Um die Verbringung von Abfällen in Länder zu vermeiden, die nicht über die Infrastruktur verfügen, diese umweltverträglich zu entsorgen, haben die Mitgliedstaaten des Basler Übereinkommens entsprechende Massnahmen zu treffen. So dürfen Abfälle nur in Mitgliedstaaten der OECD oder der EU sowie in Vertragsstaaten des Abkommens ausgeführt werden. Das Ziel des Abkommens ist es den grenzüberschreitenden Verkehr von gefährlichen Abfällen zu minimieren und eine umweltgerechte Entsorgung dieser sicherzustellen.
Bewilligungspflicht für die Ausfuhr: wer ist davon befreit?
Die Ausfuhr von Abfällen ist nur mit einer Bewilligung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) möglich. Von der Bewilligungspflicht befreit sind lediglich folgende Fälle:
- Proben von Abfällen, die benötigt werden, um die technische Möglichkeit ihrer Entsorgung abzuklären. Dabei darf nur so viel Abfall wie benötigt ausgeführt werden und eine Probe darf höchsten 25kg wiegen.
- Abfälle der grünen Abfallliste des OECD-Ratsbeschlusses, die zur Verwertung in einen Mitgliedstaat der OECD oder der EU ausgeführt werden.
- Abfälle der Anlage IX des Basler Übereinkommen, die zur Verwertung in einen Staat ausgeführt werden, der nicht Mitglied der OECD oder der EU ist.
Für eine bewilligungsfreie Ausfuhr sind vom Exporteur vorgängig Unterlagen zu beschaffen, aus denen hervorgeht, dass die geplante Verwertung umweltverträglich ist.
Für alle bewilligungspflichtigen Ausfuhren von Abfällen ist durch den Exporteur beim BAFU ein entsprechendes Gesuch einzureichen. Das Gesuch wird nach der Prüfung, durch das BAFU an die zuständigen Behörden im Bestimmungsland weitergeleitet. Nur nach deren Zustimmung darf die Ausfuhr durchgeführt werden.
Nur mit diesen Unterlagen funktioniert es
Neben einer ausreichenden Sicherheitsleistung an das BAFU muss das Gesuch für die Bewilligung folgende Unterlagen und Nachweise enthalten:
- Vollständig ausgefüllter und unterzeichneter Notifizierungsbogen
- Vertrag zwischen dem Schweizer Exporteur und dem Entsorgungsunternehmen im Ausland
- Nachweis, dass der Entsorgungsweg bekannt ist
- Nachweis, dass die Entsorgung umweltverträglich ist
- Nachweis, dass die Abfälle nicht zum Zweck der Lagerung auf einer Deponie ausgeführt werden.
Für die Ausfuhr in einen EU-Mitgliedstaat sind zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen:
- Nachweis der Registrierung des Transportunternehmens
- Transportentfernung / Transportroute
- Ausgefüllter Begleitschein
Planen Sie genügend Zeit ein
Vom Eingang des Gesuches bis zur Erteilung der Bewilligung dauert das Bewilligungsverfahren in der Regel 1 bis 3 Monate. Wir empfehlen daher, das Gesuch für die Ausfuhr von Abfällen frühzeitig einzureichen.
Das BAFU erteilt die Bewilligung grundsätzlich für die Dauer von einem Jahr. Handelt es sich um Abfälle, die nur in der Schweiz bewilligungspflichtig sind, kann eine Ausfuhrbewilligung für drei Jahre erteilt werden.
Was vor Transportbeginn bereit sein muss
Mindestens drei Arbeitstage vor Transportbeginn ist der Begleitschein in der Datenbank des BAFU auszufüllen und zu unterschreiben. Die Ausfuhr wird von der Zollverwaltung verweigert, wenn auf dem Begleitschein wichtige Angaben fehlen oder dieser nicht vorliegt.
Bei der Ausfuhr durch oder in die EU ist den betroffenen Behörden und dem Empfänger mindestens drei Werkstage vor Beginn der Verbringung eine unterzeichnete Kopie des Begleitscheins zu übermitteln.
Auf dem Transport ist der unterschriebene Begleitschein, die Kopie der Ausfuhrbewilligung sowie eine allfällige Importbewilligung mitzuführen. Am Ende des Transportes ist der Begleitschein dem Entsorgungsunternehmen zu übergeben. Dieses übermittelt den Begleitschein, die Eingangsbestätigung und den Entsorgungsnachweis an das BAFU, die anderen zuständigen Behörden sowie an den Exporteur.
Detaillierte Informationen zum grenzüberschreitendem Verkehr von Abfällen, den Vertragsstaaten sowie den verschiedenen Abfalllisten erhalten Sie auch in der Broschüre des BAFU.