Für Entsendungen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union ist vereinbart, dass im Bereich der sozialen Sicherheit jeweils die Vorschriften von nur einem Staat gelten sollen. Bei vorübergehenden Tätigkeiten im Ausland - beispielsweise in Deutschland – bleiben Schweizer Arbeitnehmer somit grundsätzlich nach Schweizer Recht sozialversicherungspflichtig.
A1 Bescheinigung als Nachweis
Um das Bestehen der Schweizer Sozialversicherung im Ausland nachweisen zu können, braucht der entsandte Arbeitnehmer eine sogenannte A1 Bescheinigung – dies gilt auch bei kurzen Aufenthalten von nur wenigen Stunden. Diese Vorschrift ist zwar nicht neu, in jüngster Vergangenheit ist es jedoch vermehrt zu Kontrollen gekommen. Kann der Arbeitnehmer die entsprechende Bescheinigung nicht vorlegen, wird ihm in vielen Fällen der Zutritt zum Tätigkeitsort (beispielsweise Betriebsgelände, Messen, etc.) verwehrt. Fehlt die Bescheinigung grundsätzlich, wird der Mitarbeiter in Deutschland sozialversicherungspflichtig.
Weitere Informationen zur Entsendung sowie zu den Voraussetzungen für die sozialversicherungsrechtliche Anerkennung einer Entsendung finden Sie in unserem Merkblatt.