Unzulässig ist der Gebrauch jedoch dann, wenn die Herkunftsangabe unzutreffend oder mit einer solchen verwechselbar ist. An die Verwendung von Herkunftsangaben können zusätzliche oder spezielle Voraussetzungen geknüpft werden.
Herkunftsangaben sind dann unzutreffend, wenn die tatsächliche Herkunft des Produkts oder der Dienstleistung nicht derjenigen entspricht, auf die sie hinweist. Der Name «Schweiz/Swissness», Bezeichnungen wie «schweizerische», «Schweizer Qualität», «Made in Switzerland», «Swiss Made» oder andere den Schweizer Namen enthaltende Bezeichnungen sowie deren Übersetzungen in eine andere Sprache dürfen demnach ausschliesslich für in der Schweiz hergestellte Produkte oder für Dienstleistungen aus der Schweiz verwendet werden.
Die neue „Swissness“-Gesetzgebung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Die wichtigsten Fragen und Antworten haben wir hier für Sie aufgelistet:
(Quelle: Institut für Geistiges Eigentum IGE, Revision der Markenschutzverordnung, Erläuternder Bericht zum «Swissness»-Ausführungsrecht, 02.09.2015)