Exportwissen

Zollformalitäten für die vorübergehende Ausfuhr

Sie versenden Waren ins Ausland, die für einen begrenzten Zeitraum genutzt und anschliessend wieder eingeführt werden sollen? Lesen Sie hier, was das überwachte Zollverfahren vorsieht und welche Grundvoraussetzungen erfüllt sein müssen, um die Waren zollfrei wieder einzuführen.

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Nachfolgende Verfahren sind für inländische Waren vorgesehen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland verwendet und danach abgabenfrei wiedereingeführt werden. Diese gehören zu den überwachten Zollverfahren und müssen Grundvoraussetzungen erfüllen, um angewendet werden zu dürfen. Die Grundbedingung für diese Verfahren ist, dass die Ware nach vorübergehender Verwendung im Ausland in unverändertem Zustand (gebraucht gilt nicht als Veränderung) wieder eingeführt wird.

Empfohlen wird, vorgängig zu prüfen, ob eine definitive Ausfuhr mit anschliessender normaler Einfuhr allenfalls günstiger ausfällt im Verhältnis zu den Kosten & Aufwänden der vorübergehenden Verfahren.

1. Carnet ATA

Das Carnet ATA ist ein internationales Zolldokument, das bei der vorübergehenden Ein-und Ausfuhr sowie der Durchfuhr (Transit) von Waren anstelle der sonst erforderlichen nationalen Zollpapiere verwendet werden kann. Mit einem Carnet ATA werden die schweizerischen und ausländischen Zollformalitäten mit einem Formular erledigt es kann bei der zuständigen kantonalen Industrie- und Handelskammer beantragt werden.

Das Carnet ATA ist ein Jahr für beliebig viele Reisen gültig.

Die wichtigsten Anwendungsbereiche für die Ausstellung eines Carnet ATA sind:

  • Berufsausrüstung
  • Messeund Ausstellungsgüter
  • Warenmuster zur Vorführung

Vorteile:

  • Ermöglicht eine rasche Grenzabfertigung.
  • Möglichkeit, die Ware in mehreren Ländern hintereinander zoll-und MWST-frei einzuführen.
  • Möglichkeit, die Ware während der Gültigkeitsdauer von einem Jahr bei unterschiedlichen Reisen ein-und wieder auszuführen.
  • Die Handhabung ist einfach und erfordert keine besonderen Zollkenntnisse.

Nachteile:

Andere wichtige Hinweise:

  • Ein Carnet ATA ist nicht erlaubt im Reparatur-und Veredelungsverkehr.
  • Die Anwendungsbereiche können unterschiedlich sein.
  • Wenn von Anfang an ein ungewisser Verkauf vorgesehen ist oder ein Verwendungszweck, welcher der Besteuerung des Entgelts für den vorübergehenden Gebrauch unterliegt, ist ein Carnet ATA nicht zulässig.

2. ZAVV / Vorübergehende Ausfuhr

Einfuhrabgaben sollen grundsätzlich nur einmal erhoben werden. Meistens ist die Abgabenerhebung nicht gerechtfertigt, wenn die ausgeführten Waren nach ihrem vorübergehenden Gebrauch im Ausland wieder eingeführt werden. Für solche Fälle wurde das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung (ZAVV) geschaffen.

Das Zollverfahren für die vorübergehende Verwendung besagt, dass Waren vorübergehend oder für den ungewissen Verkauf ins Ausland verbracht werden können, ohne Zollabgaben zu schulden.

Fast alle Waren können mit dem ZAVV-Verfahren ausgeführt werden, es muss sich jedoch von Beginn weg um Waren handeln, die lediglich vorübergehend im Ausland verwendet werden.

Wichtigste Warenkategorien beim ZAVV-Verfahren sind:

  • Berufsausrüstung
  • Ausstellungs-und Messewaren
  • bestimmte Beförderungsmittel (z. B. Rennmotor-Fahrzeuge oder Schiffe) und Umschliessungen

Der Zeitrahmen unter diesem Verfahren ist grundsätzlich auf zwei Jahre beschränkt, eine Fristverlängerung ist allerdings möglich.

Der Antrag eines Verfahrens der vorübergehenden Verwendung muss beim Verbringen der Waren schriftlich gestellt werden. Dies muss mit folgenden Formularen geschehen, die im E-Shop des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit bestellt werden können:

ZAVV 11.73 vorübergehende Verwendung

ZAVV 11.87 Vorübergehende Verwendung / Abschluss

Vorteile:

  • Geringe Kosten (bei ordnungsgemässer Wiedereinfuhr)
  • Lange Gültigkeitsdauer
  • Bei der vorübergehenden Ausfuhr muss keine Sicherheit geleistet werden. Weil bei der Ausfuhr aus der Schweiz keine Zölle erhoben werden, wird keine Sicherheitsleistung bei einer Ausfuhr-ZAVV erhoben. Bei der Einfuhr mit Einfuhr-ZAVV dagegen werden die Einfuhrabgaben sichergestellt durch Barhinterlagen oder Bürgschaft auf dem ZAZ-Konto).

Nachteile:

  • Nur für einmalige Ausfuhren gültig (andernfalls muss der mehrmalige Grenzübertritt vom Zollanmelder beantragt werden)
  • Mit dem Verfahren werden zwar Abgaben gespart, jedoch entsteht ein grosser administrativer Aufwand durch aufwändige Überwachungsmassnahmen
  • Die ZAVV ist ein schweizerisches Zolldokument und hat keinen Einfluss auf die Zollformalitäten im Ausland.

Andere wichtige Hinweise:

  • Die Identität der Ware muss festgehalten werden können, hierfür muss eine aussagekräftige Liste dem Zoll vorgelegt werden (z.B. Fotos, Beschreibung, Artikel-Nr.).
  • Mit diesem Verfahren ist man ortsund zeitgebunden beim Grenzübergang: es dürfen beim Grenzübertritt nur Handelswarenzollstellen diese nur zu den büroüblichen Öffnungszeiten benutzt werden.
  • Die ZAVV ist nicht erlaubt im Reparatur-und Veredelungsverkehr.
  • Eine elektronische Lösung ist in Planung.

3. Besondere Zollanmeldungen

In gewissen Fällen ist die vorübergehende Verwendung formlos möglich (ohne Zolldokument). Weitere Informationen hierzu findet man in der Richtlinie 10-60 (Verfahren der vorübergehenden Verwendung).

Quelle: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (www.bazg.admin.ch) Stand März 2019

Kantonale und regionale Industrie- und Handelskammern

Die Industrie- und Handelskammern (IHK) sind jeweils für einen Kanton oder eine Region zuständig und stellen im Auftrag des Bundes Beglaubigungen des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren aus (Art. 4 VUB) und geben Auskunft zum Thema. Weiter stellen die IHKs Carnet-ATA aus und bieten ihren Mitgliedern Informationen, Beratungen und Schulungen an. 

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