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Fragen Freihandelsabkommen Philippinen

Hier finden Sie die richtigen Dokumente und die häufigsten Fragen rund um das Freihandelsabkommen mit den Philippinen, in Kraft ab dem 1. Juni 2018.

Fragen Freihandelsabkommen Philippinen

Nach der Ratifizierung durch die einzelnen Länder tritt das Freihandelsabkommen der EFTA (Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen) und der Philippinen am 1. Juni 2018 in Kraft. Es profitieren insbesondere Industrie- und verschiedene Nahrungsmittelprodukte. Zudem behandelt das Abkommen verschiedene technische Handelshemmnisse, den Schutz des geistigen Eigentums und den Investitionsschutz.

Wie erfolgt der Zollabbau bei der Einfuhr in die Philippinen?

Die Zollermässigung/-befreiung erfolgt schrittweise für die meisten Erzeugnisse der Kapitel 25-97. 

Wie erfolgt der Zollabbau bei der Einfuhr in die Schweiz?

Mit Inkrafttreten des Abkommens werden die meisten Zölle in einem Schritt aufgehoben. Ab dem gleichen Zeitpunkt werden den Philippinen die Zollpräferenzen nach dem Allgemeinen Präferenzsystem für Entwicklungsländer nicht mehr gewährt.

Was gilt als Ursprungsnachweis in diesem FHA?

Als Ursprungsnachweis gilt ausschliesslich die Ursprungserklärung. Sie kann – unabhängig vom Warenwert – durch den Ausführer ausgestellt werden. Die Ursprungserklärung ist ausschliesslich in Englisch auszufertigen.

Besonders bei diesem FHA: Werttoleranz

Es besteht bei den Listenregeln, welche einen Positions- oder Kapitelsprung fordern, eine allgemeine Werttoleranz von 20% des Ab-Werk Preises des Erzeugnisses für Nicht-Ursprungs-Vormaterialien.

Ausgenommen von dieser Toleranz sind die Listenregeln nach Wertkriterien und Erzeugnisse, bei denen die vollständige Gewinnung oder Erzeugung geltend gemacht werden soll.

Darf in diesem FHA kumuliert werden?

Die Kumulation von Ursprungswaren zwischen EFTA-Ländern und den Philippinen ist erlaubt. Eine Kumulation mit Waren anderer Freihandelspartner jedoch nicht.

"Non-alteration"-Regel

Kommt in diesem Abkommen zur Anwendung. Dies bedeutet, dass die eingeführten Ursprungswaren dieselben sein müssen, die aus der Vertragspartei ausgeführt worden sind. Sie dürfen unterwegs nicht in unerlaubter Art und Weise be- oder verarbeitet worden sein und müssen permanent unter Zollkontrolle gestanden haben.

Wortlaut der Ursprungserklärung

«The exporter of the goods covered by this document (customs authorisation No…) declares that, except where otherwise clearly indicated, the goods satisfy the Rules of Origin to be considered as originating under the PH-EFTA FTA (Country of Origin: ....................)

Place and Date

…………..………………..

Signature above the Printed Name
of the Authorised Signatory»

Wie lange ist die Nachreichfrist bei provisorischen Veranlagungen (Einfuhren in die Schweiz)?

Bei FHA ist nach gängiger Verwaltungspraxis der Ursprungsnachweis innerhalb von 2 Monaten nachzureichen (Gültigkeitsfrist provisorische Veranlagung; die anmeldepflichtige Person kann zudem vor Ablauf der Frist schriftlich und begründet um eine Fristverlängerung nachsuchen).

Wichtige Dokumente und weitere Informationen zur Anwendung

Zirkular des BAZG in Deutsch, Französisch, Italienisch, Englisch

Das vollständige Abkommen EFTA-Philippinen ist auf der Homepage der EFTA in englischer Sprache unter folgendem Link aufgeschaltet.

Die aktuell gültigen präferenziellen Zolltarife sowie die Ursprungs- und Listenregeln sind in der Zolldatenbank unter folgendem Link abrufbar.

Für weitergehende Fragen steht Ihnen unser ExportHelp Team zur Verfügung.

Kontakt:
ExportHelp S-GE
Switzerland Global Enterprise
Support
exporthelp@s-ge.com
0844 811 812

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