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Ursprungszeugnisse aus dem Iran müssen handschriftlich unterzeichnet sein

Die Eidgenössische Zollverwaltung hat vermehr festgestellt, dass Ursprungszeugnisse aus dem Iran mit einer aufgedruckten Unterschrift visiert wurden. Um Gültigkeit zu haben, müssen diese Ursprungsnachweise jedoch handschriftlich unterzeichnet werden.
Strassenflucht in Teheran.
Zollpräferenzen für Waren aus dem Iran.

Damit ein Schweizer KMU Waren aus dem Iran mit Zollpräferenzen beziehen kann, muss das vom Iran ausgestellte Ursprungszeugnis nach Formular A im Feld 11, gemäss Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung für Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer, handschriftlich unterzeichnet werden.

Der Wortlaut von Artikel 24 Absatz 3 ist:

«Feld 11 des Formulars ist der zuständigen Regierungsstelle vorbehalten. Die Regierungsstelle gibt das Datum der Ausstellung des Ursprungszeugnisses an. Die Unterschrift muss eigenhändig geleistet werden.»

Lesen Sie in diesem Artikel Erfahrungen anderer Schweizer KMU beim Exportgeschäft mit dem Iran.

Länderberatung Iran in Bern am 17. Januar 2017

Roundtable Iran: Lockerungen der Sanktionen in Solothurn

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