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Versandhändler aus der Schweiz und dem Ausland werden gleichgestellt

Ab dem 1. Januar 2019 gelten neue Regeln für den Versandhandel: Unter anderem gibt es eine Anpassung des Mehrwertsteuergesetzes. Mit der Teilrevision sollen Unternehmen mit Sitz in der Schweiz gegenüber Unternehmen aus dem Ausland nicht mehr benachteiligt sein, wie die Eidgenössische Steuerverwaltung auf ihrer Internetseite schreibt.

Versandhändler aus dem Ausland können in der Schweiz ab dem 1. Januar 2019 steuerpflichtig werden
Versandhändler aus dem Ausland können in der Schweiz ab dem 1. Januar 2019 steuerpflichtig werden

Wenn ein Versandhändler pro Jahr weltweit mehr als 100'000 Franken Umsatz mit Kleinsendungen macht, die er vom Ausland in die Schweiz versendet, gelten diese als Inlandlieferungen. Der Versandhändler wird somit in der Schweiz steuerpflichtig und muss sich im MWST-Register eintragen. Sobald der Versandhändler im MWST-Register eingetragen ist, gelten nicht nur seine Kleinsendungen als Inlandlieferungen, sondern auch alle weiteren Sendungen, bei denen der Einfuhrsteuerbetrag mehr als fünf Franken beträgt.

Gemäss der bisherigen Praxis wird keine Mehrwertsteuer auf die Einfuhr (Einfuhrsteuer) erhoben, wenn der Steuerbetrag fünf Franken oder weniger beträgt (Kleinsendungen). Gleichzeitig unterliegt die Warenlieferung auch nicht der Mehrwertsteuer im Inland. Ein Käufer kann somit Kleinsendungen aus dem Ausland ohne Mehrwertsteuerbelastung beziehen. Eine gleiche Sendung eines Schweizer Händlers, der im MWST-Register eingetragenen ist, unterliegt hingegen der Inlandsteuer. Diese Regelung ändert sich ab dem 1. Januar 2019.

Steuerpflicht überprüfen

Wenn ein Händler im Jahr 2018 einen Umsatz von mindestens 100'000 Franken aus Kleinsendungen erzielt und wenn davon ausgegangen werden kann, dass er auch im 2019 Kleinsendungen ausführt, ist er ab dem 1. Januar 2019 steuerpflichtig und muss sich im MWST-Register eintragen lassen.
Wird ein Versandhändler aus der Schweiz oder dem Ausland steuerpflichtig, muss er sich selbstständig bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anmelden. Ein Versandhändler aus dem Ausland muss dabei über einen Steuervertreter mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz verfügen.

Weitere Informationen über die neue Versandhandelsregelung finden Sie bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung.

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