ExportHelp

Checkliste für Exportstarters (von Produkten)

Beim Aufbau eines internationalen Geschäfts gibt es verschiedene Herausforderungen zu meistern. Mit der S-GE-Checkliste für Produkte sind Sie bestens gewappnet für die ersten Internationalisierungsschritte.
Zudem gibt die Checkliste Inputs zum Export von physischen Produkten und Links zu weiterführenden Informationsquellen.

S-GE-Checkliste für Exportstarter
1. Export-Basisdokumente

a) Bei jedem Exportgeschäft wird mindestens eine Handelsrechnung (allenfalls Proforma-Rechnung) benötigt. Gültige Handelsrechnungen müssen die folgenden Mindestangaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Exporteurs
  • Name und Anschrift des Importeurs (Ihr Distributionspartner, Zwischenhändler, Kunde etc.) 
  • Lieferanschrift (falls andere als die des Importeurs)
  • Ort und Datum der Ausstellung
  • Netto- und Bruttogewichte, Abmessungen der Packstücke
  • genaue Warenbezeichnung, am besten mit Zolltarifnummer (siehe Kapitel 2)
  • Warenmengen, Anzahl und Art der Packstücke
  • Preis
  • Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
  • Ursprungsland

Je nach Land können spezifische Zusatzangaben auf der Handelsrechnung gefordert werden. Die benötigte Anzahl an Handelsrechnungen und die Sprache können auch variieren.

b) Ein weiteres Basisdokument ist die Packliste bzw. der Lieferschein. 

c) Abhängig vom Bestimmungsland und der Warenart können weitere Dokumente wie Ursprungszeugnisse oder -nachweise, Bewilligungen, amtliche Bestätigungen oder Analysezertifikate notwendig sein (siehe auch "9. Spezielle Erfordernisse, Zertifizierungen").

2. Zolltarifnummer

Für den Export wie auch den Import Ihrer Produkte ist die Zolltarifnummer essenziell. Mit dieser Nummer wird Ihre Ware eingeordnet. Auf der Zolltarifnummer beruhen die Zollabgaben sowie andere tarifäre und nicht tarifäre Handelshemmnisse.

Der schweizerische Zolltarif beruht, wie die meisten Zolltarife weltweit, auf dem international gültigen «Harmonisierten System (HS)». Beim HS entsprechen die ersten sechs Ziffern der achtstelligen schweizerischen Tarifnummern.

Die Schweizer Zolltarifnummern finden Sie unter www.tares.ch. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit nimmt bei Bedarf eine verbindliche Bestimmung der Zolltarifnummer vor.

Anhand der Zolltarifnummer können die Einfuhrabgaben im Bestimmungsland abgefragt werden. Die Zolltarife können sich je nach Ursprungsland bzw. ob die Schweiz bilateral oder im Rahmen der EFTA ein Freihandelsabkommen hat oder nicht, unterscheiden.

Zu diesem Zweck stellen wir, Switzerland Global Enterprise, allen Schweizer und Liechtensteiner Unternehmen einen kostenlosen Zugang zur Zolldatenbank zur Verfügung. Darin können die Zolltarife und andere Importabgaben, die Importformalitäten sowie Ursprungsregeln (im Falle von Freihandelsabkommen) abgefragt werden.

3. Zollabwicklung

Bei der Zollabwicklung steht meistens der Logistikpartner/Spediteur unterstützend zur Seite. Wichtig ist, dem Logistikpartner korrekte und vollständige Angaben zu übermitteln.

Die Ausfuhranmeldung kann auch selbst erledigt werden: entweder mit einer hauseigenen Software (e-dec Export) oder über die Online-Anwendung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (e-dec web). Die Selbstdeklaration setzt gewisse Grundkenntnisse voraus.

Auch die Zollverwaltung setzt immer mehr auf Digitalisierung und stellt gegenwärtig viele Prozesse auf digitale Anmeldungen um. So werden z. B. schon heute die Veranlagungsverfügungen im Export nur noch elektronisch zur Verfügung gestellt. Die Veranlagungsverfügung Import wurde per 1.03.2018 auf «elektronisch» umgestellt und seit diesem Zeitpunkt nur noch elektronisch verfügbar. 

Weitere Details sowie Hinweise befinden sich unter den folgenden Links:
Video: So funktioniert die Ausfuhrzollanmeldung
Elektronische Veranlagungsverfügung (eVV) im Export 
Vorausanmeldung Sicherheit (Security amendment) e-dec Export

4. Freihandelsabkommen, Ursprung und Zollpräferenzen

Freihandelsabkommen bringen der Schweizer Wirtschaft grosse Kosteneinsparungen, denn dadurch können Einfuhrzölle im Bestimmungsland verhindert oder reduziert werden, was die Produkte im Ausland vergünstigt oder sogar einen Wettbewerbsvorteil schaffen kann.

Nicht nur das: Die Abkommen beinhalten auch Absätze zum Handel mit Dienstleistungen, zum Schutz des geistigen Eigentums, zu Investitionen, öffentlichem Beschaffungswesen und vielem mehr (auch als Abkommen der zweiten Generation bekannt).

Detaillierte Informationen zu Freihandelsabkommen sind in unserem Kapitel Freihandelsabkommen zu finden. Bitte beachten Sie auch die Unterkapitel Ursprung, Ursprungsregeln und Ursprungsnachweise.

Eine übersichtliche Liste der Freihandelsabkommen der Schweiz ist hier zu finden.

5. Swissness

Unter dem Begriff «Swissness» werden die geografischen Ursprungsbezeichnungen zusammengefasst. Nur wer die spezifischen Swissness-Regeln erfüllt, darf sein Produkt mit «Made in Switzerland» oder «Swiss made» bewerben.

