Die Frist für die Beantwortung von Nachprüfungsgesuchen für Ursprungserklärungen ist von 10 Monaten auf 15 Monate verlängert worden. Für Exporteure bedeutet dies, dass sie in komplexen Fällen der Ursprungsbestimmung, mehr Zeit zur Beantwortung der Gesuche haben.
Dokumente müssen neu 5 Jahre aufbewahrt werden
Kopien der Ursprungserklärung selbst, sowie diesbezüglich relevante Belege, müssen ab Inkrafttreten am 01. Januar 2017 vom Exporteur mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden. Bis zum Inkrafttreten der Änderung gilt eine kürzere Aufbewahrungsfrist von 3 Jahren.
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