Die revidierten Ursprungsregeln bringen administrative Vereinfachungen, namentlich durch die Streichung des Ursprungsnachweises EUR-MED und die Vereinheitlichung der produkte-spezifischen Listenregeln. Zudem wurden mit der Einführung der Vollkumulation, der Abschaffung der No-Drawback Regel und der Kalkulation mittels Durchschnittswerten neue Möglichkeiten geschaffen.
Welche Listenregeln gelten ab dem 01.09.2021?
Ab dem 01.09.2021 gelten die revidierten Listenregeln des PEM-Übereinkommens gemäss Anhänge 1 und 2 im Protokoll Nr. 3.
Waren welche sich zum Zeitpunkt der vorläufigen Anwendungen der neuen Ursprungsregelungen (01.09.2021) im Transit befinden, gelten weiterhin als Präferenzware. In diesen Fällen besteht bis zum 31.08.2023 (Frist von zwei Jahren) die Möglichkeit, einen nach dem Zeitpunkt der vorläufigen Anwendung der neuen Ursprungsregeln ausgefertigten Ursprungsnachweis sowie Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der Beförderungsbestimmungen vorzulegen.
Mehr zu den Einzelheiten erfahren Sie im Zirkular der eidgenössischen Zollverwaltung, welches Sie unterhalb herunterladen können.
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