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Ursprungszeugnisse: Sonderlösungen für Exporte ab Drittländern nach Kuwait und Katar

Exportiert ein Schweizer Unternehmen Waren ab einem Drittstaat nach Kuwait oder Katar, sind seit 2013 gewisse Sondervorschriften zu beachten. Wie man Probleme bei der Wareinfuhr vermeidet: eine Handlungsempfehlung.

Finanzdistrikt, Doha (Katar
Skyline des Finanzdistrikts von Doha (Katar).

Kuwait und Katar kennen offensichtlich kein Pardon mehr. Wenn eine Schweizer Firma ihre Waren ab einem Drittstaat (zum Beispiel über eine firmeneigene Produktionsstätte oder einen Lieferanten in Italien) in einen der beiden arabischen Golfstaaten exportiert, wird die Einfuhr nur dann akzeptiert, wenn das Ursprungszeugnis im Drittland ausgestellt wurde, aus dem die Ware in den Mittleren Osten gelangte.

Oft aber sind in einem solchen Fall sowohl Ursprungszeugnis als auch Rechnung nicht im Produktionsland, sondern in der Schweiz, im Land der des Verkäufers der Ware, ausgestellt worden, was unweigerlich und immer öfter zu Problemen bei der Wareneinfuhr am Golf geführt hat.

Lieferung von Waren aus Drittland

Bei den Ausfuhren (aus einem Drittstaat) nach Kuwait ist jeweils ein Beglaubigungsschreiben beizulegen, welches belegt, dass das Schweizer Unternehmen über eine Produktionsstätte oder einen Lieferanten in dem Land verfügt, in welchem das nach Kuwait gelieferte Produkt hergestellt worden ist. Dieses Beglaubigungsschreiben ist den kuwaitischen Zollbehörden durch den Importeur in arabischer Sprache zuzustellen. In Kombination mit diesem Schreiben und einem Ursprungszeugnis aus dem Drittland wird für aus besagtem Drittstaat gelieferte Waren auch eine Handelsrechnung Schweizer Provenienz akzeptiert.

Auch Katar reicht bei Exporten aus einem Drittland neu ein solches Beglaubigungsschreiben (ebenfalls in arabischer Sprache) und ein Ursprungszeugnis aus dem Drittland. Allerdings muss das Beglaubigungsschreiben nicht wie in Kuwait bei jeder Warenlieferung den zuständigen Behörden zukommen, sondern nur einmal pro Lieferant aus dem Drittland beigebracht werden.

Notabene: Eine präferenzielle Behandlung (zum Beispiel Zollbefreiung) unter dem Freihandelsabkommen EFTA-GCC ist (bei Exporten ab einem Drittland) nicht möglich. Es sei denn, das Drittland ist Mitglied der EFTA oder des GCC (Golfkooperationsrat).

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