Exportwissen

Unionsansässigkeit für den Zollanmelder in der EU

Der Unionszollkodex der Europäischen Union (EU) schreibt eine zwingende Unionsansässigkeit bei gewerblichen Zollanmeldungen vor. Einer Firma ohne Sitz in der EU ist es somit nicht möglich als zollrechtlicher Einführer oder Ausführer in der EU aufzutreten.

Drei Personen in einem Warenlager im Gespräch

Was bedeutet dies für die Schweizer Unternehmen mit einem EU-Warenlager?

Schweizer Unternehmen mit einem Warenlager in der EU benötigen für Waren welche aus einem Drittland (ausserhalb der EU) oder in ein Drittland geliefert werden, einen indirekten Vertreter (mit EU-Ansässigkeit) für die Ein-/Ausfuhrzollanmeldung. Dies wiederum ist nur möglich, wenn auch die Bestimmungsbefugnis formell auf ihn (= indirekter Vertreter) übertragen wird.

Der Zollanmelder ist auch an zollrechtliche Pflichten gebunden und muss unteranderem auf Verlangen der Zollstelle alle erforderliche Unterlage zur Ein- oder Ausfuhrware zur Verfügung stellen können. Aus Compliance-Gründen bieten deshalb einige in der EU ansässige Spediteure diesen Service gar nicht oder nur mit vorgängiger Risikoanalyse an.

Es ist empfehlenswert vorgängig mit dem Spediteur oder einem Dritten Kontakt aufzunehmen und über die Möglichkeiten und Mehrkosten für die Übertragung des Zollanmelders (=indirekter Vertreter) zu sprechen.

Lieferungen aus an der EU angrenzenden Länder (z.B. der Schweiz) sind unter gewissen Umständen von dieser Regelung ausgenommen (UZK, Abschnitt 4, Artikel 170, 3).

Was bedeutet dies für die Schweizer Unternehmen bei EXW Lieferung aus der EU?

Gemäss der Incoterms 2020 Klausel EXW wird die Ware nicht zur ausfuhrabgefertigt geliefert.  Die Ausfuhr ist deshalb durch den Käufer anzumelden. Schweizer Unternehmen, welche EXW in der EU einkaufen, benötigen einen indirekten Vertreter (mit EU-Ansässigkeit) für die Ausfuhrzollanmeldung. Dies wiederum ist nur möglich, wenn auch die Bestimmungsbefugnis formell auf ihn übertragen wird (=indirekter Vertreter).

In diesem Fall speziell zu beachten ist, dass auch der EU-Lieferant keine Befugnis besitzt über das Verbringen der Ware zu bestimmen. Weshalb auch er nur als Ausführer auftreten kann, wenn ihm die Bestimmungsbefugnis formell übertragen wird.

Es empfiehlt sich von EXW Vereinbarungen abzusehen und dafür auf die FCA-Klausel umzusteigen. Somit wird die Ware bereits ausfuhrabgefertigt zur Verfügung gestellt und der EU-Lieferant ist somit der zollrechtliche Ausführer.

Individuelle Beratung

Für Rückfragen oder weiteren Informationen steht Ihnen gerne das ExportHelp Team von Switzerland Global Enterprise unter exporthelp@s-ge.com oder Tel. 0844 811 812 zur Verfügung.

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