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Das Verpackungsgesetz (VERPACKG) in Deutschland und was Sie dazu wissen müssen

Seit dem 1. Januar 2019 gilt in Deutschland das Verpackungsgesetz (VerpackG). Deutschland möchte damit mehr Transparenz und eine gerechte Kostenverteilung im Markt der Verpackungsentsorgung schaffen und im Bereich der Verpackungsmaterialien die Recyclingquoten erhöhen. 

Roboter schliesst Verpackung

Das neue Gesetz «VerpackG» zielt darauf ab, dass Produktehersteller mehr Verantwortung übernehmen und allgemein auch mehr zu Wiederverwendung, Verwertung oder Vermeidung von Verpackungsmaterialen beitragen. Dazu wurde die Zentrale Stelle Verpackungsregister geschaffen, welche als Aufgabe die Umsetzung des Verpackungsgesetzes gesetzlich zugewiesen bekommen hat. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) kümmert sich um die folgenden Aufgaben: Registrieren der Produktverantwortlichen auf Antrag, Entgegennahme von Datenmeldungen zu den Verpackungsmengen, Veröffentlichung der Daten in einem öffentlichen Register, Überwachung der registrierten Hersteller, Marktanteilsberechnung und Prüfung der Mengenstromnachweise der (dualen Systeme), Definition eines Mindeststandards zur Bemessung der Recyclingfähigkeit einer Verpackung, etc. 

Wen betrifft das VerpackG und wer muss sich registrieren?

Das neue Verpackungsgesetz gilt für alle gewerbsmässig handelnden Schweizer Exporteure, welche verpackte Ware erstmals an private Verbraucher oder gleichgestellte Stellen (wie zum Beispiel Gastronomie, Hotels oder Verwaltung) in Deutschland liefern. Wichtig ist hierbei zu beachten, dass damit nicht ausschliesslich Hersteller gemeint sind, sondern vor allem die Erstinverkehrbringer, welche Produkte und ihre Verpackung erstmals nach Deutschland liefern – das können auch Händler und/oder Importeure sein. Die Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister ist für die Hersteller kostenlos. Innerhalb des Registrierungsprozesses wird darauf hingewiesen, dass betroffene Unternehmen auch ihrer Pflicht einer Systembeteiligung in Deutschland bei einem oder mehreren dualen Systemen nachkommen müssen. Nur so kann eine Registrierung vollständig abgeschlossen werden.

Ab dem 1. Juli 2022 gilt die Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID für alle Verpackungen. Verpackte Ware darf ab diesem Datum nicht mehr vertrieben werden, wenn der Hersteller dieser Pflicht nicht nachgekommen ist.

Es ist nicht neu, dass Händler, die Ware über Onlineshops in Deutschland verkaufen, im Verpackungsregister registriert sein müssen. Elektronische Marktplätze dürfen auf ihren Plattformen nur noch Waren von Händlern und Verkäufern anbieten, wenn diese im Verpackungsregister LUCID registriert sind und ihren Systembeteiligungspflichten nachkommen. Neu ist, dass die Betreiber der Onlineshops und die Betreiber von Verkaufsplattformen kontrollieren müssen, ob die Verpackungen der angebotenen Waren auch registriert sind. Das gleiche gilt auch für Fulfillment-Partner – auch die müssen kontrollieren, ob alle Verpackungen registriert sind.

Was gilt als Verpackung und muss registriert werden?

Registrieren lassen im Verpackungsregister LUCID müssen sich verpflichtete Unternehmen mit ihren Stammdaten und den Marken, die sie in Verkehr bringen. Verpflichtet sind Unternehmen mit jeglichen Verpackungen, welche nach dem Gebrauch typischerweise beim privaten Verbraucher im Abfall landet. Dazu gehören klassische Verpackungen wie Verschlüsse, Etiketten, Luftkissen, sowie sämtliche Verkaufs-, Um- und Serviceverpackungen, aber auch Versandverpackungen samt Füllmaterialien. Vom Gesetz ausgenommen sind Mehrwegverpackungen, welche eine Pfandpflicht aufweisen.

Seit dem 1. Januar 2022 sind alle Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff pfandpflichtig. Für Einweg-Getränkeflaschen von Bier, Mineralwasser, Erfrischungsgetränken und alkoholhaltigen Mischgetränken werden grundsätzlich ein Pfand von 25 Cent erhoben.

Neu müssen auch Verpackungen, welche z.B. beim Take-away anfallen als Serviceverpackungen registriert werden. Dies gilt auch für Plastiktüten, Kaffee-to-go Becher etc.

Kurze Erklärvideos, die Ihnen einfach die Regeln erklären finden Sie hier.

Ab 2023 werden Caterer, Lieferdienste und Restaurants verpflichtet, neben Einweg- auch Mehrwegbehälter für Essen und Getränke zum Mitnehmen anzubieten.

Ab 2025 müssen PET-Einweg Getränkeflaschen einen Recycling-Plastik-Anteil von mindestens 25% enthalten. Ab 2030 wird diese Quote auf mindestens 30% erhöht.

Falls Sie unsicher sind, ob Sie Ihr Unternehmen bei der Zentralen Stelle im Verpackungsregister LUCID registrieren müssen, sollten Sie zunächst prüfen, ob Sie systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringen. Diese finden Sie im Katalog zur Systembeteiligungspflicht - eine Übersicht verschiedenster Produktgruppen mit Fallbeispielen. Sollten darüber hinaus noch diesbezügliche Fragen bestehen, gibt es auch die Möglichkeit, über einen Antrag bei der Zentralen Stelle die Systembeteiligungspflicht einer Verpackung abzuklären.

Welche Informationen braucht es für die Registrierung?

Um bei der Datenbank LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister die Registrierung vorzunehmen, sind die folgenden Registrierungs- und Stammdaten erforderlich:

  • Name und Anschrift des Herstellers
  • europäische oder nationale Steuernummer (UST-ID, sofern vorhanden, ansonsten Steuernummer)
  • Markennamen, unter dem die Verpackungen in Verkehr gebracht werden (diese Angabe muss nach VerpackG von der ZSVR veröffentlicht werden)
  • Kontaktdaten des Herstellers (Telefon, Telefax, E-Mail-Adresse) - (diese Angabe muss nach VerpackG von der ZSVR veröffentlicht werden)
  • Angabe einer verantwortlichen Person/ggf. ergänzend Bearbeiter
  • nationale Kennnummer (sofern vorhanden Handelsregister-Nr. oder Unternehmens-Identifikationsnummer, alternativ die Gewerbeschein-Nr.)
  • Erklärung über die Systembeteiligung bzw. über eine Teilnahme an einer sog. Branchenlösung
  • Erklärung, dass der Antrag nicht durch einen beauftragten Dritten gestellt wird
  • Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) ist verpflichtet, in der Datenbank den Unternehmensnamen, die Markennamen, die Kontaktdaten, die Registrierungsnummer und das -datum öffentlich zu machen.

Haben Sie weitere Fragen zum Verpackungsgesetz?

Die qualifizierten Fachpersonen von ExportHelp unterstützen Sie gerne bei konkreten Abklärungen und weiteren administrativen Export-Fragen.

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