In unserem Swissness-Dossier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten hierzu.

Der Ursprung nach Swissness darf nicht mit dem Ursprung nach Freihandelsabkommen (präferenziell) oder mit dem nicht präferenziellen Ursprung verwechselt werden. Die Unterschiede haben wir in unserem Merkblatt zusammengefasst.

6. Exportkontrolle, Sanktionen + Embargos

Für die Exportkontrollen sowie Sanktionen und Embargos ist das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) zuständig.

Die Liste der sanktionierten Länder, Personen oder Organisationen finden Sie hier.

Sogenannte «Dual-use»-Güter sind Waren mit doppeltem Verwendungszweck, d. h. diese könnten unter Umständen auch militärisch verwendet werden. Für diese Warengruppe gelten spezielle Bestimmungen und sie bedarf einer Exportbewilligung durch das SECO.

Weitere Informationen sind hier aufrufbar:
Leitfaden: Exportkontrolle «in a Nutshell»
Industrieprodukte (Dual-use) und besondere militärische Güter (Licensing)

7. Mehrwertsteuer international

Mit der ausländischen Mehrwertsteuer kommen Sie nur in Kontakt, wenn Sie im Bestimmungsland als Importeur auftreten (Lieferklausel DDP – delivered duty paid) oder im Bestimmungsland Inlandsverkäufe durchführen.

In der Regel übernimmt der Importeur die Bezahlung der Einfuhrsteuern (abhängig von den vereinbarten Incoterms, siehe nächstes Kapitel 8).

Sollten Sie aber doch einmal mit ausländischer Mehrwertsteuer konfrontiert sein, können Sie sich mit Ihren individuellen Fragen an unser ExportHelp-Team wenden. Bei komplexeren MwSt.-Sachverhalten empfehlen wir Ihnen gerne MwSt.-Spezialisten.

In der EU gelten spezielle MwSt.-Regeln, auf die wir im Kapitel 10 «Spezielles zur EU» noch eingehen werden.

8. Lieferbedingungen (Incoterms)

Wenn von Lieferbedingungen gesprochen wird, kommt oft der Begriff «Incoterms» ins Spiel. Die Incoterms werden durch die Internationale Handelskammer in Paris herausgegeben und alle zehn Jahre überarbeitet. Sie regeln die Rechte und Pflichten zwischen Verkäufer und Käufer im internationalen Warenverkehr. Die aktuelle Version sind die Incoterms 2010. Ab dem 01. Januar 2020 tritt das neue Regelwerk in Kraft. Die Neuerungen erklären wir einfach in einem Video.    

Die Minimalverpflichtung für den Verkäufer stellen die Klauseln EXW (ex works) bzw. FCA (free carrier) dar, während die Maximalverpflichtung für den Verkäufer die Klausel DDP (delivered duty paid) ist.

EXW eignet sich jedoch für Exportgeschäfte kaum, da hierbei nicht einmal die Exportdokumente durch den Exporteur erstellt werden müssten, es für den Importeur jedoch oft gar nicht möglich ist, eine Ausfuhranmeldung sowie die benötigten Dokumente zu erstellen. Besser geeignet ist daher FCA.

Bei DDP übernehmen Sie als Exporteur sämtliche Kosten und auch das komplette Risiko bis zum Empfänger inklusive Einfuhrverzollung und Bezahlung der Einfuhrabgaben. Das bedeutet, dass Sie auch für die Entrichtung der Mehrwertsteuer im Empfängerland verantwortlich sind. Eine Alternative zu DDP stellt DAP dar. Bei DAP ist der Empfänger für die Verzollung und die Mehrwertsteuer verantwortlich.

Eine Zusammenfassung der Klauseln finden Sie z. B. hier.

Video: Incoterms 2020 – das neue Regelwerk

9. Spezielle Erfordernisse, Zertifizierungen

Für die weltweite Abfrage von Importbestimmungen empfehlen wir Ihnen die kostenlose Registrierung bei unserer Zolldatenbank. Mit der Eingabe der sechsstelligen Zolltarifnummer sowie des Bestimmungslandes können Sie dort alle speziellen Importerfordernisse abfragen. Ausserdem finden Sie in der Zolldatenbank die Zolltarife und Ursprungsregeln (Freihandelsabkommen).

10. Spezielles zur Zollunion EU

Die Europäische Union (Abkürzungen: EU, EC) bildet eine Zollunion und einen gemeinsamen Markt. Da die Schweiz nicht Teil davon ist, gelten für Schweizer Firmen, die sich am innergemeinschaftlichen Handel beteiligen möchten, spezielle Regeln, insbesondere bei der Mehrwertsteuer (siehe MwSt.-Dossier). Beachten Sie zudem die Besonderheiten, wenn Sie Produkte für ein bestimmtes Zielland (z.B. Dänemark) in einem anderen EU-Land (z.B. Deutschland) einführen (sog. EU-Verzollung).

11. Vorübergehende Ein- und Ausfuhr

Bei Messen oder Montage-/Reparatureinsätzen im Ausland kann es nötig sein, dass Waren vorübergehend aus der Schweiz ausgeführt werden müssen. Was dabei genau zu beachten ist, haben wir in diesem Merkblatt beschrieben.

12. Entsendung von Mitarbeitenden

Falls Sie Mitarbeitende für Arbeiten ins Ausland entsenden müssen, gibt es diverse Meldungen zu beachten. Für unsere Nachbarländer und Spanien finden Sie hier unsere Merkblätter.

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