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Swissness

Die Bezeichnung «Schweiz/Swissness» ist eine Herkunftsangabe, also ein direkter Hinweis auf die geografische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen, für die sie verwendet wird. Grundsätzlich ist der Gebrauch von Herkunftsangaben frei.

Swissness

Unzulässig ist der Gebrauch jedoch dann, wenn die Herkunftsangabe unzutreffend oder mit einer solchen verwechselbar ist. An die Verwendung von Herkunftsangaben können zusätzliche oder spezielle Voraussetzungen geknüpft werden.

Herkunftsangaben sind dann unzutreffend, wenn die tatsächliche Herkunft des Produkts oder der Dienstleistung nicht derjenigen entspricht, auf die sie hinweist. Der Name «Schweiz/Swissness», Bezeichnungen wie «schweizerische», «Schweizer Qualität», «Made in Switzerland», «Swiss Made» oder andere den Schweizer Namen enthaltende Bezeichnungen sowie deren Übersetzungen in eine andere Sprache dürfen demnach ausschliesslich für in der Schweiz hergestellte Produkte oder für Dienstleistungen aus der Schweiz verwendet werden.

Die aktuelle „Swissness“-Gesetzgebung trat am 1. Januar 2017 in Kraft. Die wichtigsten Fragen und Antworten haben wir hier für Sie aufgelistet:
(Quelle: Institut für Geistiges Eigentum IGE, Revision der Markenschutzverordnung, Erläuternder Bericht zum «Swissness»-Ausführungsrecht, 02.09.2015)

Wann trat die aktuelle Verordnung in Kraft?

Das aktuelle "Swissness" Gesetzgebung trat am 1. Januar 2017 in Kraft.

Was ist der Unterschied zwischen geographischen Herkunftsangaben und zollrechtlichen Ursprungsangaben?

Geografische Herkunftsangaben sind Kennzeichen, die direkt oder indirekt auf die geografische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen hinweisen (z.B. "Made in Switzerland" oder die Verwendung des Schweizerkreuzes). Sie leisten einen Beitrag zum Konsumentenschutz und täuschungsfreien Wettbewerb.

Die zollrechtlichen Ursprungsangaben dienen dem Vollzug von aussenwirtschaftlichen und zolltarifären Massnahmen, wie beispielsweise der Festlegung von Zolltarifen. Ursprungsnachweise oder -zeugnisse bestätigen, dass eine Ware in einem bestimmten Land vollständig erzeugt worden ist oder eine «genügende Bearbeitung» erfahren hat. 

Unterschieden wird ausserdem zwischen dem präferenziellen und dem nichtpräferenziellen Ursprung. Sowohl die Regeln zur Bestimmung des präferenziellen Ursprungs (gemäss Freihandelsabkommen) wie auch diejenigen zur Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs (gemäss der entsprechenden Verordnung des WBF) gelten unabhängig vom Kennzeichenrecht für Herkunftsangaben.

Somit ist es möglich, dass ein Produkt nicht mit der Angabe «Made in Switzerland» angepriesen werden darf, obwohl es die zollrechtlichen Ursprungskriterien der Schweiz erfüllt."

Ist die Verwendung von Herkunftsangaben bewilligungspflichtig?

Grundsätzlich ist die Verwendung von Herkunftsangaben nicht nur freiwillig, sondern auch bewilligungs- und kostenfrei. Die Herkunftsangabe "Schweiz" darf verwendet werden, solange die gesetzlichen Kriterien erfüllt sind. Die Verantwortung für den gesetzeskonformen Gebrauch liegt beim betreffenden Unternehmen.

Welche Regeln gelten für Industrieprodukte?

Für die Bestimmung der Schweizer Herkunft eines Industrieprodukts sind zwei Kriterien massgebend; erstens müssen mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen und zweitens muss der wichtigste Fabrikationsschritt in der Schweiz stattfinden. 

Welche Regeln gelten für Lebensmittel?

Bei Lebensmitteln muss der wesentliche Verarbeitungsschritt am Herkunftsort stattfinden. Zudem müssen 80% des Gewichts der verfügbaren Rohstoffe aus dem entsprechenden Ort stammen. Für eine praxisnahe Anwendung sind verschiedene Ausnahmen vorgesehen.

Welche Regeln gelten für Naturprodukte?

Bei den Naturprodukten sind die Kriterien von der Art des Produkts abhängig (beispielsweise ist für mineralische Erzeugnisse der Ort der Gewinnung massgebend, während für pflanzliche Erzeugnisse der Ort der Ernte entscheidend ist).

Was versteht man unter Herstellungskosten?

Als Herstellungskosten gelten die Forschungs- und Entwicklungskosten, Materialkosten sowie Fertigungskosten (inkl. Kosten für Qualitätssicherung und Zertifizierung).

Was ist nicht Teil der Herstellungskosten?

Nicht Teil der Herstellungskosten sind die Verpackungs- und Transportkosten, die Verwaltungs- und Vertriebskosten sowie die Marketing- und Servicekosten.

Nach Zollrecht darf die Gewinnmarge bei der Berechnung des Schweizer Anteils berücksichtigt werden, gilt dies auch bei der Berechnung der Herstellungskosten nach der Swissness-Gesetzgebung?

Nein, bei der Berechnung der Herstellungskosten nach der Swissness-Gesetzgebung darf die Gewinnmarge nicht berücksichtigt werden.

Darf das Schweizerkreuz verwendet werden?

Das Schweizerkreuz darf neu sowohl für Schweizer Dienstleistungen als auch Schweizer Produkte verwendet werden.

Ab wann gilt eine Dienstleistung als schweizerisch?

Wenn sich sowohl der Geschäftssitz als auch der Ort der tatsächlichen Verwaltung des Dienstleistungserbringers in der Schweiz befinden.

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