neue Bewilligung beantragt werden muss. Es ist jedoch eine Bestandeskontrolle zu führen. Um eine entsprechende Bewilligung zu erhalten, ist eine CITES-Ausfuhrbewilligung, ausgestellt von der entsprechenden Vollzugsbehörde des Herkunftslandes, vorzulegen. Detaillierte Informationen zum Import von artengeschützten Tier- und Pflanzenarten sind auf der Webseite des BLV zu finden.
Export
Grundsätzlich gelten die Einfuhrbedingungen des Bestimmungslandes, welche Sie in unserer kostenlosen Zolldatenbank entnehmen können (siehe unter Importformalitäten). Bei der Aus- oder Wiederausfuhr von Produkten, welche unter die CITES-Bestimmungen fallen, ist zudem ein Zeugnis des BLV erforderlich. Für Sendungen von Pflanzen, welche nicht den CITES-Bestimmungen unterliegen ist das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) zuständig.
Detaillierte Informationen zur Aus- und Wiederausfuhr von artengeschützten Tier- und Pflanzenarten sind auf der Webseite des BLV zu finden.